Unterhaltspflicht bei Auslandsstudium und Lohnpfändung Tabellenspalte

  • Folgender Sachverhalt

    Kind studiert in Erstausbildung in USA. Dort ist an den meisten Colleges von Mitte Mai bis August vorlesungsfreie = "studienfreie Zeit" , so dass die Bescheinigung über das Studium bis Mitte Mai und dann wieder ab August ausgestellt werden, anders als die Immatrikulationsbescheinigungen pro Semester in Deutschland.

    Arbeitgeber als Drittschuldner wertet dies so, dass von Mitte Mai bis Ende Juli kein Nachweis über eine bestehende Unterhaltspflicht vorliegt und daher das Kind nicht als unterhaltsberechtigt berücksichtigt wird.

    Es soll natürlich versucht werden, weitere Bescheinigung von dortiger Universität zu erhalten. Ausgang unklar.

    Insgesamt dürfte die Fortsetzung der Erstausbildung ja plausibel sein.


    Kommt ein klarstellender Beschluss nach § 850c ZPO in Frage, in welchem das Vollstreckungsgericht dem Drittschuldner Vorgaben macht, ob die Unterhaltsberechtigung zu berücksichtigen ist ?


    Überschrift berichtigt

    li_li (Mod)

  • ich würde dies als Vollstreckungsgericht nicht klarstellend feststellen. Ich habe ja das gleiche Problem, dass ich gar nicht weiß ob die Unterhaltspflicht weiter besteht. Wenn die Immatrikulation bis mai geht, ist mir im Juni ja nicht besätigt, dass es im September weitergeht.

    Oder wird im mai/juni schon die Einschreibung ab September vorgelegt?

  • li_li 20. März 2024 um 07:43

    Hat den Titel des Themas von „Unterhalstpflicht bei Auslandsstudium und Lohnpfändung Tabellenspalte“ zu „Unterhaltspflicht bei Auslandsstudium und Lohnpfändung Tabellenspalte“ geändert.

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