Berichtigung RückAV

  • Ich habe folgendes Problem:
    Aufgrund eines Übertragungsvertrages von Eltern auf Tochter wird diese als Eigentümerin eingetragen.
    Die Eltern behalten sich die üblichen Rückübertragungsrechte, gesichert durch entsprechende RückAV vor.
    Nunmehr erscheinen die Eltern und deren Sohn als Erwerber. Es wird dargelegt, der Rückübertragungsfall sei eingetreten, die Tochter (Eigentümerin) werde den Grundbesitz auf die Eltern rückübereignen.
    Diese übertragen nunmehr diesen Grundbesitz auf ihren Sohn.(Voreintragung der Eltern noch nicht gegeben)
    Nunmehr folgendes Konstrukt:"Der Veräußerer tritt seinen Anspruch auf Eigentumsverschaffung .........sowie die Ansprüche aus der Vormerkung an den Erwerber ab und bewilligt und beantragt die Berichtigung der RückAV dahingehend, dass diese nunmehr dem erwerbenden Sohn zusteht"
    Geht das?
    Mir ist klar, dass diese Möglichkeit und die Berichtigung einer AV bei "normalem" Erwerbsvorgang möglich ist - Probleme bereitet mir, dass es sich ja bei dem den Eltern zustehenden Eigentumsverschaffungsanspruch nur über einen bedingten Anspruch auf Rückübertragung handelt. Vielleicht mache ich aber auch nur einen Denkfehler.......für Hilfestellung und Tipps bin ich sehr dankbar!!:confused:

  • Wenn die Abtretung der Rückübertragungsansprüche nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen wurde, würde ich das hier für möglich halten.

    Es kann doch auch der bedingte oder zukünftige Anspruch auf (Rück)Übertragung abgetreten werden, oder!?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ist nicht der Rückübertragungsanspruch der Eltern gegen T durch die Erfüllung erloschen und damit auch die Vormerkung hinfällig?
    M.E. muss für S eine neue Vormerkung bewilligt werden...

  • @Leau-Tar:
    Die Eltern sind noch nicht als Eigt. eingetragen, daher ist die AV noch wirksam, da ja der Rückübertragungsanspruch entstanden ist und somit nunmehr auch die Rück-AV (akzessorisch).

    Daher sehe ich auch kein Prob in der Abtretung des nunmehr bestehenden Rückübertragungsanspruchs an den Sohn.

  • Das Problem dürfte sein, ob es sich bei den durch Vormerkung gesicherten bedingten Rückübereignungsansprüchen um Ansprüche handelt, die nur den Übergebern persönlich zustehen und die demzufolge nicht übertragbar und im Ergebnis auch nicht vererblich sind, weil sie mit dem Ableben der Übergeber erlöschen sollen. Dies ist für die Zeit vor Bedingungseintritt in aller Regel der Fall, weil diese Ansprüche nur die Übergeber sichern sollen und weil ansonsten das Ergebnis eintreten könnte, dass die bedingten Ansprüche zugunsten der Erben und Erbeserben der Übergeber bis in alle Zukunft hinein fortbestehen. Anders verhält es sich dagegen in der Regel, wenn die den Rückübereignungsanspruch auslösende Bedingung bereits eingetreten ist, weil dann kein Grund mehr besteht, das von einem bedingten zu einem unbedingten Anspruch gewandelten Recht der Übergeber weiterhin dem Rechtsverkehr zu entziehen.

    In der Regel werden diese Dinge in der Übertragungsurkunde ausdrücklich oder zumindest mittelbar geregelt, sodass an erster Stelle die Prüfung des entsprechenden Urkundeninhalts zu erfolgen hat.

    Ist bereits der bedingte Anspruch übertragbar: Kein Problem, weil es dann auch der unbedingte ist.

    Ist nur der infolge Bedingungseintritt entstandene unbedingte Anspruch abtretbar: Ebenfalls kein Problem.

    Ist der infolge Bedingungseintritt entstandene unbedingte Anspruch nicht abtretbar: Abtretung unwirksam und Zurückweisung des Antrags.

  • Ich hab' eine Frage:

    in einem Übergabevertrag wurde wegen eines üblichen Veräußerungs- und Belastungsverbotes eine Rück-AV für die Erwerber bestellt:

    ...."Die vorstehenden Rechte stehen den beiden Veräußeren (A und B) als Berechtigte zu gleichen Teilen zu. Nach dem Tod eines Veräußerers stehen Sie dem Überlebenden allein zu. Der Rückübertragungsanspruch ist nicht übertragbar und nur dann vererblich, wenn der Berechtigte den Anspruch zu seinen Lebzeiten geltend gemacht hat. Die Eintragung der Rück-AV zugunsten der Berechtigten (A und B) zu je 1/2 wird bewilligt und beantragt. Unbeschadet des gesicherten Anspruchs erlischt die Vormerkung mit dem Tod des Berechtigten. Vorsorglich wird der Erwerber bevollmächtigt unter Vorlage einer Sterbeurkunde die Löschung der Vormerkung zu bewilligen. "

    A ist verstorben - Sterbeurkunde wird vorgelegt mit folgendem Antrag:

    Es wird bewilligt und beantragt in das Grundbuch einzutragen, dass A verstorben ist und Berechtigter der Ansprüche aus der Auflassungsvormerkung nunmehr B allein ist. Die Auflassungsvormerkung für A ist zu löschen.

    Löschung der AV für A ist aufgrund Löschungsvollmacht möglich - aber was ist mit der "Berichtigung" auf B.:confused:

  • M. E. kommt es auf die Löschungsvollmacht gar nicht an. Vielmehr ergibt sich unmittelbar aus dem Grundbuch, dass B infolge einer Sukzession nunmehr Alleinberechtigter von Anspruch und Vormerkung ist. Ich würde A röten und in Sp. 4,5 vermerken, dass infolge des Versterbens des A nunmehr B Alleinberechtigter ist.

    M. E. kommt es hier auch später bei der Löschung nicht auf die Löschungsvoillmacht an, da die Vormerkung selbst befristet ist (vorausgesetzt, die Befristung ist im Grundbuch selbst eingetragen).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • ... Die vorstehenden Rechte stehen den beiden Veräußeren (A und B) als Berechtigte zu gleichen Teilen zu. Nach dem Tod eines Veräußerers stehen Sie dem Überlebenden allein zu. ... Die Eintragung der Rück-AV zugunsten der Berechtigten (A und B) zu je 1/2 wird bewilligt und beantragt. ...



    Allerdings läßt die Bewilligung und somit vermutlich auch die Eintragung die Sukzessivberechtigung nicht erkennen. Richtig hätte es bei beiden "zu je 1/2 bzw. der Überlebende allein" heißen müssen (s. BayObLG Rpfleger 1995, 498).

  • @#7
    eine Befristung ist im Grundbuch bei der Vormerkung nicht eingetragen; aber das kann mir ja momentan egal sein.

    @#8
    in Grundbuch ist eingetragen ...zugunsten A und B zu je 1/2; bei Tod eines der Beiden für den Überlebenden allein

    Dann mach ich es so wie in #7 vorgeschlagen.

    Danke:daumenrau

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