Titulierung während Verbraucherinsolvenzverfahren

  • Hallo, ich brauche habe zwei Fragen::confused:

    1. Kann der Gläubiger während des Verbraucherinsolvenzverfahrens des Schuldners seine Forderung titulieren lassen, z.B. durch Mahnverfahren, oder müssen solche Verfahren auch ruhen, wie z.B. die Zwangsvollstreckung.

    2. Was passiert mit Gläubigern, die irgendwann, z.B. nach 3 oder 4 Jahren nach Beginn des Verbraucherinsolvenzverfahrens, eine neue Forderung gegen den Schuldner haben. Können diese ihre Forderung im bereits laufenden Verbraucherinsolvenzverfahren anmelden? Fängt dann die 7-Jahresfrist des Wohlverhaltens des Schuldners für diesen neuen Gläubiger neu zu laufen an?

    Wer kann mir das beantworten, möglichst mit Angabe von Gesetzesstellen?
    Vielen Dank und Grüße

    von Nadja :daumenrau ;) :tipptipp

  • 1. War die Forderung bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens begründet, kann der Gläubiger seine Forderung nicht mehr titulieren, sondern hätte diese im Insolvenzverfahren geltendmachen müssen.

    2. Begründet der Schuldner während des laufenden Verbraucherinsolvenzverfahrens neue Schulden, sind diese nicht im laufenden Verbraucherinsolvenzverfahrens anzumelden, sondern können normal tituliert werden. Als Haftungsmasse steht dem Gläubiger jedoch nur das insolvenzfreie Vermögen zur Verfügung. Der Schuldner wird im Verbraucherinsolvenzverfahren sein die Pfändungsfreigrenzen übersteigendes Einkommen an den Treuhänder abgetreten haben. Eine Zwangsvollstreckung während der Dauer des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist daher kaum mit Erfolg verbunden. Als Literaturfundstelle kann ich diesbezüglich Braun, Insolvenzordnung, 2. Auflage 2004, § 35 Rn. 77 anbieten.


  • Hallo Nadja,
    Zu 1: Während das Inso-Verfahren läuft, herrscht das Vollstreckungsverbot.

    Zu 2. Neue Forderungen, die nach Inso-Eröffnung entstanden sind, sind keine Insolvenzforderungen und können im laufenden Verfahren nicht angemeldet werden.
    Um nach Aufhebung des Verfahrens und während der WVP hier was machen zu können, muss bei diesen Forderungen die Verjährung unterbrochen werden. Durch (bei uns) kostenpflichtige Mahnung ist das während des Verfahrens nicht möglic -s. oben: Vollstreckungsverbot. Man könnte den Zahlungspflichtigen eigentlich nur daran erinnern, dass er eine neue Forderng zu begleichen hätte.:eek:

  • Also

    1) Insolvenzforderung ist anzumelden. Wird das Verfahren aufgehoben kann ein vollstreckbarer Tabellenauszug erteilt werden, der ist ein Titel. Während des laufenden Insolvenzverafhrens (ohne WVP) müsste ein Rechtsstreit gegen den TH geführt werden. Und der würde schlicht und ergreifend sagen: Anmelden zur Tabelle, dann sehen wir weiter.
    Also: wegen Insolvenzforderung nicht klagen, sondern erst mal anmelden und Prüfungsergebnis abwarten.

    Zu 2) Neuverbindlichkeiten des Schuldners in der WVP können ohne Probleme tituliert werden. Es könnte wegen dieser dann auch ohne Probleme vollstreckt werden. Allerdings ist Arbeitseinkommen vorrangig an den TH abgetreten, da gibt es erst mal nichts. Nur das sonstige Vermögen steht einer Vollstreckung zur Verfügung, aber da der Schuldner ja gerade ein Insolvenzverfahren durchführt dürfte es da wenig zu pfänden geben.

