• Hallo. Ich habe hier folgenden Fall und bitte um Meinungen :)

    Der Erblasser war ca. 1,5 Jahre vor seinem Tod in Polen bei seiner Mutter im Urlaub und konnte krankheitsbedingt nicht wieder nach Deutschland zurückreisen.

    Nach Rücksprache mit dem Betreuer wollte er nach Deutschland zurückkehren, daher wurde die Wohnung beibehalten. Zu einer Rückkehr nach Deutschland kam es aber nicht. Im Betreuungsverfahren wurde die Unzuständigkeit festgestellt, eine Abgabe nach Polen war aber nicht möglich. Er verstarb in Polen. Diverse Ausschlagungserklärungen sind bei mir eingegangen, die als letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort Deutschland angaben.

    Wie würdet ihr die Zuständigkeit sehen?

    Nun habe ich einen Antrag der Vermieter auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft, um das Mietverhältnis abwickeln zu können.

    Ich würde die Zuständigkeit in Polen sehen. Ich habe mir diverse Kommentierungen durchgelesen, würde aber eine Zuständigkeit nach Art. 19 EuErbVo verneinen, da es hierbei nicht um eine Sicherung geht.

    Über Meinungen würde ich mich freuen.

  • Der letzte gewöhnliche Aufenthalt lag im Inland, weil der Erblasser beabsichtigte, ins Inland zurückzukehren, sodass der Aufenthalt in Polen im Rechtssinne ein vorübergehender war, auch wenn der Erblasser letztlich dort verstorben ist. Zu dieser Thematik gibt es schon einige obergerichtliche Entscheidungen, die dies bei ähnlichen Sachverhalten genauso sehen. Damit ist das deutsche Nachlassgericht des letzten Aufenthalts international und örtlich zuständig. Gleichzeitig steht fest, dass für die Erbfolge das deutsche Erbstatut maßgeblich ist. Also hast Du auch mit der Nachlasspflegschaft kein Problem.

    Aber selbst wenn der letzte gewöhnliche Aufenthalt in Polen gelegen hätte, wäre das deutsche Nachlassgericht international zur Anordnung einer Nachlasspflegschaft für die im Inland belegenen Nachlassgegenstände zuständig (OLG Köln Rpfleger 2021, 233 = FamRZ 2021, 551 = FGPrax 2021, 87 = NLPrax 2021, 25 = ZEV 2021, 95).

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