Pfändung in Gesellschafteranteile § 856 Abs. 1 ZPO nach dem 01.01.2024 noch wirksam?

  • Ich habe hier eine Pfändung eines Gesamthandsanteils an einer GbR aus 10.2023. Jetzt stellt der Geschäftsführer der GbR einen Vollstreckungsschutzantrag, weil es nach dem neuen MoPeG ja kein Gesamthandseigentum mehr gibt.

    Wird die Beschlagnahme aufgehoben oder die Pfändung "umgedeutet" in die Pfändung des Kündigungsrechts (§ 723 Abs. 1 Nr. 4 BGB) oder läuft das Verfahren weiter. Meines Wissens gibt es dafür aber keine Übergangsvorschrift:?::rolleyes:

  • ME darf die Pfändung nicht aufgehoben werden. Sowohl nach alter Rechtslage bis zum 31.12.23 als auch nach neuer Rechtslage seit dem 1.1.24 wurde bzw. wird der angebliche Anteil des Schuldners am Vermögen der GbR gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen. Der Unterschied besteht lediglich in der unterschiedlichen Durchsetzung des wirksam erworbenen Pfandrechts:

    • Pfändung erfolgte bis zum 31.12.23: ein Pfändungsgläubiger eines Gesellschafteranteils konnte die Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar war (§ 725 Abs. 1 BGB a.F.). Die Kündigung führte somit zur Auflösung und Liquidation der Gesellschaft und damit der Möglichkeit des Gläubigers, auf das Auseinandersetzungsguthaben zuzugreifen.
    • Pfändung erfolgt nach dem 31.12.23: seit dem 1.1.24 muss ein Pfändungsgläubiger die Mitgliedschaft des Schuldners an der Gesellschaft gegenüber der Gesellschaft ‒ als Drittschuldnerin ‒ kündigen (§ 726 BGB). Erst dadurch scheidet der Schuldner als Gesellschafter aus der Gesellschaft aus (§ 723 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Erst dadurch erhält der Gläubiger eine indirekte Zugriffsmöglichkeit auf das in der Mitgliedschaft gebundene Vermögen des Gesellschafter-Schuldners, insbesondere auf sein Abfindungsguthaben (BT-Drucksache 19/27635, S. 174).

    Insofern bleibt dem Gläubiger auch nach dem 31.12.23 bei einer „Altpfändung“ das Pfandrecht und damit die Beschlagnahmewirkung erhalten. Die Pfändung ist daher nicht aufzuheben.

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