  • Und wie wäre der Fall, wenn die Forderung vor InsoEröff. fällig wurde und der Gläubiger erst in der Wohlverhaltensperiode seine Forderung titulieren will?

  • Und wie wäre der Fall, wenn die Forderung vor InsoEröff. fällig wurde und der Gläubiger erst in der Wohlverhaltensperiode seine Forderung titulieren will?


    Da würde ich sagen, dumm gelaufen, denn die Forderung hätte zur Tabelle angemeldet werden müssen!

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Das hab ich auch gedacht - weil ich dazu aber keinen § gefunden hab, hab ich mal bei nem Insogericht nachgefragt und die meinten, dass man auch jetzt in der Wohlverhaltensperiode titulieren könnte... ?:gruebel:

  • § 38 InsO definiert den Insolvenzgläubiger doch eindeutig und § 87 InsO bestimmt, dass diese Forderungen nur nach Maßgabe des Insoverfahrens verfolgt werden können. Eine Titulierung in der WVP sieht die InsO meines Erachtens nicht vor.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Das hab ich auch gedacht - weil ich dazu aber keinen § gefunden hab, hab ich mal bei nem Insogericht nachgefragt und die meinten, dass man auch jetzt in der Wohlverhaltensperiode titulieren könnte... ?:gruebel:


    Das wäre ja auch Unsinn, denn sonst würde ja jeder Insogläubiger nicht anmelden und sich die Forderung später titulieren lassen um nach der WVP noch vollstrecken zu können. Anders ist es natürlich bei einem Neugläubiger. Evtl. ist das bei deinem Insogericht so angekommen als meintest du einen Neugläubiger?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Na eben - war mir auch komisch! ...könnt schon sein das mein InsoGericht da was missverstanden hat...

    Aber kannst du mir viellei sagen wo das so richtig steht? Find keinen §... :( Dankeschön


    Oh- ich hab deine Antwort Nr. 8 nicht gesehen... ja, aus den §§ 38 u. 87 InsO kann man's auch nehmen. Vielen Dank :)

  • Wenn du mir sagst, was ich konkret suchen soll :gruebel:
    Die Tatsache, dass ein Insolvenzgläubiger seine Forderung anmelden muss und nicht mehr später titulieren lassen kann, ergibt sich aus § 87 InsO und aus dem System der InsO. Meinetwegen auch noch § 174 InsO.
    Von der Insolvenz erfasst sind nun mal alle Insolvenzforderungen, egal, ob angemeldet oder nicht (siehe z.B. auch § 301 InsO).

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Na so aus dem System raus hab ich ja auch gemeint, dass der Gl. jetzt Pech hat - aber ich hab halt nach ner Norm gesucht wo das ganz eindeutig drin steht ;) Na gut, dann muss ich mich so zufrieden geben ;) Vielen Dank trotzdem für deine Hilfe

  • Das hab ich auch gedacht - weil ich dazu aber keinen § gefunden hab, hab ich mal bei nem Insogericht nachgefragt und die meinten, dass man auch jetzt in der Wohlverhaltensperiode titulieren könnte... ?:gruebel:



    Es gibt eine Entscheidung des Landgerichts Arnsberg, dass Gläubiger, die Ihre Forderungen nicht im Verfahren angemeldet haben (Altgläubiger) auch in der WVP den Anspruch titulieren, hieraus jedoch nicht vollstrecken können.

    Hintergrund ist, dass dem Schuldner die RSB versagt werden könnte. Wäre es dem Gläubiger jedoch nicht möglich verjährungsunterbrechende Maßnahamen zu ergreifen, wäre zum Ende der WVP der Einwand der Verjährung gegeben.

    Ob es Sinn macht, diesen Schritt zu gehen, muss ein Gläubiger selbst entscheiden. Wenn der Schuldner gegen Verwahrung gegen die Kostenlast sofort anerkennt, hat man nicht so richtig viel bewegt ...

