Hallo. Ich habe hier folgenden Fall und bitte um Meinungen
Der Erblasser war ca. 1,5 Jahre vor seinem Tod in Polen bei seiner Mutter im Urlaub und konnte krankheitsbedingt nicht wieder nach Deutschland zurückreisen.
Nach Rücksprache mit dem Betreuer wollte er nach Deutschland zurückkehren, daher wurde die Wohnung beibehalten. Zu einer Rückkehr nach Deutschland kam es aber nicht. Im Betreuungsverfahren wurde die Unzuständigkeit festgestellt, eine Abgabe nach Polen war aber nicht möglich. Er verstarb in Polen. Diverse Ausschlagungserklärungen sind bei mir eingegangen, die als letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort Deutschland angaben.
Wie würdet ihr die Zuständigkeit sehen?
Nun habe ich einen Antrag der Vermieter auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft, um das Mietverhältnis abwickeln zu können.
Ich würde die Zuständigkeit in Polen sehen. Ich habe mir diverse Kommentierungen durchgelesen, würde aber eine Zuständigkeit nach Art. 19 EuErbVo verneinen, da es hierbei nicht um eine Sicherung geht.
Über Meinungen würde ich mich freuen.