Pfändung

  • Liebe Kolleginnen und Kollegen, Titel liegt vor: "Der Beklagte wird verurteilt, auf sein bei der xy-Bank geführtes Konto Euro 1.850,-- zu bezahlen." Wie ist dieser Titel zu vollstrecken? Grüße Eden

  • Wer tituliert denn bitte so einen Bödsinn!?
    :gruebel:

    Wenn man es genau nimmt und den Wortlaut betrachtet, ist's ja wohl kein Zahlungstitel sondern eine Verurteilung zu einer (vertretbaren) Handlung (-->Einzahlung von Geld auf ein Konto). Demnach Vollstreckung nach § 887 ZPO oder so.

    Macht wenig Sinn, das sehe ich ein.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Sollte der Kläger die Bank sein dann könnte man noch einen Zahlungstitel für denkbar halten. Aber ansonsten kann man sich Ulf nur anschliessen: Wer stellt so einen Antrag im Zivilprozess, und kriegt ihn auch noch zuerkannt. Kann doch fast nur ein VU sein.

  • @ ulf Ich würde dabei eine Ersatzvornahme nicht in Erwägung ziehen. Dann müsste ja die obsiegende Partei für den Eingang der Zahlung sorgen. Von welchem Gericht noch gleich stammt dieses Urteil? :teufel:

  • Hier kommt eigentlich nur eine Vollstreckung nach § 887 ZPO in Frage. Im Rahmen dieser Vollstreckung kann dem Schuldner ja aufgegeben werden, einen Vorschuss in Höhe von 1870,- € an einen Mitarbeiter der Bank zu zahlen, der dann die vertretbare Handlung durchführt.

    Zugegeben, komplizierter geht´s nicht.:karnevali

  • Ich habe in einem ähnlich gelagerten Fall (Zahlung an Dritte) den Titel damals wohlwollend als Zahlungstitel zugunsten eines Dritten gewertet und die Zahlung entsprechend dem Tenor des Titels im Pfüb angeordnet (es war allerdings auch nur der Zahlungsweg merkwürdiger Weise tenoriert, es ergab sich schon, dass es sich um einen Zahlungstitel handeln sollte)...

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Liebe Kolleginnen und Kollegen, vielen Dank bisher. Zur Vereinfachung habe ich xy-Bank geschrieben. Die Bank ist die Klägerin, mithin jetzt die Gläubigerin. Grüße Eden

  • Liebe Kolleginnen und Kollegen, Ihr haltet jedenfalls eine Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher für ausgeschlossen? Ich übrigens auch. Viele Grüße Eden

  • Wenn sich aus der Begründung des Titels und der Gläubigerstellung (Bank) ergibt, dass es sich um einen Zahlungstitel handelt, kann ich mir vorstellen, dass auch ein GV tätig würde (er würde das Geld dann anstelle der Aushändigung an den Gläubiger dem Titel gemäß auf das im Tenor bezeichnete Konto einzahlen).

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Sehe ich anders. Der Titel ist auf eine Leistung gerichtet. Und die kann der GVZ nur erbringen, indem er persönlich zahlt. Eine Pfändung ist aufgrund dieses Titals gar nicht möglich.

  • Ich hatte auch mehr an den Fall gedacht, dass der Richter sich nur (äußerst) unglücklich ausgedrückt hat und eigentlich einen Zahlungstitel schaffen wollte, was sich möglicherweise aus den Gründen ergeben könnte (so in meinem o.g., ähnlich gelagerten Fall)...

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Mit einem Zahlungsanspruch aus den Gründen wäre ich sehr vorsichtig. Tituliert ist nur der Tenor. Wenn auch die GRünde vielleicht auf etwas anderes hindeuten. :cool:

  • Sehe ich genauso. Wenn der Kläger "Mist" beantragt, wird auch "Mist" tituliert. In aller Regel sind Gerichtsentscheidungen nicht der Auslegung zugänglich. Wenns dumm läuft, muss halt auf Feststellung geklagt werden, dass hier ein Zahlungsanspruch tituliert wurde.

  • Ich würde da auch nicht so weit gehen und die Gründe mit heran ziehen. Der Kläger hat doch selbst Schuld, dass so tituliert wurde und er ist auch kein Laie. Einer Bank muss man zutrauen dürfen, im Verfahren richtige Anträge zu stellen. Ebenso muss man Richtern zutrauen dürfen, das Urteil korrekt zu formulieren.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Zitat

    Einer Bank muss man zutrauen dürfen, im Verfahren richtige Anträge zu stellen. Ebenso muss man Richtern zutrauen dürfen, das Urteil korrekt zu formulieren.


    Letzterem stimme ich zu, ob aber die Banken immer wissen, was sie tun ... :gruebel:

  • Zitat von Ulf

    Ebenso muss man Richtern zutrauen dürfen, das Urteil korrekt zu formulieren.



    Schon; aber was hilft das gegen einen "Mist"-Antrag? Der Richter kann wie beantragt erkennen oder nicht, dazwischen geht alles, daneben aber nicht, denn er darf den Antrag nicht ändern.

    Insoweit ist eigentlich immer der Gläubiger selbst schuld. Mein Mitleid hält sich da in Grenzen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • einen zahlungsanspruch als vertretbare handlung zu klassifizieren halte ich für absurd, man bedenke mal die folgen. nicht vertretbar ist zahlung auch nicht.

    das ganze ist doch ein normaler zahlungstitel und daher m. E. mit allen üblichen mitteln zu vollstrecken, auch GVZ.

    die art und weise, also der besondere zahlungsmodus, dürfte daran nichts ändern. erinnert mich an die üblichen unterwerfungen in grundstücksKV, wonach man sich der käufer der zahlung unterwirft, mit der maßgabe, dass die zahlung auf das notaranderkonto zu erfolgen hat.

  • Der Käufer unterwirft sich nicht der Zahlung des Kaufpreises, er verpflichtet sich nur zur Zahlung. Dieses würde als Titel nicht ausreichen, da muß er sich noch der Zwangsvollstreckung unterwerfen.

  • Zitat von Erzett

    Der Käufer unterwirft sich nicht der Zahlung des Kaufpreises, er verpflichtet sich nur zur Zahlung. Dieses würde als Titel nicht ausreichen, da muß er sich noch der Zwangsvollstreckung unterwerfen.



    die rein schuldrechtliche zahlungspflicht resultiert ja schon aus dem blossen vertrag (ohne jegliche unterwerfung). ich meinte daher schon die ausdrückliche unterwerfung.

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