Inhaltsänderung Wohnungsrecht

  • Hallo zusammen,

    ich habe folgenden Antrag:

    Die Berechtigten bewilligen hiermit die Löschung des eingetragenen Wohnungsrechts. Das Nutzungsrecht an Schuppen und Garten besteht fort. Eine Löschung des Nutzungsrechts wird ausdrücklich nicht bewilligt. Hilfsweise bewilligen sämtliche Anwesende die entsprechende Eintragung der Inhaltsänderung der eingetragenen Dienstbarkeit.

    Eingetragen ist in Abt. II eine bpD bestehend in einem Wohnungsrecht sowie Nutzung an Schuppen und Garten.

    Wie vermerke ich dies nun am Besten?

    Schreibe ich nun in die Veränderungsspalte: Beschränkt persönliche Dienstbarkeit inhaltlich geändert nun: Nutzungsrecht an Schuppen und Garten.

    Dazu das Wohnungsrecht in Abt. II röten? -> bpD bestehend in einem Wohnungsrecht sowie Nutzung an Schuppen und Garten.

    Danke für eure Hilfe vorab. :)

  • Denke nicht, daß das geht. Wegen des sachenrechtlichen Typenzwangs können schon anfänglich keine Mischformen von "normalen" Dienstbarkeiten (§ 1090 BGB) und Wohnungsrechten (§ 1093 BGB) gebildet werden (Schöner/Stöber Rn 1236 m.w.N.). Dann wird man auch nachträglich das eine Recht nicht in das andere umwandeln können.

  • Plädiere ebenfalls für Löschung und Neubestellung.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich habe in Randnummer 1247 Schöner Stöber noch gefunden : "Die Nutzung von Anlagen und Einrichtungen außerhalb des Gebäudes umfasst das Wohnungsrecht, wenn dies zum Wohnen wesensmäßig dazugehört”

    Ebenso in Randnummer 1248 : " Das Wohnungsrecht kann auf einen unbebauten Teil des Grundstücks, zB einen Hausgarten, erstreckt werden, sofern nur das Wohnen der Hauptzweck der Gesamtnutzung bleibt (§ 1093 Abs. 3 BGB)."

    Das würde doch bedeuten, es handelt sich gar nicht um eine solche Mischform oder stehe ich gerade total auf dem Schlauch? :/

  • Nein, ist keine Mischform. Ist ein Wohnungsrecht nach Par. 1093 BGB. Und daraus will man eine "normale" Dienstbarkeit (Schuppen- und Gartennutzungsrecht) nach Par. 1090 BGB machen. Das ist dann aber nicht nur eine Inhaltsänderung. Das wäre eine Umwandlung in eine andere Rechtsform. Andernfalls wären auch diese "Mischformen" möglich. Und diese Umwandlung halte ich für unzulässig.

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