Problemverein

  • hallo, liebe Leute
    ich habe hier einen Betreuungsverein, in dem es "drunter und drüber" geht. Nach meinem Eindruck sind dort die absoluten Dilletanten tätig. Kenntnisse im Betreuungsrecht oder überhaupt rechtlicher Art scheinen nicht vorhanden.Es werden immer wieder neue Mitarbeiter eingestellt, nachdem die gerichtlich bestellten dort gekündigt wurden, scheinbar trennt man sich immer im Bösen.Es ist keine Rechnungslegung zubekommen, ich weiss einfach nicht mehr weiter :eek: und brauche dringend ein paar Ratschläge.
    Mein aktueller Fall: vorl. Betr. vom 16.08.06 am 15.02.07 beendet,
    durch die bestellte Vereinsbetreuerin X wurde kein Vermögensverzeichnis eingereicht, im Nov. 06 meldet sich eine andere Vereinsbetreuerin Y mit Antrag Genehmigung Wohnungsauflösung und Schreiben des Betreuten ! dass er von Frau Y weiter betreut werden möchte weil Frau X nicht mehr da.. auf ger. Hinweis, dass keine Vertretungsbefugnis- Antrag der Y wiederholt, Vollmacht der X eingereicht, dass Frau Y sie vertreten darf, Genehmigung Wohnung ist nicht erteilt worden, offensichtlich wurde Kündigung einfach durchgezogen
    jedenfall kurz vor dem Ende der Betr. hat die Richterin die Abgabe verfügt, da Betr. umgezogen, keine Verlängerung, kein Betreuerwechsel
    wie komme ich an die Rechnungslegung??? ehemalige Betreuerin reagiert nicht und Verein ebenfalls nicht,
    Vergütungsantrag liegt natürlich :teufel: auch vor, ich will vom Verein wissen, ab wann Frau X nicht mehr dort tätig- keine Mitteilung...
    ist es richtig, dass der Verein nur Vergütung für die gerichtlich bestellte Vereinsbetreuerin X erhalten kann ?
    wirkt sich die Vollmacht der X für die Y da irgendwie aus ?

  • Wer im Rechtssinne nicht Betreuer ist, hat auch keinen betreuungsrechtlichen Vergütungsanspruch.

    Im übrigen kann das ganze Dilemma wohl nur dadurch beendet werden, indem man darauf hinwirkt, dass die staatliche Anerkennung des Vereins für die Führung von Betreuungen widerrufen wird.

  • Richter (sämtliche) Akten zur Kenntnis vorlegen, ihn mit Aktenvermerk auf die Problem stoßen und die Frage stellen, ob der aktuelle BT zu entlassen ist und andernfalls aus Sicht des Rechtspfleger die Wahrung der Interessen der betreuten Personen bzgl. die Aufgaben des Gerichts nicht mehr erfüllt werden können und eine Haftung ablehnt wird.

    Wenn ich mit einzelnen Betreuern Probleme hatte, hat es sich immer als hilfreich erwiesen, den Kontakt mit der Betreuungsstelle zu suchen und denen das Leid zu klagen. Die hatten dafür immer ein offenes Ohr und haben auch die notwendigen Veranlassungen getroffen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Indem das Gericht der zuständigen Behörde die auf Dauer rechtlich fragwürdigen Verfahrensweisen des Vereins offiziös unterbreitet.

  • Die Richter haben doch auch die Möglichkeit, die Betreuer dieses Vereins durch andere Betreuer zu ersetzen. Als Rpfl. würde ich die Akten dem Richter vorlegen mit der Anregung zur Prüfung eines Betreuerwechsels.

  • Alle Vereinsbetreuer entlassen und auch keine mehr neu bestellen - das wäre natürlich auch eine Möglichkeit, den Verein faktisch kaltzustellen. Er kann sich dann eigentlich nur noch auflösen.

  • @ Ernst P. und juris
    die Richtervorlage hab ich schon hinter mir, Ergebnis:
    keine Entlassung :mad: aber zukünftig keine Bestellung mehr :daumenrau

    und die Betreuungsbehörde bekommt von mir jetzt einen offiziellen Hinweis :teufel:

    ansonsten werde ich den Vergütungsantrag zurückweisen und die Sache ,so wie sie ist, an das andere Gericht senden, mal sehen, was passiert - vielleicht behalten die ja die Sache da ?
    ich weiss, die Chance ist gering :cool:


  • ... aber Versuch macht kluch :D

  • Wir haben hier im Forum nun schon wiederholt Fallgestaltungen diskutiert, bei welchen die rechtspflegerische Bearbeitung der Angelegenheit alleine deswegen in eine Zumutung ausartete, weil sich der betreffende Betreuungsrichter nicht dazu durchringen konnte, eine nach Sachlage veranlasste und zutreffende Entscheidung zu erlassen. Diese Zustände konnten nur eintreten, weil der Gesetzgeber die Zuständigkeit des Rechtspflegers für die Auswahl von Gebrechtlichkeitspflegern im Zuge des In-Kraft-Tretens des Betreuungsrechts durch die richterliche Zuständigkeit für die Betreuerauswahl ersetzt hat. Heute ist man wieder dabei, diesen ganzen seinerzeit hochsilisierten Popanz mittels Öffnungsklauseln im RpflG bzw. durch die anstehende FGG-Reform wieder zu einem wesentlichen Teil rückgängig zu machen.

