Mir liegt ein Antrag auf Löschung alter Fußwegerechte vor.
Der Eintrag im Grundbuch verweist auf einen Eintrag im Servitutenbuch. Dort ist jedoch lediglich das (ursprünglich) belastete Grundstück genannt. Berechtigte Personen oder herrschende Grundstücke sind dort nicht aufgeführt.
In dem alten Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft, Band 2 „Sachenrecht“, von Otto Gierke heißt es, dass im gemeinen Recht – welches im Königreich Württemberg damals galt - auch die dinglichen Nutzungsrechte für eine Gemeinde als Grunddienstbarkeit galten. Demnach rechnete man zu den Prädialservituten auch die im Gemeindeverband wurzelnden Nutzungsrechte. Um die einer Gemeinde zugunsten der Gemeindeglieder zustehende Gesamtgerechtigkeit als Prädialservitut konstruieren zu können, habe man die Gemeindegemarkung zum herrschenden Grundstück erhoben.
Demnach wäre die „Gemeinde“ Berechtigter bzw. alle Grundstücke der Gemarkung herrschende Grundstücke. Reicht deshalb eine (gesiegelte) Erklärung der Gemeinde, der alte Fußweg bestehe bereits seit Jahren nicht mehr, aus, um das alte Wegerecht zu löschen?