dauernder Auslandaufenthalt

  • Ich komm hier mit den Ergebnissen der Suchfunktion bzw. meinem Literaturstudium nicht weiter.
    Daher unterbreite ich dem geehrten Forenpublikum folgenden Fall :

    Für eine 90-jährige ( deutsche ) Betreute wurde 2005 Betreuung ( mit Verm.sorge ) eingerichtet. Betreuerin ist die Tochter.
    Anlässlich des Jahresberichtes teilt diese mit , dass sie nach Spanien verzogen sei. Sie teilt weiter mit , dass sie die Mutter nachgeholt habe und diese sich jetzt auf Dauer in einem spanischen Pflegeheim in der Nähe der Tochter befindet.
    Es befindet sich noch ein leerstehendes Wohnhaus der Betreuten im Gerichtsbezirk welches nunmehr verkauft werden soll.
    Nun meine Fragen :

    1.) Ist das hiesige Gericht noch örtlich zuständig ?

    M.E. gilt zunächst mal die fortdauernde Zuständigkeit des § 65 IV FGG.
    Aber gilt das auch noch bei Auslandsaufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des BGB oder ist hier das Wohnhaus ein Anknüpfungspunkt ?
    Internationale Zuständigkeit dürfte wegen §§ 69 e, 35 b FGG gegeben sein ,weil die Betreute Deutsche ist.

    2.) Falls 1.) zutrifft , wie muss das Genehmigungsverfahren für den Hausverkauf in Deutschland laufen ?

    Für eine Anhörung müsste ich nach Spanien ;) ; ich kanns ja mal an meinen Urlaub dranhängen.
    Oder ist Verfahrenspflegerbestellung möglich ,wenn Betreuerin angibt , dass Verständigung nicht mehr möglich ist ?

  • Der Wohnsitzwechel hat grundsätzlich keinen Einfluss auf das Betreuungsverfahren.
    Eine Abgabe des Verfahrens an ein ausländisches VG ist möglich gemäß §§ 69e, 47 FGG. Der Fremdstaat muss aber Übernahmebereitschaft erklären. So weit sind wir noch nicht.
    § 65 IV FGG dürfte einschlägig sein. Dies wird verstärkt durch folgende Überlegung:
    Da das Grundstück im Gerichtsbezirk belegen ist, wäre die örtliche Zuständigkeit über § 65 II FGG gegeben (Keidel, 14. Aufl. Anm. 5 zu § 65 FGG), falls nach dem Umzug der Betroffenen ins Ausland eine Betreuung angeregt/beantragt würde mit dem Ziele der Grundstücksveräußerung. Wenn dies für die Anordnung der Betreuung gilt, muss es erst recht gelten, wenn der Wechsel der Betreuten ins Ausland erst nach der Anordnung der Betreuung erfolgt ist.
    In einem deutschen Betreuungsverfahren sind natürlich die deutschen Vorschriften anzuwenden.
    Eine persönliche Anhörung halte ich für erforderlich - § 69 d I1 FGG -. Man sollte sich nicht von der räumlichen Entfernung schrecken lassen. Richter fahren nach Australien, wenn es der Aufklärung dient. Ein Rechtspfleger kann dies in seinem Bereich auch anordnen.
    Die Pflicht zur persönlichen Anhörung gilt natürlich bei Vorliegen der dort genannten Ausnahmetatbestände nicht. Ein Verfahrenspfleger müsste dann natürlich bestellt werden. Selbstverständlich höre ich die Betroffene sicherheitshalber schriftlich an. Schließlich hat sie eine eigenständige verfahrensrechtliche Stellung. Theoretisch kann sie Punkt 12.00 Uhr mittags hellwach werden und dann ihre Rechte verfolgen. Die Fiktion einer Möglichkeit, sich zu äußern, muss ich ihr zubilligen.

  • Das Betreuungsverfahren ist angeordnet und besteht bis zu seiner Aufhebung oder einer Verfahrensabgabe ins Ausland beim dortigen Gericht weiter fort. Für das Genehmigungsverfahren, dessen Ablauf mein Vorredner schon dargestellt hat, gelten daher keine Besonderheiten.

