Berechnung pfandfreier Betrag (Unterhalt)

  • Hallo,

    ich bearbeite erst seit kurzem Zwangsvollstreckungssachen und stehe ein bisschen auf dem Schlauch..

    Mir liegen mehrere PfÜB-Anträge wegen Unterhaltsforderungen vor. Einmal durch die Exfrau des Schuldners und jeweils von den 4 Kindern.
    Nun muss ich den pfandfreien Betrag jeweils festsetzen und habe hier das Problem wie ich das bei dem PfÜB der Exfrau machen soll, da sie den Kindern im Rang ja nachgeht.

    Aus dem UH-Titel weiß ich dass für alle 4 Kinder insgesamt eine Unterhaltsforderung von etwas über 2700€ besteht. Bei meinem AG haben wir normalerweise einen notwendigen Selbstbehalt von aktuell 1200€.
    Setze ich dann in dem PfÜB für die Exfrau die 1200€ notwendigen Selbstbehalt für den Schuldner sowie zusätzlich die ca. 2700€ (da das eigentlich der tatsächlich zu leistende UH wäre) für die Kinder fest oder müsste ich das anders berechnen? Und kann ich bei den Kindern dann 1200€ Selbstbehalt sowie jeweils 1/4 des übersteigenden Betrags festsetzen und ändert sich hier etwas durch die Pfändung der Exfrau?

    Vielen Dank schonmal für die Hilfe!

  • Wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, hast du insgesamt fünf Anträge, die sich aber alle auf denselben Titel beziehen und auch den- bzw. dieselben Drittschuldner haben?!

    Geltend gemacht wird Kindesunterhalt und Unterhalt der Frau und der Schuldner leistet auf keinen dieser Ansprüche freiwillig?!

    Richtig ist, dass die Kinder der Ex-Frau im schon vom Gesetz her vorgehen, hinsichtlich der Kinder solltest du in den Beschlüssen durch Verweis auf die Az. der übrigen Beschlüsse aber sicherheitshalber die Ranggleichheit der Kinder untereinander nochmal feststellen.

    Wenn die Drittschuldner in allen Anträgen identisch sind brauchst du dir m.E. über den den Selbstbehalt überschießenden Betrag keine Gedanken zu machen, da die Ex-Frau nachrangig ist und die Kinder ranggleich sind. Erst werden die Ansprüche der Kinder gleichmäßig befriedigt und erst wenn dann noch etwas übrig ist bekommt die Frau was. Dies festzustellen wäre dann aber Aufgabe des Drittschuldners.

  • ....

    Wenn die Drittschuldner in allen Anträgen identisch sind brauchst du dir m.E. über den den Selbstbehalt überschießenden Betrag keine Gedanken zu machen, da die Ex-Frau nachrangig ist und die Kinder ranggleich sind. Erst werden die Ansprüche der Kinder gleichmäßig befriedigt und erst wenn dann noch etwas übrig ist bekommt die Frau was. Dies festzustellen wäre dann aber Aufgabe des Drittschuldners.

    Das sehe ich nicht so, da der Drittschuldner stumpf die in den Beschlüssen ausgewiesenen Beträge zu beachten hat.


    Wenn alles am gleichen Tag erlassen wird (rechtlich egal) und dem Drittschuldner zeitgleich zugestellt wird (Zeitpunkt der Wirksamkeit der Pfändung und Begründung des Pfändungsrangs), wäre beim Kindesunterhalt lediglich der Freibetrag des Schuldners zu beschließen, beim Ehegattenunterhalt der Freibetrag des Schuldners zzgl. der Betrag, der dem geschuldeten laufenden Kindesunterhalt entspricht.


    Veranlasst man erst die Pfändung des Kindesunterhalts und ein paar Tage später die Pfändung des Ehegattenunterhalts, wäre in allen Beschlüssen nur der Freibetrag des Schuldners zu berücksichtigen, da das Pfandrecht aus dem Ehegattenunterhalt, den bereits bewirkten Pfandrechten des Kindesunterhalts nachgeht, so dass die vorrangigen Unterhaltspflichten bereits aus der Pfändung bedient wären und es keines erhöhten Freibetrags beim Ehegattenunterhalt bedarf.

