Eröffnungsumfang Testament

  • Hallo,

    ich habe ein Testament vorliegen, in welchem alle Enkelkinder als Erben eingesetzt werden. In dem Testament wird zudem einem Sohn der Pflichtteil entzogen mit entsprechender Begründung. Es liegen weitere neuere Testamente vor, die das alte Testament überholen und in welchen der Sohn als Erbe eingesetzt wird. Ich habe alle Testamente eröffnet und den Sohn um Mitteilung der Anschriften der Enkel zwecks Bekanntgabe gebeten. Der Sohn beantragt nun, das alte Testament nicht zu eröffnen bzw. nicht vollständig an die Enkel bekannt zu geben im Hinblick auf die Pflichtteilsentziehung. Er fühlt sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt, da die Darstellung der Erblasserin nicht stimme, das Testament ja eh nicht mehr gelte und die Erblasserin ihn ja nunmehr auch als Erben eingesetzt habe. Wie ist eure Meinung? Ich muss ja alle letztwilligen Verfügungen eröffnen und allen genannten Personen in den Testamenten bekannt geben. Kann ich den Passus bezüglich der Pflichtteilsentziehung weg lassen?

  • Ich denke auch, dass du alles eröffnen und den Enkeln auch alles bekanntgeben musst. Aber solange die Benachrichtigung noch nicht erfolgt ist, ist gegen die Ablehnung der Beschränkung der Verkündung die Beschwerde statthaft (hatte ich früher mal im Palandt zu § 2273 BGB gefunden, jetzt auch beckOGK Rn. 20 zu § 348 FamFG). Also beabsichtigte Bekanntgabe ankündigen und die Ankündigung mit RM-Belehrung versehen.

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