Löschung altrechtliche Wegerechte

  • Mir liegt ein Antrag auf Löschung alter Fußwegerechte vor.

    Der Eintrag im Grundbuch verweist auf einen Eintrag im Servitutenbuch. Dort ist jedoch lediglich das (ursprünglich) belastete Grundstück genannt. Berechtigte Personen oder herrschende Grundstücke sind dort nicht aufgeführt.

    In dem alten Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft, Band 2 „Sachenrecht“, von Otto Gierke heißt es, dass im gemeinen Recht – welches im Königreich Württemberg damals galt - auch die dinglichen Nutzungsrechte für eine Gemeinde als Grunddienstbarkeit galten. Demnach rechnete man zu den Prädialservituten auch die im Gemeindeverband wurzelnden Nutzungsrechte. Um die einer Gemeinde zugunsten der Gemeindeglieder zustehende Gesamtgerechtigkeit als Prädialservitut konstruieren zu können, habe man die Gemeindegemarkung zum herrschenden Grundstück erhoben.

    Demnach wäre die „Gemeinde“ Berechtigter bzw. alle Grundstücke der Gemarkung herrschende Grundstücke. Reicht deshalb eine (gesiegelte) Erklärung der Gemeinde, der alte Fußweg bestehe bereits seit Jahren nicht mehr, aus, um das alte Wegerecht zu löschen?

  • Einen solchen Fall hatte ich bisher - zum Glück - noch nicht und habe auch das genannte Handbuch leider nicht zur Verfügung.

    Ich frage mich allerdings, ob Du überhaupt eine Löschungsbewilligung von irgendjemandem brauchst.
    In der Regel gelten diese Rechte zwischenzeitlich nach § 46 Abs. 2 GBO als gelöscht bzw. als inhaltlich unzulässig und die belasteten Grundstücke wurden irgendwann mal gutgläubig lastenfrei erworben. Weißt Du, ob die Dienstbarkeit nach dem 01.04.1936 lediglich unter Verweis auf das Servitutenbuch auf ein neues Blatt übertragen wurde? (die Neufassung zur Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs gem. § 69 GBV zählt hier nicht als Übertragung).
    In diesem Fall würde die Dienstbarkeit gem. § 46 Abs. 2 GBO als gelöscht bzw. inhaltlich unzulässig gelten (vgl. BWNotZ 2019, 318; BWNotZ 2022, 176) und das Grundstück könnte bei zwischenzeitlichem Eigentumswechsel gutgläubig lastenfrei erworben worden sein - dann würde sich auch die Frage nach dem Berechtigten des Rechts erübrigen.

  • Christoph Ilg schreibt in seinem Beitrag (BWNotZ 2019, 318, 328), dass „den Beteiligten, insbesondere den aus dem Eintrag im Servitutenbuch ersichtlichen Berechtigten rechtliches Gehör zu gewähren“ sei.

    Hier besteht jedoch, wie oben erwähnt, dass Problem, dass im Servitutenbuch gar keine Berechtigten genannt werden. Der Eintrag lautet nur: „Ein Fußweg neben dem Gut ist von dem Besitzer der Parz. xx stets zu leiden.“

    Mangels Berechtigter im Servitutenbuch kann ich diese nicht anhören.

    Nachdem der Fußweg früher wohl von der Allgemeinheit – als Abkürzung – genutzt wurde, könnte es sich quasi um einen öffentlichen Fußweg gehandelt haben. Hierzu würde dann der Hinweis passen, dass auch die Nutzungsrechte für eine Gemeinde als Grunddienstbarkeit galten. Deshalb tendiere ich dazu, denn Eintrag aufgrund der vorliegenden Erklärung der Gemeinde (als „Vertreter“ der Allgemeinheit), der alte Fußweg bestehe bereits seit Jahren nicht mehr, zu löschen.

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