    Würdest du beim Kindesunterhalt Selbstbehalt + 1/4 bestimmen und alle Beschlüsse würden zeitgleich dem DS zugestellt, würde der Schuldner vom Drittschuldner dieses 1/4 ausgezahlt bekommen und nicht den Gl.-Ansprüchen zur Verfügung stehen, was ja nicht der Plan ist.

    Soweit nur 1 von 4 Kindern vollstrecken würde, wären auch 3/4 Mehrbetrag für den Schuldner zu berücksichtigen, damit der Mehrbedarf entsprechend den gleichrangigen 3 anderen Kindern zur Verfügung steht.

    Das spielt aber nur eine Rolle, wenn nicht wie hier eh alle Kinder zeitgleich vollstrecken wollen.

  • Wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, hast du insgesamt fünf Anträge, die sich aber alle auf denselben Titel beziehen und auch den- bzw. dieselben Drittschuldner haben?!

    Geltend gemacht wird Kindesunterhalt und Unterhalt der Frau und der Schuldner leistet auf keinen dieser Ansprüche freiwillig?!

    Es sind fünf Anträge, die sich aber auf zwei Titel beziehen (die Exfrau hat einen Unterhaltstitel und die Kinder gemeinsam einen weiteren). Die Anträge sind alle gleichzeitig eingegangen und wären nun gleichzeitig zu erlassen.
    Es wurde der gleiche Drittschuldner angegeben. Blöde Frage aber würde es einen Unterschied machen wenn es unterschiedliche Drittschuldner wären? Ich bin leider wirklich nicht so fit im Vollstreckungsrecht..

    Genau, der Schuldner leistet derzeit auf keinen UH-Anspruch.

  • Das sehe ich nicht so, da der Drittschuldner stumpf die in den Beschlüssen ausgewiesenen Beträge zu beachten hat.

    Ja, das hat was für sich.

    Würdest du beim Kindesunterhalt Selbstbehalt + 1/4 bestimmen und alle Beschlüsse würden zeitgleich dem DS zugestellt, würde der Schuldner vom Drittschuldner dieses 1/4 ausgezahlt bekommen und nicht den Gl.-Ansprüchen zur Verfügung stehen, was ja nicht der Plan ist.

    Soweit nur 1 von 4 Kindern vollstrecken würde, wären auch 3/4 Mehrbetrag für den Schuldner zu berücksichtigen, damit der Mehrbedarf entsprechend den gleichrangigen 3 anderen Kindern zur Verfügung steht.

    Wobei dieser 3/4 Mehrbetrag dann auch erstmal an den Schuldner und nicht an die übrigen Kinder ausgekehrt würde.


    Ich denke ich würde es dennoch über eine Rangbestimmung im Beschluss lösen, da ich auf die Zustellungs- und Wirksamkeitszeitpunkte keinen Einfluss habe, dann aber eben auch hinsichtlich der Ehefrau.

  • Setze ich dann in dem PfÜB für die Exfrau die 1200€ notwendigen Selbstbehalt für den Schuldner sowie zusätzlich die ca. 2700€ (da das eigentlich der tatsächlich zu leistende UH wäre) für die Kinder fest oder müsste ich das anders berechnen?

    Genau so ist es richtig. Dabei ist allerdings §850d Abs. 1 S. 3 ZPO zu beachten. Du darfst dem Schuldner nicht mehr belassen als er nach §850c ZPO erhalten würde

    Veranlasst man erst die Pfändung des Kindesunterhalts und ein paar Tage später die Pfändung des Ehegattenunterhalts, wäre in allen Beschlüssen nur der Freibetrag des Schuldners zu berücksichtigen, da das Pfandrecht aus dem Ehegattenunterhalt, den bereits bewirkten Pfandrechten des Kindesunterhalts nachgeht, so dass die vorrangigen Unterhaltspflichten bereits aus der Pfändung bedient wären und es keines erhöhten Freibetrags beim Ehegattenunterhalt bedarf.

    Das wäre m.E, bzgl. des PfÜB für die Ehefrau so nicht zulässig.
    Du würdest nämlich ein Pfandrecht an einem für die Ehefrau unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommen begründen. Das dieses nachrangig ist, ändert nichts daran, dass es eigentlich gar nicht bestehen darf. Zumal das Konstrukt auch zusammenbricht, wenn eines der Kindes auf seinen PfÜB verzichtet (z.B. wegen außergerichtlicher Einigung mit dem Schuldner).
    Mal abgesehen davon wird man in aller Regel ohnehin nicht feststellen können, ob tatsächlich ein wirksames Pfandrecht für die Kinder besteht.


