Sühneverfahren bei Privatklage erstattungsfähig?

  • In einem Privatklageverfahren wurde vorher das obligatorische Sühneverfahren durchgeführt.

    Die Privatklage wird abgewiesen. Ohne Frage sich im Sühneverfahren RA-Kostenentstanden. Die Frage, ob diese Kosten auch im Rahmen der Kostenfestsetzung im Privatklageverfahren festsetzbar sind, wird leider durch die Kommentierung nicht beantwortet.

    Der Kägervertreter verweist darauf, dass es sich um unterscheidliche Verfahren handele, während der Beklagtenvertreter darauf hinweist, dass es ohne Sühneverfahren gar nicht zu einer Privatklage kommen könne und diese Kosten daher mit festzusetzen seien.:gruebel:

  • Ich halte die Kosten des Sühneverfahrens nicht für erstattungsfähig. Die Kosten wären dann erstattungsfähig, wenn das Sühneverfahren der Vorbereitung der Privatklage dienen würde. Es soll aber doch eher der Vermeidung der Privatklage dienen. Es hat daher einen ganz anderen Charakter.

  • Hmm, entgegen Manfreds Meinung halte ich die Argumentation des Bekl.-Vertreters auf den ersten Blick eigentlich für logisch und richtig. Hinzu kommt noch, dass es um die Gebühren des Bekl.-Vertreters geht und der konnte sich ja nicht aussuchen, ob er in das Sühne- bzw. Privatklageverfahren einsteigt. Er war ja quasi gezwungen, sich zu verteidigen und hat am Ende auch noch obsiegt.

    Sofern die Gegenseite keine stichhaltigen Argumente gegen die Festsetzung liefert, würde ich dem Festsetzungsantrag wohl entsprechen (sofern dazu wirklich in Literatur und obergerichtl. Rechtsprechung keine Gegenargumente zu finden sind).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich glaube LG Paderborn (JurBüro 1965, 726) hatte die Erstattungsfähigkeit bejaht.

    Genaue Entscheidung kenne ich aber nicht mehr.

  • Aus Karlsruher Kommentar zur StPO/Franke, Rn 2 zu § 471 StPO (mit Nachweisen)


    Werde der Angeklagte verurteilt, so habe er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 465 Abs. 1 S. 1) und die dem Privatkläger erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten (Abs. 1). (...) Zu den notwendigen Auslagen des Privatklägers im Sinn von § 464a Abs. 2 gehörten auch Aufwendungen, die bereits vor Klageerhebung (§ 381) zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, insbesondere die Kosten des Sühneversuchs (§ 380). Erstattungsfähig sei auch die Gebühr seines Prozessbevollmächtigten für das vorbereitende Verfahren (§§ 94 Abs. 1, 84 BRAGO).

    Das kann im Falle des Freispruchs ja eigentlich nicht anders sein. Daher: Festsetzung möglich :)

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