Hallo zusammen,
ich habe eine bestehende Kontopfändung.
Auf dem Konto sind jetzt nachgezahltes Vollzeitpflegegeld nach § 33 SGB VIII in Höhe von über 1000 Euro monatlich eingegangen.
Zudem gehen jetzt monatliche Zahlungen ein.
Grundsätzlich würde ich sagen, dass Vollzeitpflegegeld unpfändbar ist (LG Essen, Beschl. v. 25.05.2016, Az. 10 T 110/16; BGH vom 4.10.2005 – VII ZB 13/05)
Für die nachgezahlten Leistungen muss ich die Freigabe erteilen nach § 904 Abs. 2 ZPO (natürlich nach Anhörung usw.).
Die Bank hat aber der Schuldnerin schon mitgeteilt, dass sie auch für die laufenden Leistungen eine Bescheinigung des Vollstreckungsgerichts benötigen.
Ich bin irgendwie davon ausgegangen, dass die laufenden Leistungen unter § 902 Nr. 6 (nicht unter Nr. 1b, da es SGB VIII-Leistungen sind). Allerdings finde ich keine Vorschrift, die die Unpfändbarkeit festlegt.
Muss ich dann tatsächlich auch die laufenden Leistungen freigeben?