    Wenn man es ganz korrekt machen will darf man eigentlich auch bei den gleichzeitigen Pfändungen der Kinder nicht auf den Gleichrang abstellen. Denn dann muss der Drittschuldner die gleichrangigen Kinder nach dem Verhältnis ihrer Ansprüche berücksichtigen, also nach den gesamten beanspruchten Rückständen.
    Richtigerweise müsste aber bis zur Deckung der laufenden Unterhaltsansprüche die Quotelung nach dem Verhältnis der laufenden Unterhaltsansprüche erfolgen und nicht nach dem Verhältnis der Gesamtforderung. Denn bzgl. der laufenden Ansprüche ist dem Schuldner im Verhältnis zu jedem Kind ein Freibetrag zur gleichmäßigen Befriedigung der anderen Kinder zu belassen. Dabei würde dann das Pfandrecht jedes der vier Kinder den jeweils für ihn freigehaltenen Betrag erfassen.
    Nur wenn das Einkommen des Schuldners die laufenden Unterhaltsansprüche der Kinder vollständig deckt, ist der Rest nach dem Prioritätsprinzip im Verhältnis der Rückstände verteilt werden.

    Ich würde aber nicht empfehlen dies so anzuordnen, wenn die Kinder gemeinschaftlich von derselben Mutter oder einem Bestand vertreten werden. Dann sind die Beteiligten im Zweifel nur überfordert und die Zahlung erfolgt ohnehin im Block an dieselbe Person.

    Ich denke ich würde es dennoch über eine Rangbestimmung im Beschluss lösen, da ich auf die Zustellungs- und Wirksamkeitszeitpunkte keinen Einfluss habe, dann aber eben auch hinsichtlich der Ehefrau.

    Für eine von §804 Abs. 3 ZPO abweichende Rangbestimmung gibt es aber insoweit keine Rechtsgrundlage.

  • Das Problem ist halt immer, dass man beim Beschlusserlass nie wirklich weiß, wann die Pfandrechte begründet werden.

    Ich kann ja nur davon ausgehen, dass das, was ich am gleichen Tag erlasse, von der Geschäftsstelle an einem gleichen Tag/ gemeinsam an die GV-Verteilerstelle übermittelt wird und vom GV zeitgleich bearbeitet wird.

    Stellt der Gl. selbst zu, habe ich noch weniger Einfluss darauf.


    Letztlich verbleibt für alle Beteiligten der § 850g ZPO, wenn die getroffenen Anordnungen aufgrund der tatsächlichen Pfandrechtsentstehung nicht zu dem rechtlich beabsichtigten Ergebnis führen.

  • Vielen Dank an alle für die Antworten und guten Denkanstöße!

    Ich würde gerne noch ein paar Anschluss- bzw. Verständnisfragen stellen und hoffe dass da jemand bei mir Licht ins Dunkel bringen kann.

    Setze ich dann in dem PfÜB für die Exfrau die 1200€ notwendigen Selbstbehalt für den Schuldner sowie zusätzlich die ca. 2700€ (da das eigentlich der tatsächlich zu leistende UH wäre) für die Kinder fest oder müsste ich das anders berechnen?

    Genau so ist es richtig. Dabei ist allerdings §850d Abs. 1 S. 3 ZPO zu beachten. Du darfst dem Schuldner nicht mehr belassen als er nach §850c ZPO erhalten würde

    1. Wie kann ich denn den Betrag nach §850c ZPO berechnen, wenn ich keine Angaben über das Einkommen habe (weder das alte noch das neue PfÜB-Formular sehen so eine Angabe ja vor und soweit ich das verstanden habe muss der Gläubiger mir dazu keine Angaben machen können)?


    2. Wie wäre es, wenn in oben genannter Konstellation (Exfrau und vier Kinder) nur die Exfrau vollstreckt und der Schuldner aber auch hier an niemanden freiwillig UH leistet? Würde ich dann nur den Selbstbehalt festlegen aber keinen zusätzlichen Betrag für die Kinder da der Schuldner hier ja weder freiwillig noch aufgrund einer Zwangsvollstreckung tatsächlich an die Kinder leistet?

