Aufgebot nach § 1970 BGB und Nachlasspflegschaft

  • Hallo zusammen,

    ich habe hier ein Verfahren, in dem die Nachlasspflegerin ein Aufgebot nach § 1970 BGB beantragt hat. Es gibt, abgesehen von einem Grundstück, keinen Aktivnachlass, weshalb ich nach § 16 Nr.4a GNotKG keinen Vorschuss anfordern kann.

    Die Kosten für das Aufgebotsverfahren sind ja ebenfalls Nachlassverbindlichkeiten (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.4.2017 – I-3 Wx 75/17). Zum Zeitpunkt des Aufgebots weiß ich allerdings noch gar nicht genau, wie hoch die Kosten des Verfahrens am Ende sind, da ich die Kosten für die Veröffentlichung noch nicht kenne und auch den Geschäftswert erst mit dem Ausschließungsbeschluss festsetze.

    Müssen die Kosten für das Verfahren trotzdem angemeldet werden und wenn ja, muss ich das als Gericht veranlassen oder macht das die Landesoberkasse?

    Aus der angeforderten Nachlassakte ist ersichtlich, dass die Nachlasspflegerin bislang noch nicht die Festsetzung ihrer Vergütung beantragt hat. Muss die Vergütung zunächst festgesetzt werden, damit diese angemeldet werden kann, oder kommt es für die Frage, ob die Vergütung der Nachlasspflegerin vom Ausschließungsbeschluss betroffen ist, auf den Zeitpunkt der Festsetzung an?

    Ich hoffe, Ihr könnt mir weiterhelfen. Vielen Dank im Voraus!

    LG, Smiley

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