Hiesige StA hat aufgrund eines gerichtlichen Strafbefehls eine Sicherungshypothek in das Grundbuch eintragen lassen.
Nunmehr liegt mir der Antrag auf Anordnung der ZV aus diesem Recht vor.
Ein Vollstreckungsverbot gem. § 111h StPO sehe ich insoweit nicht, als das hier direkt aus der Sicherungshypothek vollstreckt wird. Ein Vermögensarrest gem. § 111e StPO
wurde nicht ausdrücklich angeordnet.
Kann dem Antrag gefolgt werden?
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