  • Muss das Thema unter dem Gesichtspunkt der Geldanlage wieder aufgreifen.

    Verkauf ist inzwischen genehmigt; Kaufpreis liegt auf ( deutschem ) Girokonto .
    Nun soll das Geld in Spanien für die Betreute in Spanien angelegt werden.
    Dort ist sie in einem Altersheim; die Betreuerin wohnt in der Nähe.
    Das Geld soll natürlich wegen der besseren Verwaltung auch in Spanien angelegt werden.

    Kann denn die Geldanlage bei spanischen Geldhäusern erfolgen ?
    Dem steht m.E. § 1807 BGB entgegen; schließlich ist die Betreuerin zu mündelsicheren Anlagen verpflichtet.
    Andererseits muss sie keine Genehmigung einholen , da sie gem. 1852 II BGB als Tochter von den Genehmigungsvorschriften 1810 u. 1812 ( bzgl. Girokonto ) befreit ist.

    Daher zwei Fragen :

    1.) Anlage in Spanien möglich ?

    2.) Einschreiten gegen pflichtwidrige Geldanlage ggf. nur über § 1837 BGB
    möglich ?

  • zu 1.

    Wenn die Anlage mündelsicher im Sinne von 1807 BGB ist, hätte ich da keine Bedenken. Wird aber mit dem Nachweis wohl schwierig.

    zu 2.

    Von 1811 BGB ist die Tochter nicht befreit. Also, wenn sie das Geld schon angelegt hat, bleibt nur die Prüfung, ob nach § 1837 BGB einzuschreiten ist. Ich halte das für möglich, ist aber hier bis zu so einer Anweisung bisher nicht gekommen.

  • Bella :

    zu 1.) Umgekehrt betrachtet :
    Da der Nachweis wohl schwierig ist , hätte ich eben die Bedenken.;)

    zu 2.) Der Ansatz über § 1811 BGB ist nicht von der Hand zu weisen.
    Danke für den Tipp.
    Das würde allerdings meine Meinung bestätigen , dass Geldanlagen im
    Ausland nicht über § 1807 "laufen" können, sondern andersartige
    Anlegungen sind.

    Das Problem ist allerdings , dass nicht das gesamte Vermögen "andersartig" ( also hier im Ausland ) angelegt werden darf, da die Vorschrift Ausnahmecharakter hat.

  • @ Steinkauz

    Es haben doch auch deutsche Banken, die wir als mündelsicher ansehen, Filialen im Ausland. Das müsste doch gehen. Man müsste höchstens prüfen ob der Einlagensicherungsfonds nur für Anlagen im Inland gilt, kann ich mir aber nicht vorstellen.

  • Falls es weiterhilft: Von hiesigen Girokonten bei der "Nationalbank" kann in den spanischen Filialen kostenfrei Geld abgehoben werden (jedenfalls am Automaten, hinsichtlich Barauszahlung weiß ich das nicht). Bitte ggf. anhand der AGB auf Aktualität prüfen, war zuletzt 2005 in Spanien.

    Ergänzung: Aus eigenen Spanien-Aufenthalten weiß ich, daß es Filialen z.B. in Barcelona und Palma gibt.

  • Sicher kann man das prüfen.

    Die Frage ist doch aber auch , ob und inwieweit die Betreuerin auf Geldanlagen ( nur ? ) bei Töchtern deutscher Banken verwiesen werden muss.

  • Die Frage ist doch aber auch , ob und inwieweit die Betreuerin auf Geldanlagen ( nur ? ) bei Töchtern deutscher Banken verwiesen werden muss.



    Auf die Betreuung ist deutsches Recht anzuwenden. Das gilt auch für die Geldanlage und wenn Du die spanischen Banken nicht als mündelsicher ansiehst, aber auch keine Genehmigung nach § 1811 BGB erteilen kannst, weil Du zuwenig weißt oder so, bleibt aus meiner Sicht nur diese Möglichkeit.

