Vergütung für RA als Verfahrenspfleger

  • Man mag es kaum glauben aber ich habe bisher noch nie einen RA als Verfahrenspfleger gem. § 50 FGG bestellt.
    Doch jetzt steht das evtl. im Raum und ich wollte mich vorher mal über die Vergütung informieren.

    Wenn ich die §§ 50 Abs. 5, 67a FGG, 1835 und 1836 BGB richtig verstanden habe, dann kann ein Verf.Pfleger nur dann eine Vergütung nach dem VBVG bekommen, wenn

    a) der VerfPfl. berufsmäßig Verfahrenspflegschaften führt

    und

    b) das Gericht die Berufsmäßigkeit feststellt.

    Ist das soweit richtig?? Dann nun meine Fragen dazu:

    Zunächst zu a):
    Woran soll man bei a) anknüpfen? Ab wann ist man berufsmäßiger Verfahrenspfleger?
    Im Gegensatz zu Vormundschaften, die ja länger dauern, ist eine Verfahrenspflegschaft oft nach wenigen Wochen ja schon wieder beendet. Auf 10 Verf.Pflegschaften gleichzeitig wird wohl kaum jemand mal kommen können. Oder zählen alle jemals übernommen Verf.Pflegschaften, so dass ab der 10. dann im folgenden immer berufsmäßig ausgeübt wird??
    Zählen nur Verfahrenspflegschaften oder auch Ergänzungspflegschaften und Vormundschaften mit?

    Gibt es auch Möglichkeiten, eine Berufsmäßigkeit festzustellen, wenn der RA z.B. gerade seine 1. Verf.Pfelgschaft übernimmt, der Sachverhalt aber kompliziert ist und die Kinder erhebliches Vermögen besitzen?


    Nun zu b):
    Wann muss die Feststellung erfolgen? Schon bei Anordnung der Pflegschaft oder erst im Vergütungsfestsetzungsbeschluss?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Darüber habe ich mir noch nie ernsthaft Gedanken gemacht. Bei uns sind alle Verpfahrenspfleger Rechtsanwälte und werden immer berufsmäßig bestellt.
    Die Berufsmäßigkeit wird im Anordnungsbeschluss festgestellt. Bei der Vergütungsfestsetzung ist es dafür zu spät.
    Und dann müssen wir ganz genau Statistik führen - zu welchem AZ wieviel Vergütung und wieviel Auslagen aus der Staatskasse und/oder aus dem Vermögen gezahlt wurden.

  • § 1 Abs.1 S.1 VBVG:

    Das VormG hat die Feststellung der Berufsmäßigkeit gemäß § 1836 Abs.1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu treffen, wenn ... oder wenn zu erwarten ist, dass dem Vormund in absehbarer Zeit Vormundschaften diesem Umfang übertragen sein werden.

    Die in § 1 Abs.1 S.2 VBVG genannten Kriterien sind daher nur Beispiele ("im Regelfall"). Die Gesamtschau der Tätigkeit des Verfahrenspflegers schließt natürlich auch dessen bisherige (vergangene) Tätigkeit als Betreuer oder Pfleger ein.

    Damit ergibt sich im Regelfall mit der Voraussetzung der Berufsmäßigkeit kein Problem. Die erforderliche Feststellung der Berufsmäßigkeit muss nicht bereits im Anordnungsbeschluss erfolgen, sondern kann auch nachgeholt werden (Karmasin FamRZ 1999, 348), und zwar auch noch im Vergütungsfestsetzungsverfahren (Palandt/Diederichsen Anh. zu § 1836, § 1 VGVG m.w.N.).

  • Die erforderliche Feststellung der Berufsmäßigkeit muss nicht bereits im Anordnungsbeschluss erfolgen, sondern kann auch nachgeholt werden (Karmasin FamRZ 1999, 348), und zwar auch noch im Vergütungsfestsetzungsverfahren (Palandt/Diederichsen Anh. zu § 1836, § 1 VGVG m.w.N.).



    :dankescho Bei uns wurde die Feststellung der Berufsmäßigkeit zwar vereinzelt auch schon nachgeholt, wenn sie im Anordnungsbeschluss vergessen wurde, aber dann immer in einem extra Beschluss vor der Vergütungsfestsetzung.
    Wieder was dazu gelernt.

  • Für die Feststellung der Berufsmäßigkeit zählen alle laufenden Tätigkeiten, die der Verfahrenspfleger ausübt, also Verfahrens- oder Ergänzungspflegschaften, Vormundschaften oder Betreuungen. Abgeschlossene Verfahren zählen nicht mit. Allerdings zähle ich die laufenden Verfahren nicht nach. Die Verfahrenspfleger werden von den Richtern und uns Rechtspflegern bestellt und wenn wir jemanden regelmäßig bestellen, übt die- oder derjenige das Amt berufsmäßig aus. Im Übrigen s. die Ausführungen von juris.

