Bestellung Wohnungsrecht durch Testamentsvollstrecker

  • Hallo,

    Ich bräuchte einmal euren Rat. Die Suchfunktion hat mir leider nicht geholfen .

    Ich habe folgenden Fall.
    Im Grundbuch ist eine Erbengemeinschaft bestehend aus 2 Personen eingetragen.
    Einer der Erben ist beschwert durch eine TV.

    Nun handelt der Testamentsvollstrecker für den Erben bei folgenden Verfügungen.

    1. Die Erbengemeinschaft wird auseinandergesetzt zu Bruchteilseigentum.

    Der andere unbeschwerte Erbe übertragt sodann seinen Miteigentumsanteil an einen Dritten.

    Dann wird für den ausscheidenden Erben ein Wohnungsrecht am ganzen Grundstück bestellt. Hierbei handelt nun wieder der TV für den anderen Erben (nun Miteigentümer).
    Ich bin mir nun nicht sicher wegen der Entgelichkeit der Verfügung. Der andere beschwerte Erbe/Miteigentümer erhält hierfür keinerlei Gegenleistung. Somit wäre es für mich eine unentgeltliche Verfügung. Ein Testament worin irgendwelche Bestimmung zu einem etwaigen zu bestellenden Wohnungsrecht enthalten sein könnten gibt es nicht. Die Erbfolge wurde durch Erbschein nachgewiesen. In den Kommentaren finde ich hierzu nichts.

    Ich hoffe Ihr könnt mir helfen.

    Danke vorab

  • Du hast die Nachlassakte eingesehen?

    Denn ein Testament muss es ja geben, wenn es einen Testamentsvollstrecker gibt. Vielleicht ist der Sachverhalt aber auch dahin zu verstehen, dass Du Dich insoweit bereits vergewissert hast und im Testament für diesen Fall keine Bestimmungen enthalten sind.

    Auf den ersten Blick ist die Verfügung des Testamentsvollstreckers zu Lasten des mit der TV beschwerten Erben unentgeltlich, weil er für die Wohnungsrechtsbestellung nichts erhält. Wenn sich der vorliegende Vertrag nur auf die Erbauseinandersetzung des Grundbesitzes beschränkt, könnte es aber sein, dass er aus dem übrigen Nachlass etwas erhalten hat. Das würde dann mit dem grundbuchrechtlichen Nachweis natürlich etwas schwierig.

    Gibt es eine Belehrung des beurkundenden Notars zur Frage der Entgeltlichkeit?

  • Die Nachlassakte habe ich nicht gesehen. Das Nachlassgericht nicht bei uns im Hause und in einem anderen Bezirk.
    Ich habe nur aus der Grundakte sehen können, das die Grundbuchberichtigung aufgrund Erbscheins erfolgte.

    Der Notar verliert in seiner Urkunde kein Wort zur Frage der Entgeltlichkeit.

  • Ich denke, dass man ohne Beiziehung der Nachlassakte nicht weiterkommt.

    Die Originaltestamente bleiben bei der Übersendung der Akte aber in aller Regel beim NachlG, aber Dir genügen ja auch die entsprechenden Kopien.

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