Tschechischer Führerschein

  • Hallo liebe Vollstrecker.
    Mach nur Jugendstrafsachen und hab hier meinen ersten ausländischen Führerschein. Die FE wurde entzogen und der FS eingezogen. Außerdem wurde eine Sperrfrist angeordnet.
    Bin jetzt irgendwie überfragt, wie ich vorgehen soll. Der FS befindet sich in der Akte.
    Aus dem HRP- Handbuch hab ich entnommen, dass auf den FS dann so ein Vermerk gesetzt wird. Wie mach ich das genau? Und dann hab ich immer noch das Problem, dass der FS ja eingezogen ist (obwohl laut HRP das wohl gar nicht geht?!?). Bitte um Hilfe!!

  • Tschechien gehört zur EU. Deshalb kann eine Einziehung erfolgen. Hatte da schon eine längere Debatte mit meinem Amtsanwalt. Und der ist ganz schön fit in diesen Sachen. Hauptsache der § 69 b StBG steht mit drin.
    Der FS wird bei EU-Staaten von hier aus direkt zum KBA geschickt, mit 2fachem Anschreiben, und der Entscheidung. In dem Schreiben sollte dann der Sperrfristbeginn und das Ende mitgeteilt werden. Das KBA leitet den FS dann an das entsprechende EU-Land weiter.

  • Man muss aber dazu sagen, dass der Führerschein nur an die ausstellende Behörde zurückgesandt wird, wenn der Verurteilte im Inland wohnt.

    Wohnt der Verurteilte in deinem Fall in Tschechien, ist nach meiner Ansicht lediglich der Sperrvermerk einzutragen und der Führerschein an den Verurteilten zurückzusenden.

  • Was würdet ihr machen, wenn der EU-Führerschein (VU wohnt im Ausland) nach Anbringung des Vermerks wieder zur Akte zurückkommt ("unbekannt" auf dem Umschag angekreuzt)?

    Zum KBA mit der Bitte um weiterleitung an zuständige Stelle im Ausland mit dem Hinweis, dass der FS an den VU nicht zurückgegeben werden konnte?

  • Bei Fahrerlaubnisentzug:
    EU-FS und VU wohnt in Deutschland: nach Anbringung des Sperrvermerks FS über KBA an die ausstellende Stelle.
    EU-FS und VU wohnt im Ausland (oder auch andere Führerscheine): nach Anbringung des Sperrvermerks FS an den VU zurücksenden (mit Auslands-Einschreiben/Rücksein).

    Bei Fahrverbot:
    EU-FS und VU wohnt in Deutschland: kein Unterschied zum deutschen FS, also Verwahrung während FV.
    EU-FS und VU wohnt im Ausland: Fahrverbot in FS vermerken und FS an VU zurücksenden (ebenfalls mit Auslands-Einschreiben/Rücksein).

  • Ich schließe hier mal an:
    Dem polnischen Staatsangehörigen wurde aufgrund Beschlusses die Fahrerlaubnis für das Gebiet der BRD vorläufig entzogen. Im noch nicht rechtskräftigen Strafbefehl, der am 13.10.15 einem Zustellungsbevollmächtigten zugestellt wurde, wurde ihm das Recht aberkannt, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Die Dauer der Entziehung beträgt 12 Monate.
    Ich muss jetzt den Vermerk an der ausländischen Fahrerlaubnis anbringen.
    1. Frage: Warte ich auf die Rechtskraft des Strafbefehls oder gilt der Vermerk unbefristet?

    2. Frage: Wie macht man den Vermerk auf der scheckkartengroßen Fahrerlaubnis? Im HRP steht nur entsprechend dem Format der Fahrerlaubnis.

  • Die vorläufige Entziehung nach § 111a StPO gilt zunächst unbefristet. Von der StA wird bei rechtskräftiger Entziehung ebenfalls ein endgültiger Vermerk auf dem FS angebracht (solange dieser vorliegt) :)

    Der Vermerk kann eigentlich ohne Folienschweißgerät nicht mehr angebracht werden. Daher gibt es die Ausweichmöglichkeit der schriftlichen Mitteilung an den Beschuldigten/Verurteilten.
    Hier (StA) wird ein Vermerk für die Akte aufgenommen, bezüglich der Beschaffenheit der Fahrerlaubnis und der "Nichtanbringung" des Vermerks.
    Der ursprüngliche Text des Vermerks wird dem Beschuldigten/Verurteilten dann per Brief übersandt.:)

  • 1. Wurde dem VU die Fahrerlaubnis durch Beschluss schon mal entzogen (also 111a-Beschluss), so wirkt dies erstmal unbefristet. Nach Rechtskraft hat die StA als Vollstreckungsbehörde nun für die (befristete) Sperre zu sorgen (also Eintragung des Vermerks).

    2. Das Anbringen bzw. Fixieren des Vermerks mit Folienschweißgerät ist nicht zu empfehlen. Es gab einzelne Fälle, bei denen der Führerschein dies nicht überstanden hat.
    Andererseits genügt es wohl nicht, dem VU lediglich ein Schreiben mit dem Inhalt des Sperrvermerks zu übersenden, denn der Vermerk ist nach § 69b II 2 im FS zu vermerken. Wir machen dies mittels eines Aufklebers. Dies ist zwar auch nicht ideal, denn der könnte irgendwie entfernt oder manipuliert werden, doch in diesen Fällen könnte man den VU dann später z.B. wegen Urkundenfälschung belangen... :teufel:

  • Man muss aber dazu sagen, dass der Führerschein nur an die ausstellende Behörde zurückgesandt wird, wenn der Verurteilte im Inland wohnt.

    Wohnt der Verurteilte in deinem Fall in Tschechien, ist nach meiner Ansicht lediglich der Sperrvermerk einzutragen und der Führerschein an den Verurteilten zurückzusenden.

    Was ist denn bei einem VU, der wohl einen ordentlichen Doppelwohnsitz hat? Im SB stand nur die inländische Adresse.
    Der FS wurde in meiner Sache bereits über das KBA nach Tschechien weitergeleitet und der RA hätte nun gern den FS zurück.:gruebel:
    M.E. begründet dieser Doppelwohnsitz (der i.Ü. nur durch den tschechischen Aufenthaltstitel belegt werden kann) nicht den Anspruch den FS mit Sperrvermerk auszuhändigen (was nun ja eh nicht mehr geht weil FS schon weg ist *:eek::D:eek:*)

  • Soweit ich mich erinnere, gilt im Führerscheinrecht eine Mindesaufenthaltsdauer von 183 Tagen pro Jahr in dem Land, aus dem der FS stammen soll. Das ist mit "Doppelwohnsitz" allenfalls in Schaltjahren zu schaffen und regelt sich dann im nächsten Jahr wieder.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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