    Die Feststellung der Berufsmäßigkeit treffe ich gleich mit der Bestellung des Verfahrenspflegers. Alles andere ist doppelte Arbeit und kann zu Problemen führen, wenn jemand die Frage im Vergütungsverfahren plötzlich anders beurteilt.

  • ich habe aktuell gerade eine Beschwerde zu diesem Thema und bin gespannt, wie das Ergebnis wird:
    Fam. Richter hat RA als Verfahrenspfleger für 17,5 Jahre altes Kind bestellt ( Sorgerecht sollte dem Vater entzogen werden) Verfahren endete mit Pflegerbestellung nach § 1630 BGB, es war nichts besonderes an diesem Verfahren, Richter hatte nicht die Berufsmässigkeit im Beschluss festgestellt, RA rechnete nach RVG ab, hab ich zurückgewiesen, weil überhaupt keine juristischen Schwierigkeiten vorhanden waren,
    mein Problem ist nur, dass ich den Beschwerdewert nicht feststellen kann, da nur Berechnung nach RVG vorliegt :(


  • mein Problem ist nur, dass ich den Beschwerdewert nicht feststellen kann, da nur Berechnung nach RVG vorliegt :(



    Nach § 50a Abs. 5 richten sich die Ansprüche des Verfahrenspflegers auf Vergütung und Auslagenersatz nach § 67a FGG. Nach § 67a Abs. 1 FGG erhält der Pfleger nur die Auslagen nach § 1835 Abs. 1 und 2 BGB, § 1835 Abs. 3 BGB ist ausgeschlossen. Abrechnung nach RVG geht geht beim Verfahrenspfleger grundsätzlich nicht.

    Der Beschwerdewert ist meines Erachtens der Wert des zurückgewiesenen Antrages, es sei denn der Verfahrenspfleger hat hilfsweise seine Auslagen mitgeteilt. In dem Fall würde ich in Höhe dieses Betrages der Beschwerde teilweise abhelfen.

  • Ups, schon wieder was, worüber ich mir noch nie Gedanken gemacht habe. :oops:
    Bei mir war die Berufsmäßigkeit auch unter dem Gesichtspunkt "gewährt" worden, als dass er diese Aufgaben ausübt, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Seine speziellen Kenntnisse waren natürlich auch ausschlaggebend. Aber mehrere Pflegschaften hat mein Verf-pfl. eigentlich überhaupt nicht, da der Einzugskreis des Gerichtes auch noch in drei verschiedene Altkreise untergliedert ist und aus dem Grunde jeder seinen aus seinem Gebiet nimmt. Schlimm???:gruebel:

  • Die Feststellung der Berufsmäßigkeit der Verfahrenspflegschaft sehe ich nicht ganz so eng. Wenn ich einen RA zum Verf.-Pfleger bestelle, darf ich nicht davon ausgehen, dass er die Pflegschaft nur aus Mitleid dem Mitmenschen ggü. übernimmt. Zumindest ist er nebenberuflich als Verf.-Pfleger tätig, und hauptberuflich als RA. Etwas anderes wäre nur dann der Fall, wenn sich die Angelegenheit im privaten Umfeld des RA abspielt, er also persönlich betroffen ist. Ich kann doch nicht allen ernstes erwarten, dass der RA, der sich im Zweifel nicht gegen die Bestellung wehren kann, für umme schafft. Das könnte doch schon gegen Art. 12 GG verstoßen.

  • Ohne (ggf. auch nachgeholte) Feststellung der berufsmäßigen Führung der Verfahrenspflegschaft hat der Verfahrenspfleger keinen Anspruch auf Vergütung (§ 67 a Abs.2 S.1 FGG i.V.m. § 1836 Abs.1 BGB und § 1 VBVG), sondern er kann grundsätzlich nur auf Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs.1 und 2 BGB verlangen (§ 67 a Abs.1 S.1 FGG). Gleichwohl ist ein Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs.3 BGB in Übereinstimmung mit der früheren Rechtslage nicht schlechthin ausgeschlossen (BVerfG FamRZ 2000, 1280 = Rpfleger 2001, 23; OLG Zweibrücken Rpfleger 2001, 593).

  • Belehrt Ihr Privatpersonen, die nicht berufsmäßig Pflegschaften ausüben, über die Möglichkeit, den Aufwendungsersatz geltend zu machen oder erteilt Ihr dazu nur auf Nachfrage Auskunft??

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • @ Ulf

    Ich nehme sehr selten Verfahrenspfleger, die ich nicht berufsmäßig bestelle, z. B. bei Vergütungsfestsetzungen oder Erbauseinandersetzungen, bei denen "nur" Barvermögen nach den Erbquoten zu verteilen ist. Diese Verfahrenspfleger werden von mir nicht belehrt. Sie haben dann ja auch selten Auslagen, müssen meine Post lesen und nachdenken, aber nicht antworten, wenn sie einverstanden sind.

