Vergütung Testamentsvollstrecker

  • Hallo liebes Forum,
    folgende Konstellation: Erblasserin hat schwerstbehinderten Sohn als Alleinerben eingesetzt und Dauertestamentsvollstreckung über ein nicht unwesentliches Vermögen ( ca 150.000,00 €) angeordnet. Der Sohn wird vollumfänglich betreut, einschließlich Vermögenssorge. Betreuer ist sein leiblicher Vater, dieser ist dem Testamentsvollstrecker gegenüber ausgesprochen zurückhaltend aufgetreten, um nicht zu sagen, unkooperativ.
    Gegen wen macht der TV seine Vergütung geltend. Habt ihr Hinweise zu aktueller Rechtssprechung Vergütung TV?

  • Der Testamentsvollstrecker hat einen Anspruch gegen den Erben und kann sich die Vergütung aus dem von ihm verwalteten Nachlass entnehmen. Beim Streit über die Höhe entscheidet das Prozessgericht. Wichtig sind etwaige Anordnungen des Erblassers. Hilfreich sind vielleicht noch die Ausführungen des Deutschen Notarvereins.

  • Vielen Dank, danach müsste bei meiner Konstellation der TV seinen Vergütungsanspruch dem Betreuer des Erben mitteilen und sich die Vergütung aus dem verwalteten Vermögen entnehmen, nur wenn der Kostennote widersprochen wird wäre das prozeßgericht anzurufen ?

  • Der TV kann die ihm angemessen erscheinende Vergütung nach Anhörung des Betreuers des Erben auf eigenes Risiko dem Nachlass entnehmen. Wenn der Betreuer die Vergütung für unangemessen hält, muss er gegen den TV klagen. Einer solchen Klage ist aber notwendigerweise das Regulativ der Prüfung des VormG im Hinblick auf die Angemessenheit der TV-Vergütung vorgeschaltet.

  • Hallo an alle,

    ich hänge meine Frage mal hier an.

    Erblasser hat Testamentsvollstreckung angeordnet, der testamentarisch bestimmte TV nimmt das Amt nicht an. Nun muß der TV durch das Nachlasgericht ernannt werden.

    Der Erblasser hat angeordnet, daß dem TV eine Vergütung von 1 % d. Aktivnachlasses erhält, dieser beträgt ca. 48.000 €.

    Für diese Vergütung werde ich keinen Anwalt finden, der dieses Amt übernimmt. Deshalb meine Frage, gilt die Regelung des Erblassers vorrangig, auch wenn die Vergütung nicht angemessen ist?



  • Gibt es vielleicht einen Ehrenamtlichen ... anderen Verwandten, der nicht Erbe geworden ist?

    How can I sleep with Your voice in my head?

  • Wenn der Erblasser die Vergütung festgelegt hat, kann der TV nur diese Vergütung verlangen, wenn er das Amt annimmt (BayObLG Rpfleger 1980, 152). Ob sie auch angemessen ist, ist wegen des in § 2221 BGB normierten Vorrangs des Erblasserwillens nicht zu überprüfen. Der TV kann in einem solchen Fall nur mit den Erben verhandeln und ggf. eine höhere Vergütung vereinbaren (Palandt/Weidlich § 2221 Rn.2).

    Hat der Erblasser wenigstens angeordnet, ob sich die Vergütung netto oder brutto (zusätzlich oder incl. Umsatzsteuer) versteht?


  • Gibt es vielleicht einen Ehrenamtlichen ... anderen Verwandten, der nicht Erbe geworden ist?



    Leider nein, die Erbengemeinschaft ist ein streitbares Völklein

    Der TV kann in einem solchen Fall nur mit den Erben verhandeln und ggf. eine höhere Vergütung vereinbaren (Palandt/Weidlich § 2221 Rn.2).


    Eine Vergütungsvereinbarung mit den Erben scheint unwahrscheinlich, da das ganze natürlich nicht mehr kosten soll.

    Hat der Erblasser wenigstens angeordnet, ob sich die Vergütung netto oder brutto (zusätzlich oder incl. Umsatzsteuer) versteht?


    Hierüber hat er nichts bestimmt.

