unerlaubte Handlung festgestellt ?

  • Guten Tag Forengemeinde,

    folgender Sachverhalt: ein Bankangestellter erhält von einer älteren Kundin Kontovollmacht und mißbraucht diese für seine Zwecke; der Kundin ensteht ein entsprechender Schaden.

    Ein Teil dieses Schadens wird aus Kulanzgründen seitens der Bank übernommen und durch ein not. Schuldanerkenntnis tituliert.

    Der Notar nimmt in dieser Urkunde den Passus auf, daß der Schuldner anerkennt, daß die Forderung aus einer vors. unerlaubten Handlung im Sinne der §§ 850 f II ZPO, 393 BGB und 302 1 InsO resultieren.

    > Ist eine solche Formulierung ausreichend, damit die Forderung nicht von der Restschuldbefreiung in einem evtl. InsO-Verfahren erfasst wird ?

    > Könnte der Schuldner trotz erfolgter Titulierung in dieser Form noch gegen die Anmeldung mit dem Zusatz "unterlaubter Handlung" widersprechen mit der Folge, daß ggfs. erst ein Klageverfahren zur Feststellung des Sachverhaltes durchgeführt werden muss ?

    Grüße

    deere7710


  • > Ist eine solche Formulierung ausreichend, damit die Forderung nicht von der Restschuldbefreiung in einem evtl. InsO-Verfahren erfasst wird ?

    > Könnte der Schuldner trotz erfolgter Titulierung in dieser Form noch gegen die Anmeldung mit dem Zusatz "unterlaubter Handlung" widersprechen mit der Folge, daß ggfs. erst ein Klageverfahren zur Feststellung des Sachverhaltes durchgeführt werden muss ?



    zu 1.

    Es kommt darauf an, wie die Forderung im Verfahren vom Verwalter in die Tabelle aufgenommen wird. M.E. müsste das aber ausreichend sein.

    zu 2.

    Der Schuldner kann der Forderung jederzeit dem Rechtsgrund nach widersprechen, mit der Folge, das eine Feststellungsklage durchgeführt werden muss.

  • Ich denke, dieser Titel reicht für eine Qualifizierung der Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung aus. Der Schuldner wurde ja wohl bei Erstellung der Urkunde vom Notar belehrt.

    Die Forderung muss dann als solche zur Tabelle angemeldet werden und dann harrt man der Dinge, die da kommen.
    Erhebt der Schuldner keinen Widerspruch dann wars das.
    Widerspricht er der FOrderung oder dem Rechtsgrund, dann ist der Schuldner meiner Ansicht nach auf die Feststellungsklage zu verweisen, da ein Titel vorliegt. Sollte man aber auch als Gläubiger nicht aus den Augen verlieren.

    Wichtig ist erstmal die Anmeldung als Forderung vbuH.

  • das das so angemeldet werden muss, ist schon klar, mir geht es vielmehr darum, ob ein solches notarielles schuldanerkenntnis mit z.b. einem urteil gleichzusetzen ist, wo dieser sachverhalt bereits durch einen richter festgestellt wurde.

    ich vertrete die meinung wie harry, daß, da durch beurkundung durch einen notar mit entsprechender belehrungspflicht erfolgt, ein widerspruch des schuldners nicht möglich sein dürfte/sollte/könnte.

  • das das so angemeldet werden muss, ist schon klar, mir geht es vielmehr darum, ob ein solches notarielles schuldanerkenntnis mit z.b. einem urteil gleichzusetzen ist, wo dieser sachverhalt bereits durch einen richter festgestellt wurde.

    ich vertrete die meinung wie harry, daß, da durch beurkundung durch einen notar mit entsprechender belehrungspflicht erfolgt, ein widerspruch des schuldners nicht möglich sein dürfte/sollte/könnte.



    Schldnerwiderspruch ist jederzeit möglich, § 175 Abs. 2 InsO.

  • Da hat Rainer Recht. Selbst mit Titel muß nach derzeitiger Rechtslage der Gläubiger klagen. Deshalb wird es ja auch geändert. Mit dem Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens wird der § 184 InsO erweitert. Dann muß der Schuldner binnen 1 Monats Klage erheben. Ansonsten gilt der Widerspruch als nicht erhoben (§ 184 II Inso n.F.)

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Da hat Rainer Recht. Selbst mit Titel muß nach derzeitiger Rechtslage der Gläubiger klagen. Deshalb wird es ja auch geändert. Mit dem Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens wird der § 184 InsO erweitert. Dann muß der Schuldner binnen 1 Monats Klage erheben. Ansonsten gilt der Widerspruch als nicht erhoben (§ 184 II Inso n.F.)



    Dann besteht ja mal wieder Einigkeit :D



  • Das denke ich auch! FFk wäre dann für den Gläubige anzustreben, sofern noch kein Titel vorliegt. Hier ist der Titel aber VORHANDEN!!!

    Wer muss nun die Klage erheben ? Bitte nehmt dazu doch nochmals Stellung!
    :confused:

  • § 184 S.1 InsO:

    Hat der Schuldner der Forderung widersprochen, so obliegt es dem Gläubiger Feststellungsklage zu erheben.

    Ab. 01.07.2007 wird dies geändert. § 184 InsO bekommt einen 2. Absatz, wonach, wenn ein vollstreckbarer Titel vorliegt, der Schuldner den Widerspruch binnen eines Monats verfolgen muss.

    Bei Dir gilt aber das bisherige Recht, so dass der Gläubiger den Widerspruch verfolgen muss.

  • Sorry, ich bin in der Neuerung aufgelaufen, schuldnerischer Widerspruch verpflichtet ihn nicht zu klagen, Titel hin oder her. Nach altem bzw. derzeit geltendem Recht und § 184 verbleibt die Klage beim Gläubiger.

    Änderung gibt es erst ab dem 01.07.2007.

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