Nach dem monistischen System errichtete SE's haben einen Verwaltungsrat. Hier bestimmt
§ 46 SEAG: Die geschäftsführenden Direktoren haben jeden Wechsel der Verwaltungsratsmitglieder unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen und die Bekanntmachung zum Handelsregister einzureichen.
Bei Veränderungen im Verwaltungsrat ist dies also durch die Gesellschaft im Bundesanzeiger bekannt zu machen und diese Bekanntmachung dann hier einzureichen.
Ich habe dies entsprechend dieser Regelung auch immer so angefordert. Jetzt verwies mich eine Anwaltskanzlei auf Kommentierung die besagt, dass hier versehentlich Regelungen aus dem Aktienrecht nicht auf die SE übertragen wurden. Im Aktienrecht gab es die Regelung des § 46 SEAG früher auch für Aufsichtsräte und deren Listen (§ 106 AktG alte Fassung). Als dies dort geändert wurde, hätte es auch bei der SE geändert werden müssen. Dies ist unterblieben. Daher schlägt dieser Kommentar vor, nach § 106 AktG zu verfahren.
Wie handhabt ihr dies?