  • Man könnte daran denken, die Vergütungsbestimmung des Erblassers in zumindest entsprechender Anwendung des § 2216 Abs.2 S.2 BGB vom Nachlassgericht auf Antrag des TV außer Kraft setzen zu lassen, wodurch der TV sodann einen gesetzlichen Anspruch auf eine angemessene Vergütung erhielte (§ 2221 BGB). Soweit diese Problematik in der Literatur überhaupt angesprochen wird, tendiert man aber dazu, § 2216 Abs.2 Abs.2 BGB insoweit nicht für anwendbar zu halten, auch wenn dies als "zweifelhaft" bezeichnet wird (MüKo/Zimmermann § 2221 Rn.4 und § 2216 Rn.20). Evtl. kann auch die Auslegung helfen, wonach die vom Erblasser vorgenommene Bestimmung der Vergütung nur für den von ihm selbst ernannten, nicht aber für einen vom Nachlassgericht ernannten Testamentsvollstrecker gilt.

    Streit mit den Erben ist so oder so vorprogrammiert.

  • Also wenn man mich als Ersatz-TV bestimmen wollte, dann würde ich mich in der für die Annahme bestimmten Zeit an die Erben wenden un dmit diesen eine aussergerichtliche Vergütungsvereinbarung (z.B. Stundenhonorar) abschließen. Machen alle Erben mit, würde ich annehmen. Macht einer nicht mit, lehne ich ab. Man muss den Erben eben klar machen, dass ohne TV diese nicht an das Geld kommen und gute Arbeit eben auch etwas kostet.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Vielen Dank für die Antworten. Wie von mir befürchtet wird es etwas schwierig werden, einen TV zu finden.

    Mal angenommen es findet sich kein TV, da die Erben nicht bereit sind eine höhere Vergütungsvereinbarung zu treffen, dann kann der Nachlass nicht abgewickelt werden und die Erben bekommen kein Geld !(?) Die angeordnete TV kann ja nicht einfach entfallen, oder?

  • Nach meiner Ansicht erlischt die Testamentsvollstreckung als solche nicht dadurch, dass niemand das Amt annehmen möchte, weil der Erblasser eindeutig zu verstehen gegeben hat, dass der Nachlass durch einen Testamentsvollstrecker abgewickelt werden soll.

    Wenn niemand das Amt annehmen möchte, ist der Testamentsvollstrecker im Rechtssinne unbekannt. Für diesen Fall wird befürwortet, in Analogie zu § 1913 BGB einen Pfleger für den unbekannten Testamentsvollstrecker zu ernennen (Soergel/Damrau § 2202 Rn.10; Staudinger/Marotzke [1994] § 1960 Rn.7, 25; Damrau ZEV 1996, 81; Damrau FS Lange [1992], 797, 801 ff.), der dann nach § 1915 Abs.1 S.2 BGB angemessen vergütet werden kann, weil er nicht Testamentsvollstrecker, sondern Pfleger ist und die Vergütungsbestimmung des Erblassers für ihn deshalb nicht gilt. Andere wenden auf diesen Fall -wegen § 1962 BGB mit denselben vergütungsrechtlichen Konsequenzen- § 1960 BGB analog an und kommen zur Bestellung eines Nachlasspflegers (Staudinger/Marotzke (2008] § 1960 Rn.25 m.w.N.; Bamberger/Roth/Mayer § 1960 Rn.36; Palandt/Weidlich § 2197 Rn.1; Bengel/Reimann/Bengel, Handbuch der TV, Kap.1 Rn.16) und damit zur "erwünschten" Zuständigkeit des Nachlassgerichts anstelle des Betreuungsgerichts.

    Man muss sich allerdings darüber im klaren sein, dass beide Wege natürlich dazu führen, dass die jeweiligen Rechtsgeschäfte der nachlass- bzw. betreuungsgerichtlichen Genehmigungspflicht unterliegen.

    Der entscheidende Punkt wird wohl sein, dass die Erben verinnerlichen, mit einer vergütungsrechtlichen Verweigerungshaltung nicht die Testamentsvollstreckung als solche aushebeln zu können und dass die Sache im Falle der Bestellung eines Pflegers oder Nachlasspflegers für sie am Ende noch teurer werden und sich die Abwicklung des Nachlasses aufgrund der gesetzlichen Genehmigungsvorschriften erheblich verzögern kann.

  • Alles eine Frage des Verhandlungsgeschicks des "angehenden" TVs...

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