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wegen eines mir vorliegenden Antrags, nun nach Aufhebung des INSO-Verfahrens die Kosten in der Zivilsache festzusetzen möchte ich diese Diskussion hier aufgreifen. Irgendwie ist die Sache nach wie vor zweifelhaft. Ein Urteil, das ich dazu gefunden habe,
    ist OLG Brandenburg vom 12.12.2007. Das kann aber doch wohl nicht so gemeint sein, dass nun alle Insoforderungen, die nicht tituliert oder angemeldet worden sind, nach Aufhebung des Verfahrens tituliert werden können. Dem Titel sieht doch keiner an, ob das ein Alt- oder Neugläubiger ist, mit den entsprechenden Folgen für die Vollstreckung. Ich kann mich da nicht recht entschließen. Wer hat ähnliche Sorgen. ???

  • Wegen eines mir vorliegenden Antrags, nun nach Aufhebung des INSO-Verfahrens die Kosten in der Zivilsache festzusetzen möchte ich diese Diskussion hier aufgreifen. Irgendwie ist die Sache nach wie vor zweifelhaft. Ein Urteil, das ich dazu gefunden habe,
    ist OLG Brandenburg vom 12.12.2007. Das kann aber doch wohl nicht so gemeint sein, dass nun alle Insoforderungen, die nicht tituliert oder angemeldet worden sind, nach Aufhebung des Verfahrens tituliert werden können. Dem Titel sieht doch keiner an, ob das ein Alt- oder Neugläubiger ist, mit den entsprechenden Folgen für die Vollstreckung. Ich kann mich da nicht recht entschließen. Wer hat ähnliche Sorgen. ???



    Mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens endet die etwaige Unterbrechung eines bei Insolvenzeröffnung anhängigen Rechtsstreits, wenn dieser nicht während des Verfahrens aufgenommen wurde, § 240 ZPO; der Rechtsstreit kann also fortgesetzt werden, was notwendigerweise auch die Möglichkeit der Kostenfestsetzung beinhaltet.

    Dies gilt m.E. (auch für eine Kostenforderung, die eine Insolvenzforderung ist) völlig unproblematisch, wenn an das aufgehobene Insolvenzverfahren kein Restschuldbefreiungsverfahren anschließt.

    Schließt sich ein Restschuldbefreiungsverfahren an (was nach der Fragestellung nicht ganz klar ist), gibt es keine gesetzliche Einschränkung für eine Neuverbindlichkeit des Schuldners aus der Zeit nach Insolvenzeröffnung. Ein Hindernis für die Verfolgung von Insolvenzforderungen besteht nur im Rahmen der Regelung des § 294 Abs. 1 InsO. Da dieser nur die Zwangsvollstreckung verbietet - nicht wie § 87 InsO jegliche Verfolgung - kann m.E. die Titulierung als lediglich vollstreckungsvorbereitende Maßnahme nicht ausgeschlossen sein.

    Gegen eine etwaige Vollstreckung aus dem auf diese Weise erlangten Titel für eine Insolvenzforderung könnte sich der Schuldner erfolgreich zur Wehr setzen. Dies hindert indes m.E. nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Titulierung, weil es im berechtigten Interesse des Gläubigers liegt, im Fall einer Versagung der Restschuldbefreiung sofort vollstrecken zu können.

  • an Chick anschließend wird auf die Entscheidung des LG Arnsberg hingewiesen, welches die Titulierung für zulässig erachtet. Sollte die RSB nämlich versagt werden, sollen die Gläubiger beim run auf das Vermögen die gleiche Chance der Vollstreckung haben.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • an Chick anschließend wird auf die Entscheidung des LG Arnsberg hingewiesen, welches die Titulierung für zulässig erachtet. Sollte die RSB nämlich versagt werden, sollen die Gläubiger beim run auf das Vermögen die gleiche Chance der Vollstreckung haben.

    Gibt´s ein Aktenzeichen?

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