Belgischer Staatsangehöriger als Alleinerwerber

  • Ich soll eine Eigentumsübertragungsvormerkung für einen belgischen Staatsangehörigen eintragen.

    Ausweislich des Vertrages ist er "nach belgischem Recht" verheiratet. Weitere Angaben wurden in dem Vertrag nicht gemacht.

    Kann ich nun zweifelsfrei davon ausgehen, dass er in Errungenschaftsgemeinschaft nach belgischem Recht verheiratet ist?

    Meines Erachtens könnte ich die Vormerkung für ihn allein eintragen.

    Muss ich später bei dem Vollzug der Eigentumsumschreibung einen Zusatz in Abt. I anbringen, dass er in Errungenschaftsgemeinschaft verheiratet ist, um

    sicherzustellen, dass für eine mögliche Weiterveräußerung die Zustimmung des Ehegatten vorgelegt wird?

  • Da würde ich um Klarstellung bitten.

    "Verheiratet nach deutschem Recht" beinhaltet ja auch drei Güterrechtsstände. Oder gibt es Belgien nur einen, der noch dazu unabänderlich ist?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Muss ich später bei dem Vollzug der Eigentumsumschreibung einen Zusatz in Abt. I anbringen, dass er in Errungenschaftsgemeinschaft verheiratet ist, um sicherzustellen, dass für eine mögliche Weiterveräußerung die Zustimmung des Ehegatten vorgelegt wird?

    Auf welcher Grundlage soll ein solcher Vermerk beruhen?

    Gesetzlicher Güterstand in Belgien ist die Gütergemeinschaft. Auch während der Ehe erworbene Sachsen werden Eigenvermögen des betreffenden Ehepartners, wenn diese mit Mitteln erworben wurden, die bei Eheschließung vorhanden waren, siehe Rieck/Lettmaier AuslFamR, Belgien Rn. 10, beck-online.

    Grundsätzlich kommt damit ein Erwerb durch einen Ehepartner als Alleineigentümer in Betracht. Der Kommentierung nach dürfte das Grundbuchamt die beantragte Eintragung damit wohl nicht hinterfragen, sondern müsste vollziehen, siehe BeckOK GBO, Internationale Bezüge Rn. 78, beck-online.

  • Vielen Dank für den Hinweis auf die Kommentierung zu Rieck/Lettmaier.

    Ich werde eintragen, da ich keine weitere Hinweise besitze und auch keinen Anlass habe, beim Notar nachzufragen.

    Ein zusätzlicher Vermerk bei der späteren Eigentumsumschreibung ist entbehrlich.

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