§ 112 ZVG

  • Habe ein Verständnisproblem mit § 112 ZVG. :oops: Vielleicht könnt ihr mir ja helfen.

    - Anordnung wegen persönlicher und dinglicher Ansprüche hinsichtlich Grundstück 1
    - Anordnung wegen persönlicher Ansprüche hinsichtlich Grundstück 2
    - Zuschlag auf das Gesamtausgebot

    Grundstücke sind unterschiedlich belastet. Die Rechte in Abt. III lasten alle nur auf Grundstück 1. Gläubiger der Rechte ist aber immer derselbe. Also, ob ich nun nach § 112 ZVG verteile oder nicht, es bekommt sowieso der eine Gläubiger den gesamten Resterlös (nach Abzug der Kosten).

    Muss ich trotzdem verteilen?:gruebel:

  • Grundsätzlich ja. Du musst ja schließlich auch wissen, was wird auf welchen Titel zugeteilt und den entsprechend abschreiben. Aufpassen auch bei Zuteilung auf die Rechte, wenn die noch an anderen Grundstücken lasten.
    Ich würde aber, wenn außen den Verfahrenskosten der weitere Erlös nur an den Gläubiger und auf den gleichen Titel geht, mir die Aufteilung ersparen.

  • Da die beiden ersten Rechte noch ältere und "kleine" (insgesamt nur 9.000,00 €) sind, wird insgesamt auf 3 Rechte in Abt. III zugeteilt. Dann ist das Geld für das Grundstück 1 aufgebraucht.
    Vom Erlösanteil des Grundstücks 2 würde dann auf die persönliche Forderung zugeteilt, aus der betrieben wird.

    Es gehlt also letztlich nur darum, wie die Titel quittiert werden ?!:mad:

    Auf weiteren anderen Grundstücken lasten die Rechte, die auf Grundstück 1 lasten, nicht.

  • Ich verzichte auch hin und wieder auf die Aufteilung der Masse, vor allen Dingen, wenn die Sachlage eindeutig ist, wenn z.B. aus Gesamtrecht betrieben wurde und Erlöszuteilung nur auf dieses Recht in Betracht kommt. Hier sagt ja auch schon das Gesetz, daß eine Verteilung nicht nötig ist.
    Da vorliegend aber eine Zuteilung wegen des dinglichen Anspruchs bei dem einen Grundstück und wegen des persönlichen bei dem anderen erfolgt, würde ich hier wohl schon eine Aufteilung vornehmen. Auch aus dem Grunde der richtigen Titelabquittierung.

  • Würde auch auf alle Fälle eine Verteilung nach § 112 ZVG vornehmen. Zum einen, da dies ja gesetzlich so geregelt ist und zum anderen, da hier verschiedene Rechte betroffen sind und auf vers. Titel zuzuteilen ist (vers. Titelvermerke). Bei 2 Grundstücken ist die Sache doch noch recht übersichtlich und Du bist auf alle Fälle mit der Verteilung auf der sicheren Seite.

  • Erst einmal vielen Dank für eure Antworten.
    Ich werde dann die Aufteilung machen. War nur etwas unsicher, da ich erst 1 x vor geraumer Zeit so einen Fall hatte.

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