    Wie wäre es im vorliegenden Fall mit folgenden Aktenvermerk?

    Feststellung:
    Die Zuständigkeit für die umfassende Bearbeitung der vorliegenden Betreuungssache ist durch die Weigerung des zuständigen Richters, eine sachlich nachvollziehbare Entscheidung über die gebotene Entlassung des derzeit bestellten Vereinsbetreuers zu treffen, analog § 5 Abs.1 Nr.2 RpflG auf eben diesen Richter übergegangen. Künftige Aktenvorlagen haben daher ausschließlich an den betreffenden Richter und nicht mehr an den unterzeichnenden Rechtspfleger zu erfolgen.


  • Wie wäre es im vorliegenden Fall mit folgenden Aktenvermerk?

    Feststellung:
    Die Zuständigkeit für die umfassende Bearbeitung der vorliegenden Betreuungssache ist durch die Weigerung des zuständigen Richters, eine sachlich nachvollziehbare Entscheidung über die gebotene Entlassung des derzeit bestellten Vereinsbetreuers zu treffen, analog § 5 Abs.1 Nr.2 RpflG auf eben diesen Richter übergegangen. Künftige Aktenvorlagen haben daher ausschließlich an den betreffenden Richter und nicht mehr an den unterzeichnenden Rechtspfleger zu erfolgen.




    So "hart" hätte ich meinen oben angedachten Vermerk nicht formuliert, aber letztlich wird juris recht haben: Nur solch deutliche Worte können eine Änderung bewirken.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • ich hatte heute mittag keine Zeit mehr, jetzt bin ich wieder da :D und antworte: natürlich hast du völlig Recht, juris:
    mir gehts bei derartigen richterlichen Entscheidungen so, als sei ich ein Hamster im Rad, man rennt und rennt und kommt nie an, alles umsonst :eek::eek::eek:
    ich bin zwar (auch für meine Richter) ein nicht gerade bequemer Provinzrechtspflegertyp (das hat mir gefallen-dazu zähle ich mich, es passt) weil ich die Dinge noch immer unverblümt und meist sehr unbequem , direkt beim Namen nenne, jedoch will ich mir meine nächsten Arbeitsjahren bis zur Rente :oops: nicht unnötig erschweren. Ich renne also weiter im Rad, will aber nicht selbst auf der Strecke bleiben.

  • Ein solcher Vermerk, wie juris ihn vorschlägt, ist nach drei Tagen wieder aus der Akte verschwunden, und zwar per Anweisung von oben. Der Vermerk stellt eine Würdigung der Arbeit des Richters dar, die dem Rechtspfleger nicht zusteht. Das ist immer noch Sache des Präsidenten.

  • Ob dem Rechtspfleger eine Würdigung der Sachentscheidung oder der Nichtentscheidung des Richters zusteht, ist nicht von Belang. Denn auch der Verwaltung steht kein Urteil über die Sachentscheidung oder Nichtentscheidung der Rechtspfleger zu und gleichwohl mischt sie sich tagtäglich in deren Arbeit mit unerbetenen Kommentaren und unzulässigen Weisungen ein.

    Im übrigen wird es die Verwaltung durchaus schwer haben, eine zum Aktenbestandteil gewordene Verfügung oder Feststellung des Rechtspflegers einfach so mir nichts Dir nichts wieder aus den Akten zu entfernen, weil man derlei Vermerke vorausschauend natürlich auf der Rückseite von bereits beschrifteten Seiten (am besten auf der Rückseite eines Beschlusses) anbringt.

    Es mag durchaus sein, dass die von meinem Vorredner geschilderte Verfahrensweise in der Praxis üblich ist. Gleichwohl ist eine solche Praxis zu bedauern, weil sie mit Recht und Gesetz natürlich nur noch wenig zu tun hat.

    Aber ich vergesse natürlich -wie so oft- den aus Art.97 Abs.1 GG abzuleitenden und zugegebenermaßen polemischen Umkehrschluss:

    "Angehörige der Verwaltung sind nicht unabhängig und nicht dem Gesetz unterworfen."

    Jedenfalls führen sie sich mitunter so auf.

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