Hallo zusammen,
ich habe einen Erbteilsübertragungsvertrag vorliegen. Darin befindet sich folgende Formulierung: ,,Der Veräußerer tritt das Vertragsobjekt gemäß § 2 an den Erwerber ab, der diese Abtretung hiermit annimmt.
Die Abtretung steht allerdings unter der aufschiebenden Bedingung, dass der beurkundende Notar die Bewilligung zur Grundbuchberichtigung durch Eintragung der Erbteilsabtretung für die Beteiligten abgibt.'' § 2 lautet wie folgt: A verkauft an B das Vertragsobjekt zur Alleinberechtigung.
Nun bewilligt und beantragt der Notar die Eintragung des Erwerbers als Eigentümer.
Meiner Meinung nach fehlt es hier an einer dinglichen Einigung. Ich hatte so eine Konstellation jedoch noch nie vorliegen. Wie seht ihr das? Ist die dingliche Einigung bereits mit der Abtretung abgegolten?