Vor- und Nacherbschaft mit Wiederverheiratungsklausel

  • Hallo zusammen,

    mir liegt ein privatschriftliches gemeinschaftliches Ehegattentestament vor mit folgendem Inhalt:

    Wir, die Eheleute "A" und "B" setzen uns gegenseitig zu Vollerben unseres gesamten Nachlasses ein. Erben des Letztversterbenden sollen unsere gemeinsamen Kinder "C" und "D" sein. Wer nach dem Tode des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangt, erhält auch nach dem Tod des Letztversterbenden nur den Pflichtteil

    Heiratet der überlebende Ehegatte wieder, so soll er mit unseren Kindern "C" und "D" gesetzliche Teilung halten (Eheleute haben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt)

    Ich habe einen Knoten im Kopf bezüglich der Formulierung im Erbschein.:/

    Lautet der Erbschein wie folgt:

    Bedingte Nacherbfolge ist angeordnet. Sie tritt ein zur Hälfte bei Wiederheirat der Vorerbin. Die Vorerbin ist -soweit nach § 2136 BGB zulässig" on den gesetzlichen Beschränkungen befreit. Nacherbfolge ist angeordnet. Nacherben sind "C" und "D" zu gleichen Teilen. Ersatznacherben sind die Abkömmlinge der Nacherben.

    Danke für eure Hilfe.

  • Bedingte Nacherbfolge für eine Hälfteerbquote ist angeordnet, die mit der Wiederverheiratung der Vorerbin eintritt. Nacherben sind C und D zu gleichen Anteilen. Ersatznacherben für jeden Nacherben sind dessen Abkömmmlinge zu gleichen Stammanteilen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Die Vorerbin ist - soweit gesetzlich zulässig - von den gesetzlichen Beschränkungen der Vorerbschaft befreit.

    Zutreffend ist, dass die Nacherbfolge güterrechtlich bedingt nur für eine Hälfteerbquote angeordnet ist, weil der überlebende Ehegatte bei Zugewinngemeinschaft zur Hälfte als gesetzlicher Erbe berufen wäre und sich die "gesetzliche Teilung" zugunsten der beiden Kinder somit nur auf die andere Hälfteerbquote bezieht. Die Befreiung der Vorerbin ergibt sich hier aus der Auslegung, weil bei bedingter Nacherbfolge im Zweifel eine solche Befreiuung anzunehmen ist (auch wenn die individuelle Auslegung natürlich Vorrang hat und man die Beteiligten hierzu befragen sollte). Den Pflichtteil können die Kinder ohnehin nur verlangen, wenn sie die Nacherbschaft noch vor Ablauf der Pflichtteilsverjährungsfrist nach § 2306 Abs. 1 BGB ausschlagen, weil § 2306 Abs. 2 BGB nach hM auch den Fall der bedingten Nacherbfolge erfasst.

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