    3. Wenn die Kinder nach Erlass des PfÜB der Exfrau dann doch (ohne eigene Pfändung durch diese) berücksichtigt werden sollen, müsste dann der Schuldner oder die Kinder einen Antrag nach §850g ZPO stellen?

    4. Wenn die vier Kinder erst später jeweils die Vollstreckung betreiben würden, müsste dann der PfÜB der Exfrau hinsichtlich des pfandfreien Betrages seitens des Gerichts abgeändert werden, da diese ihr vorgehen (also sofern man wüsste dass ein nachgehender Gläubiger vorher vollstreckt hat)?

    5. Verstehe ich das richtig, dass sich die Frage hinsichtlich des Rangs und der Festsetzung nur dann stellt, sofern in allen PfÜB der gleiche Drittschuldner angegeben wurde? Also hätte man z.B. zwei Kinder die jeweils vollstrecken, wobei eines das Arbeitseinkommen pfändet und das andere das Bankkonto, man dann jeweils nur den Selbstbehalt des Schuldners festsetzen aber keine Quotelung für die gleichstehenden Kinder machen würde?

    6. Kommt wahrscheinlich nicht häufig vor, aber bräuchte man auch eine Festsetzung nach §850d ZPO, wenn in ein anderes Vermögensrecht (z.B. Anspruch G im Formular) vollstreckt wird? Die Frage stelle ich mir, weil im neuen PfÜB-Formular ja nur die Auswahl Arbeitseinkommen und P-Konto im Feld der Festsetzung vorhanden ist und nach meinem Verständnis nur bei diesen zwei §850d ZPO Anwendung findet.


    Sorry für die ganzen Fragen aber ich würde das mit den Unterhaltsansprüchen gerne näher verstehen.. :oops:

  • 1. gar nicht, der Passus ist in den PfÜB-Vordrucken bereits enthalten.

    2. ja

    3., 4. ja, den Kindern steht nach § 850g ZPO eine eigenes Antragsrecht zu, den Freibetrag in dem Verfahren der Ex-Frau ändern zu lassen.

    5. im PfüB hast du nur den Vortrag des Gl., hinsichtlich der weiteren Unterhaltspflichten des Schuldners. Wenn sich später herausstellt, dass der Schuldner unfreiwillig durch Pfändung des Bankkontos 2 Kindern laufenden Unterhalt gewährt, wäre dies auch beim Freibetrag der Lohnpfändung zu berücksichtigen.

    6. Eigentlich nur Lohn, Konto und evtl. Überbrückungsgeld JVA. Da die anderen Vermögenswerte des Schuldners i.d.R. in voller Höhe für jeden (auch gewöhnlichen) Gl. der Pfändung unterliegen ist kein unpfändbarer Betrag zu bestimmen.

  • Wie wäre es mit einer Verbindung aller Anträge und einem einheitlichen PfÜB?

    Das ist aus meiner Sicht eine super Idee. So lässt sich der pfandfreie Betrag besser einfacher/verständlicher festlegen, auch für den Drittschuldner.

    Zudem kann man die unnötigen Vollstreckungskosten (ein Antrag je Kind statt ein Antrag für alle Kinder) so verringern bzw. im Pfüb besser streichen.

  • 1. gar nicht, der Passus ist in den PfÜB-Vordrucken bereits enthalten.

    2. ja

    3., 4. ja, den Kindern steht nach § 850g ZPO eine eigenes Antragsrecht zu, den Freibetrag in dem Verfahren der Ex-Frau ändern zu lassen.

    5. im PfüB hast du nur den Vortrag des Gl., hinsichtlich der weiteren Unterhaltspflichten des Schuldners. Wenn sich später herausstellt, dass der Schuldner unfreiwillig durch Pfändung des Bankkontos 2 Kindern laufenden Unterhalt gewährt, wäre dies auch beim Freibetrag der Lohnpfändung zu berücksichtigen.

    6. Eigentlich nur Lohn, Konto und evtl. Überbrückungsgeld JVA. Da die anderen Vermögenswerte des Schuldners i.d.R. in voller Höhe für jeden (auch gewöhnlichen) Gl. der Pfändung unterliegen ist kein unpfändbarer Betrag zu bestimmen.

    Vielen Dank für die Beantwortung!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!