Ersatz-Testamentsvollstrecker rückt automatisch nach?

  • Hatte die Frage erst versehentlich bei einem Grundbuchthread angehängt und jetzt hierher kopiert ...

    Zitat

    Zitat von Cromwell

    ... Ob der vom Erblasser benannte (erste) Ersatz-Testamentsvollstrecker automatisch in das „verwaiste" Amt des Erben-Testamentsvollstreckers eingerückt war oder ...

    Über eine ähnliche Frage grübele ich auch gerade:

    In dem notariellen Testament haben sich die Ehegatten ggs. als Alleinerben eingesetzt. Schlusserbin ist die gemeinnützige rechtsfähige Stiftung "Stiftergemeinschaft der X-Bank". TV ist für beide Erbfälle angeordnet.

    Zum TV ernennen die Testatoren (auszugsweiser Wortlaut):

    "- beim Tod des Erstversterbenden den Überlebenden, ersatzweise (sofern der überlebende Ehegatte die Abwicklung des Nachlasses nicht selbst übernehmen kann oder möchte) die X-Bank.

    - beim Tod des Längerlebenden die vorgenannte Ersatz-TV.

    Der TV hat die Aufgabe, den Nachlass abzuwickeln.

    Sofern die X-Bank das Amt als TV annimmt, ergeben sich die weiteren Modalitäten der Abwicklung des Nachlasses aus dem mit der TV gesondert abgeschlossenen Vertrag vom .... (=1 Monat vor Testamentserrichtung)."


    Der Ehemann ist jetzt verstorben. Das Testament enthält keinerlei Vermächtnisse o.ä. Die Ehefrau ist als Alleinerbin vom TV-Amt ausgeschlossen. Ist die X-Bank damit automatisch als TV nachgerückt? Oder kommen andere Auslegungsmöglichkeiten in Betracht?

    Mache jetzt "nur" die Testamentseröffnung, möchte die überlebende Ehefrau aber schon darauf hinweisen, dass sie nicht TV sein kann ... und es gehört Grundbesitz zum Nachlass, dafür muss die Frage, was mit der TV ist, auch geklärt werden.

    Danke für alle Denkanstöße!

  • Zunächst ist das natürlich kein Ruhmesblatt für den beurkundenden Notar, weil man schon wissen sollte, dass ein Alleinerbe nicht sein eigener Testamentsvollstrecker sein kann.

    Alles Weitere ist Auslegungsfrage.

    Gibt es einen Testiervorbehalt für den überlebenden Ehegatten?

  • Hintergrund der Bestimmung scheint mir die Befürchtung gewesen zu sein, die Erbin würde die Abwicklung des Nachlasses nicht selbstständig bewältigt bekommen ("nicht selbst übernehmen kann oder möchte"). Fraglich, ob der Umstand, dass sie aus rechtlichen Gründen wohl gar nicht TV und Alleinerbin in einem sein kann, dieses Motiv erfüllt und daher die Ersatzbestimmung auslöst. Vermutlich eher nicht, da sie sich primär eben selbstständig um die Abwicklung kümmern sollte.

  • zu #2:

    Ja. Darüber, dass dieser Punkt Auswirkungen auf die Auslegung haben dürfte, hatte ich tatsächlich noch nicht nachgedacht. Das Testament ist wie folgt aufgebaut:

    § 1 Erbeinsetzung (s.o.)

    § 2 Bindungswirkung: "Nur die ggs. Erbeinsetzung erfolgt mit wechselbezüglicher Bindung, kann also nicht einseitig frei widerrufen werden oder geändert werden. Die Bestimmungen bzgl. der Schlusserbin sind hingegen lediglich durch einseitige, jederzeit frei widerrufliche Vfg. v. Todes wegen getroffen. Es ist somit unser Wille, dass jeder von uns die in § 1 Ziff. 2 und 3 (=Schlusserbfolge, auch bei gleichzeitigem Versterben) getroffenen Bestimmungen bez. der Schlusserbin einseitig widerrufen und ändern sowie nach dem Ableben des Erstversterbenden über das ererbte und sein eigenes Vermögen frei verfügen kann.

    § 3 Unwirksamkeit bei Auflösung der Ehe

    § 4 Testamentsvollstreckung (s.o.)


    zu#3: Das Motiv wird sicherlich so gewesen sein, da der Ehemann immer alles geregelt hat und die überlebende Ehefrau mit der Regelung der Angelegenheiten möglicherweise überfordert ist. Das Testament wurde fast 4 Jahre vor dem Tod des Ehemannes beurkundet, ob man da schon absehen konnte, dass dieser zuerst verstirbt? Und für den Fall, dass er der Überlebende gewesen wäre? Das Motiv hilft mir bei der Klärung der Frage gerade noch nicht weiter ...

    Einmal editiert, zuletzt von Mata (20. Februar 2024 um 10:01)

  • Also hängt alles von der Einlassung der überlebenden Ehefrau ab?

    Meint sie, dass der Ersatz-TV zum Zuge kommen soll, dürfte ein Nachweis über ein TV-Zeugnis möglich sein.

    Meint sie, dass die TV für diesen Fall entfallen soll, ist (für das GBA) ein Erbschein als Nachweis erforderlich.

    Oder liege ich damit falsch?

  • Man könnte auch daran denken, dass die Formulierung des Testaments auf einem Entwurf des potentiellen Ersatzvollstreckers beruht (was in solchen Fällen durchaus vorkommt). Auf diese Weise wird man dann "klammheimlich" zum Ersatzvollstrecker für den ersten Sterbefall, weil von vorneherein klar ist, dass der überlebende Ehegatte als Alleinerbe nicht sein eigener Testamentsvollstrecker sein kann. Und dann kann man als Ersatzvollstrecker dafür sorgen, dass der Nachlass für die Schlusserbin (also im Ergebnis für den Ersatzvollstrecker selbst bzw. eine mit ihm verbandelte Institution) möglichst ungeschmälert erhalten bleibt, zumal der Ersatz-TV dann auch der TV für den zweiten Sterbefall ist.

    Ist natürlich alles nur Spekulation, aber ein "Geschmäckle" hat es schon, zumal auch "zufällig" der Notar nichts merkte.

    Ich würde die Angelegenheit mit der Witwe in einem Rechtsgespräch erörtern. Sie kann sich ja nur angemessen in der Sache äußern, wenn ihr die rechtlichen Konsequenzen klar sind. Außerdem muss natürlich auch der Ersatz-TV angehört werden. Vielleicht löst sich auch alles in Wohlgefallen auf, wenn sich beide übereinstimmend im Hinblick auf die der TV-Anordnung zugrunde liegende Intention äußern. Dann können sich ggf. auch die genannten spekulativen Überlegungen als unzutreffend erweisen.

  • Habe die Beteiligten von der Testamentseröffnung informiert und bei der Erbin und der Bank darauf hingewiesen, dass die Alleinerbin nicht alleiniger TV sein kann und dass im Rahmen der Testamentsauslegung zu klären sein wird, ob die Bank als Ersatz-TV damit automatisch in das Amt nachrückt oder u.U. die TV für diesen Erbfall als gegenstandslos anzusehen sein wird. Und vorsorglich darauf hingewiesen, dass das Amt erst mit der Annahme ggü. d. NL-Gericht beginnt.

    Bin gespannt, was kommt.

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