Tod eines BGB-Gesellschafters

  • Hallo Forumsgemeinde,

    die BGB-Gesellschaft wurde von einem Ehepaar (M und F) gegründet. M ist jetzt verstorben. Er war in zweiter Ehe mit Z verheiratet, die auch Alleinerbin ist.

    Laut notariellem Gesellschaftsvertrag, geht bei Tod eines Gesellschafters sein Anteil zur Hälfte an den verbliebenen Gründungsgesellschafter und im Übrigen auf die gemeinsamen Abkömmlinge der Gründungsgesellschafter nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge über (wortwörtlich).

    Vom selben Tag, nachfolgende Urkundsnummer, gibt es einen Ehevertrag zwischen den Gründungsgesellschaftern, in dem für den Gesellschaftsanteil Vermächtnisse angeordnet werden. Und zwar werden 50 % an den verbliebenen Gründungsgesellschafter und 50 % an die namentlich bezeichneten gemeinschaftlichen Kinder (A und B) vermacht. In diesem Ehevertrag steht bereits, dass die Ehegatten Antrag auf Scheidung stellen werden.

    Das Notariat hat noch im Dezember eine Urkunde zum Vollzug eingereicht. Anwesend waren F, Z, A und B.
    Beantragt wurde die Grundbuchberichtigung hinsichtlich eines Anteils von 50% an F aufgrund des Gesellschaftsvertrags.
    Für die weiteren 50% geht das Notariat davon aus, dass der Ehevertrag gilt. Die Gesellschafter wären von der Vererbung ausgegangen, andernfalls würden die Vermächtnisse keinen Sinn machen. Dadurch hat Z als Alleinerbin den 50%-Anteil geerbt. Mit der Urkunde soll deswegen auch die Übertragung von 50% an A und B im Wege des Vermächtnisses eingetragen werden. Auf die Voreintragung der Z wird verzichtet.

    Ich bin der Meinung, dass der Gesellschaftsvertrag gilt und 50 % an F geht und die anderen 50 % an A und B. Wenn man wegen der Vermächtnisse im Ehevertrag von der Vererbung ausgeht, dann müsste das auch für den Anteil an F gelten. In den Formulierungen wird in den Urkunden nicht zwischen den Anteilen unterschieden (gehen über und werden vermacht).
    Das Notariat meint, dass der Anteil von 50% durch den Gesellschaftsvertrag nicht an die Kinder übergehen kann, weil dies eine rechtsgeschäftliche Übertragung wäre, an der A und B aber nicht mitgewirkt haben.

    Und jetzt weiß ich nicht weiter und hoffe auch Hilfe. Danke schon mal

    Dima

  • Hallo zusammen,

    ich schubbse mal hoch. Vielleicht fällt irgendjemand noch was dazu ein.

    Kann ich in der Regelung aus dem Gesellschaftsvertrag hinsichtlich F eine Fortsetzungsklausel sehen und hinsichtlich A und B eine erbrechtliche Nachfolgeklausel? A und B sind aber nicht Erben geworden.

    Oder habe ich eine Fortsetzungsklausel (F) und eine Eintrittsklausel für A und B?

    Oder kann mir das alles egal sein, weil das Ergebnis stimmt und alle bei der Beurkundung mit anwesend waren.
    Damit könnte ich leben ;).

    Vielen Dank schon und Grüße

    Dima

  • Ich sehe das wie Du. Maßgeblich ist der Gesellschaftsvertrag. Wenn die Gründungsgesellschafter durch "Ehevertrag" rein vorsorglich Vermächtnisse aussetzen, die inhaltlich mit dem Gesellschaftsvertrag übereinstimmen, bedeuten diese Vermächtnisse keine Erbeinsetzung.

    Genau genommen wird für die Gesellschaftsanteile an der GbR bestimmt, dass diese nicht in den Nachlass von M oder F fallen.

    Warum soll Z nach M Alleinerbin geworden sein? Das wäre doch nur dann möglich, wenn M in einem weiteren Testament oder Erbvertrag mit Z seine Abkömmlinge A und B aus erster Ehe von der Erbschaft ausgeschlossen und auf den Pflichtteil gesetzt hätte.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Hallo Katzenfisch,

    danke für Deine Antwort. Der verstorbene M hat tatsächlich ein Testament hinterlassen, wonach seine zweite Frau Z Alleinerbin wurde.
    Deshalb meinte das Notariat, dass die Z die Gesellschaftsanteile übertragen müsste, aber eben nur an A und B, weil F aus dem Gesellschaftsvertrag einen Anteil erhält.

    VG

  • Du hast eine Fortsetzungsklausel aus dem Gesellschaftsvertrag, welche bezüglich F eigentlich schon konkret war und welche durch den Ehevertrag hinsichtlich F (unnötig) und den gemeinsamen Abkömmlinge A und B (im Gesellschaftsvertrag nur definiert durch "gemeinsame Abkömmlinge") durch Vermächtnisse zu Lasten der Alleinerbin Z konkretisiert wurde. Alle waren bei der Beurkundung anwesend, wenn Erbenstellung von Z nachgewiesen ist, würde ich eintragen.

  • Die rechtliche Situation ist bei Geschäftsanteilen an einer GbR anders. Ausschlaggebend ist der Gesellschaftsvertrag und nicht das Erbrecht oder ein Testament. Im Gesellschaftsvertrag ist die Sonderrechtsnachfolge (Fortsetzungsklausel - wie es nach dem Tod eines Gesellschafters weitergeht) geregelt und Gesellschaftsrecht hat Vorrang vor sonstigen Regelungen außerhalb des Gesellschaftsvertrages.

    Als der Ehevertrag zwischen M und F (mit den Vermächtnissen zugunsten A und B) geschlossen wurde, war Z vermutlich noch nicht einmal in Sicht. Es war nur angekündigt, dass eine Scheidung im Raum steht. Selbst wenn Z bereits in den Startlöchern stand, hat sie als testamentarische Erbin im Gesellschaftsrecht nichts zu suchen.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Du hast Recht, Katzenfisch. Z spielt keine Rolle. Durch den Gesellschaftsvertrag (und den Ehevertrag) ist ausreichend nachgewiesen, dass Rechtsnachfolger des M die F und die Kinder A und B sind aufgrund der Fortsetzungsklausel. Allerdings ist im Gesellschaftsvertrag selbst hinsichtlich der gemeinsamen Abkömmlinge die gesetzliche Erbfolge drin, daher wird der Ehevertrag zur Auslegung notwendig.

    siehe auch allgemein zu Gesellschafts- und Erbrecht BGH, Beschluss vom 10.2.2022 – V ZB 87/20 in NZG 2022, 1450 (m. Anm. Redeker) über Beck-Online

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