  • Möchte mich hier ranhängen mit der Frage wie das mit der Anhörung bei euch gehandhabt wird.
    Die Betroffene hier ist schon vor Jahren nach Südamerika ausgewandert bzw. von der Betreuerin dorthin gebracht worden.
    Jetzt steht die Überprüfung an. Die Betroffene kann mittlerweile aufgrund ihres Gesundheitszustands keine Flugreise mehr antreten. Und nun ? Rechtshilfe von einem Gericht vor Ort erbitten ? Was wenn diese Bitte ins Leere geht ?

  • Um was dreht es sich denn für ein Rechtsgeschäft.
    Ich werfe mal in die Runde, dass das Gesetz eine Anhörung vorschreibt - auf welche Weise das Gericht die dann umsetzt, steht auf einem anderen Blatt (Skype, etc...).

    *undnein,ichüberlassedennachfolgerndiefragestellung,warumdt.betreuungfürmenschinsüdamerika*

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Jetzt steht die Überprüfung an.

    Das heißt die Verlängerung der Betreuung steht an?

    Wäre ja grundsätzlich die Aufgabe des Richters sich darüber Gedanken zu machen. Nach § 278 Abs. 1 FamFG hat die Anhörung persönlich zu erfolgen. Ob dies auch mittels Skype o.ä. geht? Warum denn nicht. Selbst Zeugenaussagen vor Gericht werden heutzutage immer öfters per Videokonferenz/Videotelefonie gemacht.

    Denke das ist nicht unbedingt ein Fall des §§ 278 Abs. 4 i.V.m. 34 Abs. 2 FamFG wonach auf eine Anhörung aufgrund des Gesundheitszustandes verzichtet werden kann.

    Falls das nicht geht...ab in den Flieger nach Südamerika :D

  • Jetzt steht die Überprüfung an.

    Das heißt die Verlängerung der Betreuung steht an?

    Wäre ja grundsätzlich die Aufgabe des Richters sich darüber Gedanken zu machen. Nach § 279 Abs. 1 FamFG hat die Anhörung persönlich zu erfolgen. Ob dies auch mittels Skype o.ä. geht? Warum denn nicht. Selbst Zeugenaussagen vor Gericht werden heutzutage immer öfters per Videokonferenz/Videotelefonie gemacht.

    Falls das nicht geht...ab in den Flieger nach Südamerika :D

    Richtig. Der Betreuungsrichter ist hier der Notar und der ist - vorsichtig ausgedrückt - zurückhaltend was den gerichtlichen Bereich betrifft. [Anhörungen macht er aber natürlich selbst.]

  • Richtig. Der Betreuungsrichter ist hier der Notar und der ist - vorsichtig ausgedrückt - zurückhaltend was den gerichtlichen Bereich betrifft. [Anhörungen macht er aber natürlich selbst.]


    Dachte ich mir schon fast deinem Benutzernamen nach zu schließen :)

    Nunja, aber nichtsdestotrotz ist das seine Aufgabe sich darum zu kümmern. [size=-2]Dafür bekommt er auch sein A13/A14 (aber das nur am Rande und anderes Thema)..[/size]

    Wie oben bereits geschrieben evtl. prüfen ob es geht die Betroffene per Videotelefonie anzuhören. Im Zweifel, wie gesagt, ab in den Flieger. Die Kosten sollten dabei eigentlich zweitrangig sein, wobei ja klar ist, dass das dann kein zwei Wochen Urlaub werden sollte.

  • Und das ganze als Aufhebungsgrund sehen mag er nicht?
    Wenn sich keiner beschwert kann er natürlich auch ohne Anhörung verlängern, seine Entscheidung.
    Erlassene Beschlüsse sind in der Welt und der Rechtsverkehr kann sich in einem gewissen Rahmen auch darauf berufen, dass die Dinger wirksam sind.
    Es gibt einzel Fälle, wo das nicht der Fall ist, aber bei einer Betreuungsverlängerung, wenn ansonsten alles da ist, ggffls. eben nur schriftlich wird das kaum die Nichtigkeit der Entscheidung von Anfang an zur Folge haben.

  • Ob die Verwaltung den Flug genehmigt? Vorher könnte schon auch im Rahmen der lokalen Botschaft/ständigen Vertretung/Konsulat überlegt werden, ob dort eine Anhörung möglich ist.

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