Erbteilsübertragung, dingliche Einigung, Abtretung

  • Hallo zusammen,

    ich habe einen Erbteilsübertragungsvertrag vorliegen. Darin befindet sich folgende Formulierung: ,,Der Veräußerer tritt das Vertragsobjekt gemäß § 2 an den Erwerber ab, der diese Abtretung hiermit annimmt.
    Die Abtretung steht allerdings unter der aufschiebenden Bedingung, dass der beurkundende Notar die Bewilligung zur Grundbuchberichtigung durch Eintragung der Erbteilsabtretung für die Beteiligten abgibt.'' § 2 lautet wie folgt: A verkauft an B das Vertragsobjekt zur Alleinberechtigung.


    Nun bewilligt und beantragt der Notar die Eintragung des Erwerbers als Eigentümer.

    Meiner Meinung nach fehlt es hier an einer dinglichen Einigung. Ich hatte so eine Konstellation jedoch noch nie vorliegen. Wie seht ihr das? Ist die dingliche Einigung bereits mit der Abtretung abgegolten?

  • Einer sagt "ich gebe Dir das" und der andere Partner sagt "und ich nehme genau das von Dir an" würde in meinen Augen doch als Einigung der beiden, daß es übergeht, ausreichen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ebenso, wenn "Vertragsobjekt" tatsächlich der besagte Erbteil ist.

    Gleichwohl ist es keine Glanzleistung des Notars, eine Erbteilsübertragung nicht mittels Übertragung, sondern mittels "Abtretung" vollziehen zu wollen.

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