Zwangssicherungshypothek; Frage zu Vollstreckungskosten

  • Ich hab einen Antrag auf Eintragung einer Zwasi vorliegen, auch aufgrund Vollstreckungskosten für die Zustellung eines Pfübs. Der Pfüb ist dem Eigentümer/Schuldner jedoch nicht zugestellt worden; die ZU weist aus, dass Empfänger unter der Anschrift nicht ermittelbar ist. Insoweit hat der Schuldner ja überhaupt keine Kenntnis von den Kosten des Gerichtsvollziehers; kann ich diese dann überhaupt berücksichtigen? Hat mich das zu interessieren? Der Gerichtsvollzieher hatte auch in dem Anschreiben die Adresse des Schuldners durchgestrichen und auf die ZU verwiesen. Ich weiß natürlich nicht, ob seitdem nicht noch weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt wurden, aber die wären ja dann eigentlich auch mit angegeben worden.


    Eine Zwischenverfügung muss ich sowieso machen, jedoch bin ich mir mit den o.g. Kosten nicht sicher.


    Lieben Dank im Voraus :)

  • ME ist nicht entscheidend, ob der Schuldner den PfüB bekommen und er Kenntnis davon oder den dafür entstandenen Kosten hat. Zum einen ist die ZU des Pfüb an den Schuldner/Eigentümer ja keine Wirksamkeitsvoraussetzung, sondern angeordnete Folge der ZU an den Drittschuldner aus § 829 Abs 2 Satz 2 ZPO. Zum anderen haftet er für diese Kosten nach § 13 Nr. 2 GVKostG, auch wenn es zumeist der Gläubiger/Auftraggeber ist, der diese Kosten beim GVZ begleicht (§ 13 Nr. 1 GVKostG). Wenn dir diese ZU-Kosten nachgewiesen sind (meist Kopie der KR des GVZ), dann sind das notwendige Kosten iSv § 788 ZPO. Wenn es noch weitere notwendige ZV-Kosten gegeben hätte, dann müsste sich das aus der Forderungsaufstellung für die ZHyp ergeben und die wären dir auch zumindest glaubhaft zu machen.

    Ich hab es wirklich versucht! Aber es geht einfach nicht komplizierter...

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