Nachträgliche Aufhebung der Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Titels

  • Hallo Leutle,

    folgender Sachverhalt hat sich bei mir zugetragen:
    1. Eintragung einer Zwangshypothek am 13.01.2006 aufgrund eines holländischen Zahlungstitels vom 01.09.2004 und Beschluss des hiesigen Landgerichts vom 20.10.2005, wonach das holländische Zahlungsurteil für vollstreckbar erklärt wurde. Eine entsprechende Vollstreckungsklausel war bei Eintragung vorhanden und war auch zugestellt.
    2. Am 08.11.2006 geht ein Antrag der Eigentümerin ein, wonach sie die Löschung der Zwangshypothek beantragt, weil das zuständige OLG mit Beschluss vom 13.02.2006 (also nach der Eintragung der Zwangshypothek) den Beschluss des LG aufhob und den Antrag, das holländische Urteil mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen, zurückwies. :confused: :confused:

    Zum Zeitpunkt der Eintragung der Zwanghypothek am 13.01.2006 war noch alles richtig. Nach Entscheidung des OLG vom 13.02.2006 sind die volstreckungsrechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung der Zwangshypothek nachträglich weggefallen.

    Eine Löschung ohne Löschungsbewilligung des eingetragenen Gläubigers erscheint mir nicht möglich wegen § 19 GBO.
    Ebensowenig eine Löschung nach § 53 I,2 GBO.
    Um einen gutgläubigen Erwerb der Hypothek zu verhindern, werde ich wohl einen Amtswiderspruch eintragen müssen.

    Oder was meint Ihr ?:gruebel:

  • Wieso Amtswiderspruch? Hast Du bei der Eintragung was falsch gemacht?

    M. E. greift weder § 53 GBO (GBA hat nichts falsch gemacht) noch § 868 ZPO (weil keiner der dortigen Tatbestände zutrifft).

    Hier sind nachträglich Vollstreckungsvoraussetzungen entfallen.

    Zu überlegen wäre, ob damit die Vollstreckungshandlung (Eintragung der Zwangssicherungshypothek) zwar wirksam, aber anfechtbar geworden ist und diese Anfechtung mit dem Antrag der Eigentümerin schlüssig erfolgt ist.

    Dann wäre im Ergebnis die Hypothek zu löschen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Meines Erachtens ein Fall von § 868 Abs.1 ZPO, sodass der Eigentümer die Hypothek kraft Gesetzes erworben hat. Eine Löschung kann daher nur auf Bewilligung der Eigentümerin (= nunmehrige Gläubigerin) in der Form des § 29 GBO erfolgen, wobei diese Löschungsbewilligung natürlich auch die Eigentümerzustimmung i.S. des § 27 GBO (§ 1183 BGB) enthält.

    Die Eintragung eines Amtswiderspruchs kommt nicht in Betracht. Es fehlt an einer Gesetzesverletzung des Grundbuchamts.

  • Frage hierzu:
    Hätte das Grundbuchamt nicht auf die Rechtskraft des Beschlusses des Landgerichts hinsichtlich der Vollstreckbarkeitserklärung achten/dringen müssen und erst dann die Zwangshypothek eintragen können/dürfen?

  • Andreas:

    Weshalb kein Fall von § 868 ZPO? Die landgerichtliche Entscheidung hatte die Vollstreckbarkeit der Entscheidung ausgesprochen und wurde vom OLG aufgehoben. Damit handelt es sich um eine "Aufhebung der Vollstreckbarkeit" i.S. des § 868 ZPO.

    Oder etwa nicht?

  • Ich habe den Fall so verstanden, dass lediglich der Beschluss über die Vollstreckbarkeit des Titels aufgehoben worden ist.

    Das ist weder eine Aufhebung des Titels noch der Ausspruch der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung noch die Einstellung der Zwangsvollstreckung. Ich sehe irgendwie nicht recht, wie ein Fall des § 868 ZPO vorliegen soll.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Das ist m. E. hier nicht gegeben, sondern betrifft den Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit noch nicht rechtskräftiger Titel (§§ 708, 709 ZPO).

    Ich will nicht steif und fest behaupten, ich hätte recht. Sicher bin ich mir da nämlich auch nicht. Ich wäre allerdings mit § 868 ZPO zurückhaltend.

