Vollstreckung Erzwingungshaftsache

  • Guten Morgen,

    ich bin sehr neu in der Vollstreckung der Erzwingungshaftsachen und erhoffe mir ein wenig Hilfe :)

    Es wurde im vorliegenden Fall beschlossen, dass Sozialstunden abgeleistet werden können, anstatt das Bußgeld zu zahlen. Die Betroffene ist dem nicht nachgekommen, so dass Ungehorsamsarrest angeordnet wurde. Der Arrest wurde vollständig abgeleistet. Nun ist das Bußgeld ja immer noch nicht gezahlt.

    Wie geht man nun vor? Die Richterin teilte mir bereits mit, dass nicht nochmal Arrest verhängt werden kann.

    Vielen Dank im Voraus.

  • Hallo,
    für mich bleibt leider unklar, worüber wir genau sprechen - einerseits ist von einem Bußgeld (OWiG?) die Rede, andererseits klingt Ungehorsamsarrest für mich eher nach einem Verstoß gegen Weisungen oder Auflagen nach §§ 11, 15 JGG und einer Entscheidung gem. § 65 JGG.

    Ich vermute jetzt mal, dass es sich bei dir um einen Fall nach § 98 Abs. 1 OWiG handelt. Damit ist gem. § 98 Abs. 3 OWiG die erneute Vollstreckung eines Jugendarrests ausgeschlossen, die Auflage (Arbeitsstunden) bliebe aber erhalten, sofern nicht gem. § 98 Abs. 3 S. 2 OWiG eine Erledigterklärung durch den Jugendrichter erfolgt. Nachdem es kein Druckmittel mehr gibt, um die Ableistung der Arbeitsstunden durchzusetzen, wäre mMn eine Erledigterklärung hier die einzig sinnvolle Alternative.

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