Aneignung herrenloser Grundstücke?

  • Huhu zusammen,

    ich habe folgendes Problem:

    ich habe mehrere Grundbücher, in denen verschiedene Grundstücke (Wasserflächen, Landwirtschaftsflächen, Wald etc.) gebucht sind.

    Bei einer Grundbuchakte wurde im Jahre 1998 ein Antrag vom Vermögensamt gestellt, einen Grundbuchauszug bzgl. gewisser Grundstücke zu übersenden. Bis dato war kein Grundbuchblatt angelegt - weder in dieser jetzigen Grundbuchakte noch in den anderen.

    Nach dem Antrag des Vermögensamtes wurde jeweils ein Anlegungsverfahren nach §§ 116 fff GBO eingeleitet und Anfragen verschickt. Das Katasteramt teilte jeweils mit: "unbekannter Eigentümer", Nutznießer: A.B." (Nutznießer sind jeweils verschiedene bei den Grundbuchakten).

    Daraufhin wurde in jeder Akte ein Aufgebot erlassen, wonach auch Personen, die das Eigentum in Anspruch nehmen wollen, ihr Recht anmelden sollen, binnen der 6 Wochen.

    Die sechs Wochen verstrichen und dann ist erstmal knapp drei Jahre lang rein gar nichts passiert (weder seitens des Gerichts, noch das sich jemand meldete), in jeder Akte. Nach diesen drei Jahren wurden dann jeweils die Grundbücher angelegt und jeweils in Abteilung I eingetragen: "Das Grundstück ist herrenlos. Nutznießer: A.B.", Grundlage der Eintragung: "Aufgrund der Ermittlungen des Grundbuchamtes eingetragen am...".

    Der Fiskus (u.a.) hat über diese Eintragungen jeweils eine Eintragungsmitteilung erhalten und in allen betreffenden Akten mitgeteilt, dass er sein Aneignungsrecht nicht ausübt. Dies wurde als Verzicht in den Grundbüchern eingetragen.

    Wie es kommen muss, wurden dann danach bereits mehrere Aneignungsanträge gestellt und zurückgewiesen. Moniert wurde entweder mal die fehlende Form der Aneignung, mal das dies generell nicht möglich ist, da die Grundstücke nicht durch die Aufgabe des Eigentums durch einen verfügungsberechtigten Eigentümer gem. § 928 BGB herrenlos geworden sind und mithin kein Verzicht vorliegt, kein Aneignungsrecht durch den Fiskus und mithin kein Aneignungsrecht eines Dritten.

    Nun liegen wieder Aneignungsanträge vor. Es wurde von einer Rechtspflegerin gleich sodann festgestellt, dass die Grundstücke nicht herrenlos sind und stellte mehrfache Anfragen an verschiedene Ämter. u.a. gibt es jeweils auch einen Auszug aus der Mutterrolle wo jeweils steht: "unbekannter Eigentümer", Nutznießer: A.B."

    Ich plädiere nunmehr dazu, um dem ganzen ein Ende zu setzen, die Grundbücher in Abteilung I zu berichtigen wegen Unrichtigkeit (für Amtswiderspruch ist m.E. hier kein Raum) auf "unbekannter Eigentümer", Nutznießer: A.B.", den eingetragenen Verzicht des Landes jeweils wegen Gegenstandslosigkeit zu löschen (Aneignungsrecht bestand nie und auch so hätte der nicht eingetragen werden sollen) und die Aneignungsanträge wegen der vorgenannten Gründe zurückzuweisen.

    Betreffend einer Grundbuchakte habe ich (durch die Recherchen einer meiner Vorgänger) von zwei verschiedenen Stellen Anträge auf Zuordnung gem. § 123 GBO (u.a. betreffend gleicher Grundstücke). Diese würde ich als neue Fälle aufnehmen, Ermittlungen anstellen und nach § 123 GBO entscheiden und neu in Abteilung I sodann eintragen.

    Wie seht ihr das? Anderer oder gleicher Meinung? Hinweise, Tipps, Rechtsprechung und Vorschriften sind willkommen. :)

  • Anlegungsverfahren haben mit einer Eigentümereintragung zu enden, die nur dann "herrenlos" lauten kann, wenn die Herrenlosigkeit sicher feststeht (s. Demharter zu § 123 GBO). Das aber kann nach dem Sachverhalt aus meiner Sicht wegen § 123 GBO und der mangelnden Ermittlungen des GBA (einfach nur Kataster anfragen und dann aufbieten) nicht der Fall sein.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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  • Es wurde lediglich eine Anfrage beim Amt XY und Katasteramt gestellt. Amt XY regte sich nicht und Katasteramt teilte mit : "unbekannter Eigentümer, Nutznießer A.B.", Aufgebot wurde erlassen und endete mit der Eintragung s.o. als herrenlos.

    Kann ich jetzt so wie oben beschrieben verfahren oder gibt es noch eine andere Lösungsmöglichkeit?

  • Wie FED schon erklärte, kann das Anlegungsverfahren regelmäßig nur mit der Eintragung einer der in § 123 GBO genannten Eigentümer enden, nicht mit „herrenlos“.

    Somit ist das ursprüngliche Anlegungsverfahren – trotz der angelegten Grundbücher - nicht abgeschlossen und muss nun ordnungsgemäß abgeschlossen werden.

    Hierzu hat das Grundbuchamt (nach § 118 GBO) von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und dann nach § 123 GBO zu entscheiden und den ermittelten Eigentümer in Abteilung I anschließend eintragen.

  • Im Demharter, 33. Aufl. 2023, § 123 Rn. 1-6, steht aber, dass wenn die Ermittlungen ergeben, dass das Grundstück herrenlos ist, so ist dies einzutragen.

    Im Bauer/Schaub, 5. Aufl. 2023, § 123 Rn. 1-5, steht, dass wenn die Ermittlungen ergeben, dass das Grundstück mit überwiegender Wahrscheinlichkeit herrenlos ist, ist niemand einzutragen.

    Wäre es also folgerichtiger, wenn ich in Abteilung I wegen Unrichtigkeit berichtige in "unbekannter Eigentümer", die Aneigungsanträge zurückweise und den Eigentümer erneut ermittle nach §§ 118 ff GBO?

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