Bedingt pfändbare Forderungen §850b ZPO

  • Hallo.

    Ich bräuchte mal eure Meinung zu folgendem Sachverhalt. Gläubigerin ist ein Pflegedienst (Einzelperson). Diese hat wohl längere Zeit für den Schuldner Pflegeleistungen erbracht. Inzwischen sind knapp 22.000,00 Euro Forderungen aus den Pflegeleistungen aufgelaufen, die der Schuldner nicht gezahlt hat.

    Der Schuldner ist privat pflege- und krankenversichert.

    Der Gläubiger möchte nun betreffend die Versicherung folgende Ansprüche pfänden:

    "Gepfändet werden rückständige, bereits fällige und künftig fällig werdende Ansprüche aus der Pflegepflichtversicherung, Versicherungsnr. XY, sowie

    rückständige, bereits fällige Erstattungsansprüche aus der privaten Krankenversicherung in Bezug auf abrechenbare Leistungen zu Gunsten der pfändenden Gläubigerin

    sowie rückständige, bereits fällige und künftig fällig werdende Ansprüche aus privater Krankenversicherung im Hinblick auf Bonuszahlungen bzw. Beitragsrückerstattungen.".

    Der Schuldner hat keine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung abgegeben. Die Drittschuldnerin hat eingewandt, dass die Billigkeit bezüglich der Leistungen aus der Krankenkostenvollversicherung nicht gegeben ist, da es sich bei den Leistungen aus der Pflegeversicherung und bei Leistungen der Krankheitskostenvollversicherung um unterschiedliche Anspruchsarten handeln würde.

    Die Gläubigerin führte daraufhin aus, dass es sich bei beiden Leistungen um Leistungen aus dem medizinischen Bereich handeln würde, und die Forderung der Gläubigerin sehr wohl im indirekten Zusammenhang mit der Krankheitskostenvollversicherung stehen würde. Die Gläubigerin bat um eine rechtsmittelfähige Entscheidung.

    Hat das schon mal jemand gehabt? Seht ihr hier irgendwelche Bedenken? Betreffend die Leistungen aus der Pflegepflichtversicherungen hätte ich aufgrund des Zusatzes "in Bezug auf abrechenbare Leistungen zu Gunsten der pfändenden Gläubigerin" eigentlich keine Bedenken. Aber sicher bin ich nicht. Und was die Leistungen aus der Krankenversicherung angeht, bin ich tatsächlich sehr unsicher.

    Ich würde mich freuen, wenn ihr mir da weiterhelfen könntet.

    Vielen Dank vorab und viele Grüße :)

  • § 850b ZPO bietet ja einen bunten Strauß an bedingt pfändbaren Forderungen.

    Laut Kommentierung bei beck-online (BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 51. Edition, § 850b ZPO, RN 32) entspricht die Pfändung solcher Leistungen dann der Billigkeit, wenn sie durch die Zwangsvollstreckung dem Zweck zugeführt werden, für den sie bestimmt sind, also zur Deckung der Arzt- oder Krankenhauskosten herangezogen werden („Anlassgläubiger“; LG Lübeck Rpfleger 1993, 207).

    Gepfändet werden sollen hier aber "Bonuszahlungen" und "Beitragsrückerstattungen". Diese haben m.E. einen anderen rechtlichen Charakter und dienen nicht zur "Deckung der Arzt- oder Krankenhauskosten" sondern führen die Leistung wieder in das Vermögen des Schuldners zurück, wo sie m.E. nach den allgemeinen Regeln pfändbar sind bzw. die Pfändung der Billigkeit entspricht.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

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