Vermögensarrest - § 111h Abs. 2 StPO - Rangrücktritt möglich?!

  • Hallo zusammen,

    ich habe folgendes Problem: Das Verfahren ist im Ermittlungsstadium vorläufig eingestellt, da die Beschuldigte unbekannten Aufenthalts ist.

    Es gibt einen Vermögensarrest und in genau die im Arrest ausgesprochene Summe wurde erstrangig gepfändet. Das Geld ist also mehr oder weniger "eingefroren" bis das Verfahren weiter geht.

    Nun habe ich ein Schreiben des RA der Geschädigten auf dem Tisch liegen: Seine Mandantin habe in einem Zivilverfahren einen Titel erlangt (Versäumnisurteil), das genau die hiesige Tat zum Gegenstand hat. Der RA beantragt, dass die StA gem. § 111h StPO zurücktritt bzw. dass dieser Rangrücktritt zugelassen wird.

    Eigentlich wäre es doch logisch, diesem Rangrücktritt zuzustimmen, denn dann wäre die gegenständliche Forderung gleichzeitig befriedigt und es müsste (später) keine Wertersatzeinziehung mehr ausgesprochen werden.

    Jedoch befürchte ich, dass mir § 111h Abs. 2 StPO einen Strich durch die Rechnung macht, da dieser die Zwangsvollstreckung in Gegenstände, die im Wege der Arrestvollziehung nach § 111f gesichert worden sind, während der Dauer der Arrestvollziehung verbietet.
    Dies heißt ja eigentlich, dass ich einem Rangrücktritt nicht zustimmen kann, denn in diesem Moment betreibt die Geschädigte ja bereits die Zwangsvollstreckung.

    Die einzig (halbwegs?) sinnvolle Lösung wäre es, herauszufinden, ob es nachrangige Pfändungen gibt.
    Falls nicht, könnte in Absprache mit dem RA die Aufhebung des Vermögensarrests beantragt werden. Dann würde ich zu gegebener Zeit die Pfändung zurücknehmen und dem RA sofort Bescheid geben, dass er nun selbst pfänden kann.

    Hatte dieses Problem schon mal jemand?

  • Das erste Problem ist doch schon mal gelöst...die Einstellung wegen des unbekannten Aufenthalts. :)

    Das zweite Problem verstehe ich nicht wirklich. Es gibt einen Titel, nach dem der Beschuldigten Gelder zustehen. Diese Forderung will sie nun vollstrecken und sich dann mit dem Geld absetzen. Das kann sie aber nicht, weil sie nicht vollstrecken kann. Ist doch super.

    Kann dem nicht dadurch entgegengewirkt werden, indem die Beschuldigte den Geldbetrag hinterlegt? Dann würde der Arrest aufgehoben, oder nicht.

    Hindert § 111h StPO nicht nur die ZV GEGEN die Beschuldigte und nicht FÜR die Beschuldigte?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wer lesen kann... :rolleyes:

    Ich hatte das schon mal, dass die StA da zurücktritt, wenn ein Geschädigter vollstrecken will. Das waren damals aber Eintragungen in Abt. III im GB mit anschließender Zwangsversteigerung hieraus.

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