Bestandteilszuschreibung - Auflassung - Übernahme von Rechten

  • Hallo zusammen,

    in der Vergangenheit wurde BV 5 der BV 4 als Bestandteil zugeschrieben, wobei BV 4 aus zwei Flurstücken bestand. Insgesamt wurde dann das Grundstück (bestehend nun aus 3 Flurstücken) als BV 6 eingetragen.

    An BV 4 lasteten sowohl in Abt. II als auch in Abt. III diverse Rechte. Gemäß RN 660 in Schöner/Stöber habe ich bei der Bestandteilszuschreibung in den Spalten 2 der Abt. II und III seinerzeit keinerlei Eintragungen vorgenommen (aber eine Kopie des damaligen Notarantrags vorn in die Grundakte gelegt und mit bunten Markierungen versehen, damit „einem nix dadurch geht“).

    So. Jetzt wird von dem neuen BV 6 ein Flurstück (welches vorher Teil von BV 4 war) verkauft und aufgelassen und zwar unter Übernahme der Rechte in Abt. II.
    Meine Frage ist jetzt: Trage ich in Abt. II bei den zu übernehmenden Rechten in der Veränderungsspalte jetzt ein „Mit Flurstück 0815 der BV 6 übertragen nach Musterhausen Bl. 123…“? Das verwirrt (mich) ja, weil ich ja seinerzeit bei der Bestandteilszuschreibung in Spalte 2 nichts eingetragen habe und entsprechend die Zahl 6 dort nicht zu finden ist. Oder verlautbare ich das gar nicht (kann ich mir nicht vorstellen)? Oder trage ich es kompliziert, aber nachvollziehbar ein z. B.: „Mit Flurstück 0815 als Teil des ehemaligen Grundstücks BV4, welchem BV 5 zugeschrieben worden ist, übertragen nach…“?

    Vielen Dank für Eure Unterstützung!!!

  • Die 6 ergibt sich aus dem BV und was abgeschrieben wird auch. Sollte nicht so problematisch sein.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ja.

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