    Vielleicht ist hier Rechtsfortbildung angesagt...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Frage hierzu:
    Hätte das Grundbuchamt nicht auf die Rechtskraft des Beschlusses des Landgerichts hinsichtlich der Vollstreckbarkeitserklärung achten/dringen müssen und erst dann die Zwangshypothek eintragen können/dürfen?



    Genau das hab ich mir jetzt auch gedacht.
    Bei Eintragung kam ich gar nicht auf die Idee, die Beschwerdefähigkeit der LG-Entscheidung zu prüfen und auf eine Rechtskraft der Entscheidung zu achten.
    Schließlich hat das LG nach dem Beschluss selbst die Vollstreckungsklausel durch einen UdG erteilt und die Klausel auch zugestellt.

    Hätte die Klausel erst aufs Urteil drauf dürfen nach erteilter Rechtskraftbescheinigung?

    Und trotzdem: Die fehlende Rechtskraft hätte m.E. mir trotzdem auffallen müssen.
    Deshalb meine ich immer noch, dass ein Amtswiderspruch gar nicht so abwegig ist.

    Zur Diskussion über die interessante Möglichkeit des § 868:
    Der Tenor der OLG entscheidung lautet wörtlich:
    "Der Antrag das Urteil des Arrondissementsgerichts Rotterdam (NL) vom .... mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, wird zurückgewiesen".

    Es ist also m.E.
    1. weder die zu vollstreckende Entscheidung oder
    2. ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben worden, noch
    3. die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder
    4. deren Einstellun angeordnet,
    sodass der § 868 wörtlich nciht so recht passt.
    Aber vom Sinn der Vorschrift (und nicht zuletzt auch von wegen der eleganten Lösung;) ) wird eine analoge Anwendung -je länger ich drüber nachdenke- immer sympathischer ......

  • Die Anwendung von § 868 ZPO führt dazu, dass die Eigentümerin die Löschung förmlich bewilligen muss.

    Wie ist es denn, wenn § 868 ZPO nicht anwendbar und die Vollstreckungsmaßnahme, wirksam, aber anfechtbar und nunmehr angefochten ist? Ist sie dann nicht unwirksam? Könnte man sich die Eigentümerbewilligung dann nicht evtl. sparen?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich habe auch noch einmal nachgeschmökert.

    Es geht doch offensichtlich um eine Vollstreckbarkeitserklärung i.S. der EuGVVO. Nach Art. 47 Abs.3 EuGVVO ist die Sicherungszwangsvollstreckung i.S. des § 720 a ZPO ausdrücklich auch dann zulässig, wenn die Rechtsmittelfrist noch läuft oder wenn über ein eingelegtes Rechtsmittel noch nicht entschieden ist. Damit war die Eintragung der Zwangshypothek zulässig (§ 720 a Abs.1 S.1 lit.a ZPO) und das GBA hat richtig (sprich: ohne Gesetzesverletzung i.S. des § 53 Abs.1 S.1 GBO) gehandelt. Lediglich die Verwertung der Hypothek war dem Gläubiger verboten.

    Das gleiche würde nach § 18 AVAG gelten, der hier aber nach § 50 Abs.1 S.1 AVAG keine Anwendung findet. Außerdem ist im Anwendungsbereich der VO nach Art. 69 EuGVVO auch der deutsch-niederländische Vertrag vom 30.8.1962 (BGBl. 1965 II, 27; 1971 II, 11; vgl. auch das deutsche AG vom 15.1.1965, BGBl. I, 17) nicht mehr anwendbar.

    Über die analoge Anwendung des § 868 ZPO habe ich leider nichts gefunden (hier gibt es aber bestimmt entsprechende Literatur zur EuGVVO). Ich neige aber ebenfalls dazu, die Analogie zu bejahen. Denn wenn eine Eigentümergrundschuld schon entsteht, wenn die vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben wird, so muss sie wohl erst recht entstehen, wenn die Vollstreckbarkeit als solche aufgehoben wird.

    Gegen die Entscheidung des OLG wäre im übrigen noch die Rechtsbeschwerde zum BGH möglich gewesen (Art.44 EuGVVO i.V.m. Anlage IV zur VO).

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