Denn wenn der RA ohne weitere Vollmachtsvorlage für den Gl. auftritt, muss ich die Vollmacht auch nur auf Rügen prüfen.
Ich fahre doch zur Vollmachtsprüfung nicht extra nach Rügen!;)
Wenn der Ra. tatsächlich erklärt für die Gläubigerin aufzutreten, ist das ok. Vollmachtsvorlage nur aufgrund Vollmachtsrüge. Sollte sich die Bevollmächtigungskette jedoch aus den Akten ergeben, geht das natürlich nicht. Der Ra. muß originär vom Gläubiger beauftragt sein, nicht durch die unwirksam bevollmächtigte KG.