• Wer macht denn das wirklich in der Praxis ? Wann ist es denn nicht angemessen ? In dem Falle des BGH mag das ja ok sein, aber sonst ist ja der Willkür Tür und Tor geöffnet. Beim BGH-Fall kamen ja anscheinend viele Faktoren zusammen.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Wer macht denn das wirklich in der Praxis ? Wann ist es denn nicht angemessen ? In dem Falle des BGH mag das ja ok sein, aber sonst ist ja der Willkür Tür und Tor geöffnet. Beim BGH-Fall kamen ja anscheinend viele Faktoren zusammen.


    Ich hab das schon mehrfach praktiziert. In der Regel geht es ja nicht um die Frage, was angemessen ist, sondern darum, dass der Schuldner sich überhaupt nicht rührt. Und dann muss er eben mit den Konsequenzen leben.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich hab das schon mehrfach praktiziert. In der Regel geht es ja nicht um die Frage, was angemessen ist, sondern darum, dass der Schuldner sich überhaupt nicht rührt. Und dann muss er eben mit den Konsequenzen leben.



    Das ist ja auch überhaupt kein Problem. das machen wir auch. Nur finde ich es schwierig, den Begriff "angemessen" zu fassen. Was ist den angemessen ??? Die Extremfälle (wie eben jener des BGH, bei dem es ja auch in erster Linie mehr darum ging, dass sich der Schuldner einfach nicht rührt) ok. Aber was ist mit dem Teilzeitjobber etc.?

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Aber was ist mit dem Teilzeitjobber etc.?



    Das bleiben Einzelfallentscheidungen.


    Das denke ich auch. Ich bin aber generell vorsichtig an der Stundung zu rühren, wenn keine glasklaren Fälle vorliegen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Aber was ist mit dem Teilzeitjobber etc.?



    Das bleiben Einzelfallentscheidungen.


    Das denke ich auch. Ich bin aber generell vorsichtig an der Stundung zu rühren, wenn keine glasklaren Fälle vorliegen.

    Na ja, glasklar wird auch im Einzelfall selten alles sein. Hier wurde es mehrfach praktiziert bei Fällen, in denen der Sch."nur Unterhalt durch die Ehefrau....Familie...Bekannte..." bezog.

    wenn man eine strukturschwache Gegend hat, dann kann man die Messlatte sicher auch nicht zu hoch hängen. Vor allem bei Hartz IV Leuten lehne ich mich dann auch mal an das an, was sie sowieso beim Jobcenter beibringen müssen, denn dort müssen sie ja auch ihre Bemühungen dokumentieren.Ist zwar nicht immer das Gelbe vom Ei, aber zumindest gibt es dann häufig Bewerbungsabsagen und so was. Ob der Sch. bei einem potentiellen AG vielleicht so aufgetreten ist, dass dem nichts als die Absage blieb, kann ich natürlich auch nicht beurteilen....

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!