HansD (03.03.2005)
Hallo!
Umfassende Vorsorgevollmacht, notariell beurkundet, jedoch mit der Einleitung:"
"Diese Vollmacht soll gelten, wenn ich geschäftsunfähig geworden sein sollte"
Der Vollmachtnehmer legt die Vollmacht vor, ebenso das ca. 6 Wochen alte Attest eines Hausarztes, in dem sinngemäß steht: " Herr A. ist seit 3 Monaten in meiner Behandlung. Aufgrund des Krankheitsbildes bin ich der Auffassung, daß er nicht mehr geschäftsfähig ist."
Ich halte die Vollmacht für wertlos.
Ulf (08.03.2005)
Ich hatte vor einiger Zeit einen ähnlichen Fall, jedoch ohne Attest. Ich hatte Nachweis in der Form des § 29 gefordert, dass die Vollmacht wirksam geworden ist, also die Bedingung eingetreten ist. Kam nicht sondern es erfolgte Betreuerbestellung, der dann genehmigt hat.
In Bezug auf das Attest möchte ich zwei Dinge loswerden:
1.
Die meisten Atteste dürfte nicht in der Form des § 29 vorliegen. Nun ist § 29 GBO aber nur Ordnungsvorschrift und ein Verstoß würde die Wirksamkeit der Eintragung nicht berühren. Von daher würde ich vielleicht nicht unbedingt auf die Einhaltung bestehen. Hängt vom Einzelfall und vom Gesamteindruck der Angelegenheit bzw. der Beteiligten ab.
2.
Wenn schon Attest, dann bitte mit der ärztlichen Feststellung, dass am Tag der Abgabe der Bewilligung Geschäftsunfähigkeit vorlag. Alles andere wäre mit zu ungenau.
HugoBossi (09.03.2005)
Hallo HansD,
so großzügig ich ansonsten auch hin und wieder zu verfahren pflege (siehe Löschung bei unbek. Gläubiger/Umschreibung bei zweifelhafter WEG-Verwalterbestellung) so pingelig wäre ich in diesem Fall.
Wenn die Vollmacht nicht ausdrücklich einen Hinweis darauf enthalten sollte, dass sie im Außenverhältnis uneingeschränkt wirksam sein soll würde ich den Antrag auf keinen Fall vollziehen.
Die Beantwortung der Frage ob Geschäftsunfähigkeit vorliegt ist m.E. auch nicht mehr Sache eines (Haus)arztes der dem klammen Vollmachtsinhaber möglicherweise ein Gefälligkeitsattest ausstellt. Ich würde hier ein amtsärztliches Attest verlangen.
Kai (09.03.2005)
Ich denke, diese Vollmacht ist Mist.
Der Nachweis der Geschäftsfähigkeit ist nicht in der Form des § 29 GBO, also auch nicht mit amtsärztlichen Attest, möglich.
M.E. ist die Vollmacht unbrauchbar.
Für das Grundbuchamt einzig und allein verwertbar ist eine im Außenverhältnis unbeschränkte Vollmacht.
HansD (09.03.2005)
Hallo!
Danke für die Einschätzungen, die ich in vollem Umfang teile.
Gruß HansD