§ 800 ZPO und weiterer Eigentümer ??

  • Hallo allerseits!

    Ich habe folgendes vorliegen: Eltern sind zu je 1/2 eingetragen, übertragen jetzt jeder 1/6 an ihren Sohn, sodass im Ergebnis alle 3 zu je 1/3 eingetragen sind.
    In Abt. III sind 3 Grundschulden eingetragen, zwei davon mit § 800 ZPO. Jetzt unterwirft sich in meinem Übertragungsvertrag auch der Sohn gem. § 800 ZPO bezüglich der beiden eingetragenen Grundschulden, die entsprechende Eintragung ist beantragt.

    Frage: Ergibt das überhaupt einen Sinn :gruebel: ??
    § 800 ZPO besagt doch gerade die Vollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer, was ja dann eben auch der Sohn wäre. Ich habe jedenfalls noch nie so einen Antrag gesehen :confused: :confused:

  • Die erneute Unterwerfung nach § 800 ZPO dürfte überflüssig sein. Einzutragen ist da wohl nichts.

    Vielleicht war gemeint, dass der Sohn auch die persönliche Haft für die zugrunde liegenden Forderungen mit übernimmt und sich persönlich diesbezüglich unterwirft. Das wäre fürs GB natürlich irrelevant.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Eben, gerade für einen späteren Eigentümerwechsel ist § 800 ZPO ja da
    (damit bei Zwangsvollstr. gegen einen späteren eigentümer die notwendige Zustellung des Titels nach § 750 II ZPO nicht mehr erforderlich ist).

    Nur wenn die Pfandhaft der Grundschuld auf ein neues (hinzuerworbenes) Grundstück erstreckt wird, muß sich hinsichtl. dieses Grundstücks der Eigentümer entspr. § 800 neu unterwerfen. Da hat der Notar wohl was verwechselt...

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