Zustimmung WEG-Verwalter

  • Im Grundbuch ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus A + B eingetragen. A überträgt seinen Gesellschaftsanteil auf C und es wird die Berichtigung des Grundbuchs beantragt.
    Allerdings handelt es sich um Wohnungseigentum und es ist eine Verfügungsbeschränkung nach § 12 WEG eingetragen.
    Ist die Zustimmung des WEG-Verwalters erforderlich?
    Schöner, Bärmann und auch Palandt gehen auf diesen doch wohl alltägliche Fall nicht ein; jedenfalls kann ich es nicht finden.

  • Keine Ahnung aber wenn sich nichts Gegenteiliges finden lässt, würde ich die Zustimmung (zur Sicherheit) anfordern.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Es wird (wie bei der Erbteilsübertragung) nicht über das Wohnungseigentumals solches, sondern über den Gesellschaftsanteil verfügt, und zwar auch dann, wenn das Wohnungseigentum als einziger Gegenstand zum Gesamthandsvermögen gehört. Die Veräußerung eines Anteils an einem Gesamthandsvermögen kann daher nicht von der Veräußerungszustimmung nach § 12 WEG erfasst sein (OLG Hamm OLGZ 1979, 419; Palandt/Bassenge § 12 WEG RdNr.4). Beim Zustimmungserfordernis nach § 5 ErbbauVO verhält es sich ebenso (BayObLGZ 1967, 408 = Rpfleger 1968, 188 m. Anm. Haegele; v.Oefele/Winkler RdNr.4.185; Palandt/Bassenge § 5 ErbbauVO RdNr.2; MünchKomm/v.Oefele § 5 ErbbauVO RdNr.6).

  • @juris2112: Danke, man sollte doch immer bis zum Ende Lesen. Ich hatte bei Palandt RZ 3 aufgehört (Zustimmung entbehrlich: Übertr von GesHdGemsch auf persgleiche and GesHdGemsch/BruchtGemsch u umgekehrt) und hatte daraus allerdings eher den Schluss gezogen, dass die Zustimmung in meinem Fall erforderlich sei.
    Nach OLG Hamm ist es nun aber ein Leichtes, § 12 WEG zu unterlaufen; nach Eintragung auf B+C in Gesellschaft bürgerlichen Rechts braucht ja nur noch die Berichtigung aufgrund Übertragung des Gesellschaftsanteils von C auf D beantragt werden und die Wohnungseigentümergemeinschaft hat Mitglieder, die sie (theoretisch) nicht haben will und wo sie die Zustimmung bei Übertragung des Wohnungseigentums von A+B_GbR auf C+D_GbR verweigert hätte.

  • OLG München Rpfleger 2007, 541:

    Ist als Inhalt des Sondereigentums vereinbart, dass ein Eigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung des Verwalters bedarf, sofern nicht an Verwandte veräußert wird, so erfasst diese Privilegierung nicht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Mitglieder alle -derzeit- privilegiert wären.

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