  • Bei uns werden auch eher Pfleger ohne Feststellung der Berufsmäßigkeit bestellt.

    Ansonsten gehört es meines Erachtens zum Inhalt des Verpflichtungstermins. Genau wie ich ehrenamtliche Betreuer ja auch auf die Möglichkeit hinweise, eine Pauschale geltend zu machen oder eine Einzelaufstellung der Aufwendungen einzureichen.

  • Ich mache mündlich unter Überreichung eines Merkblattes ehrenamtliche Betreuer, Vormünder, Pfleger und Verfahrenspfleger auf die Möglichkeit des Auslagenersatzes aufmerksam. Die Rechtsprechung (ich kenne allerdings nur eine Entscheidung des LG Wuppertal) führt bei §§ 1835 ff BGB aus, dass es Sache dieses Personenkreises sei, sich über den Auslagenersatz zu informieren. Eine Verpflichtung zur entsprechenden Belehrung bestehe nicht. Das finde ich aber sehr schofelig: wenn sich schon einer die Mühe macht, soll er zumindest über seine Rechte aufgeklärt werden.

  • Bei uns werden auch eher Pfleger ohne Feststellung der Berufsmäßigkeit bestellt.
    Ansonsten gehört es meines Erachtens zum Inhalt des Verpflichtungstermins.



    Verpflichtest Du Verfahrenspfleger?:gruebel:

    @ wwiw

    Ich teile Deine Meinung, dass ich die Leute nicht nur über ihre Pflichten sondern auch über ihre Rechte aufklären muss. Nur, wenn sie zum Beispiel die Anhörung zu einem Vergütungsantrag bekommen, sich nicht äußern, den Beschluss erhalten und zur Kenntnis nehmen, dann haben sie schlicht keinerlei Auslagen i.S. des § 67a Abs. 1 FGG. Die Aufwandspauschale gilt ja nicht für Verfahrenspfleger.

  • Ich hab mal eine Frage:
    Kann ein Verfahrenspfleger auch nach dem RVG abrechnen?
    Ich hab hier so einen blöden Antrag vorliegen ... Meine Antwort war, dass der RA bitte nach Stunden abrechnen soll. Er beharrt auf die Abrechnung nach RVG ... Fundstellen o. ä. will er mir noch nachreichen.

    Wie ist Eure Meinung?

  • § 1835 Abs. 3 BGB ist in § 67a FGG nicht aufgeführt, also grundsätzlich nicht nach RVG. Früher war das in dem alten § 67 FGG explizit geregelt "mit Ausnahme derin Bezug genommenen § 1835 Abs. 3 und 4 BGB".

    Es gibt allerdings eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die das im Einzelfall anders sieht. In juris habe ich einen Beschluss gefunden, der nach dem Überfliegen wohl der sein muss, den ich in Erinnerung habe.

    Nachtrag: siehe den Beitrag von juris #10.

  • Zutreffend.

    Die Vergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers nach dem RVG ist nach dem neuen Recht ebenso möglich wie nach dem alten Recht.

  • Und wenn ich dann interessehalber mal fragen darf:

    Wie kann dann der Rechtsanwalt abgerechnen?

    Wann RVG, wann Stundensatz?

    Muss man gesondert begründen oder kann ich wählen?

    Welcher Stundensatz in der Spanne ist maßgeblich?

    Ist das abhänig vom Fall oder abhängig von der beruflichen Tätigkeit?

  • Wenn nach Zeitaufwand abzurechnen ist, beläuft sich der Stundensatz für Anwälte stets auf 33,50 EUR zuzüglich Umsatzsteuer (§ 67 Abs.2 S.2 FGG i.V.m. § 3 Abs.1 S.2 Nr.3, S.3 VBVG). Die Bewilligung eines höheren Stundensatzes ist nicht möglich, weil § 67 FGG nicht auf § 3 Abs.3 VBVG verweist.

    Eine Abrechnung nach dem RVG (über § 1835 Abs.3 BGB) ist nur möglich, wenn der anwaltliche Verfahrenspfleger (a) in Ausübung seines Berufes tätig wird ("Berufsverfahrenspfleger") und wenn (b) ein nichtanwaltlicher Verfahrenspfleger für die Tätigkeit einen Anwalt hinzugezogen hätte bzw. wenn einzelfallsbezogen vom Gericht festgestellt wurde, dass für die Verfahrenspflegschaft eine anwaltliche Tätigkeit erforderlich ist. Zu Einzelheiten und Abgrenzungsschwierigkeiten vgl. Palandt/Diederichsen § 1835 RdNr.4 m.w.N. (der dort genannte Höchststundensatz für anwaltliche Berufsverfahrenspfleger in Höhe von 44 EUR ist aber unrichtig, da diesen Stundensatz nach § 4 Abs.1 S.2 Nr.2 VBVB nur anwaltliche Berufsbetreuer erhalten).

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