Makler u.a. als Gläubigervertreter

  • Denn wenn der RA ohne weitere Vollmachtsvorlage für den Gl. auftritt, muss ich die Vollmacht auch nur auf Rügen prüfen.


    Ich fahre doch zur Vollmachtsprüfung nicht extra nach Rügen!;)

    Wenn der Ra. tatsächlich erklärt für die Gläubigerin aufzutreten, ist das ok. Vollmachtsvorlage nur aufgrund Vollmachtsrüge. Sollte sich die Bevollmächtigungskette jedoch aus den Akten ergeben, geht das natürlich nicht. Der Ra. muß originär vom Gläubiger beauftragt sein, nicht durch die unwirksam bevollmächtigte KG.



    :daumenrau

  • Denn wenn der RA ohne weitere Vollmachtsvorlage für den Gl. auftritt, muss ich die Vollmacht auch nur auf Rügen prüfen.


    Wenn der Ra. tatsächlich erklärt für die Gläubigerin aufzutreten, ist das ok. Vollmachtsvorlage nur aufgrund Vollmachtsrüge. Sollte sich die Bevollmächtigungskette jedoch aus den Akten ergeben, geht das natürlich nicht. Der Ra. muß originär vom Gläubiger beauftragt sein, nicht durch die unwirksam bevollmächtigte KG.



    Dass der RA für den Gläubiger und nicht für den (unwirksam) Bevollmächtigten auftritt, liegt auf der Hand, denn der (unwirksam) Bevollmächtigte ist als solcher nicht am Verfahren beteiligt. Er wird also in der Regel behaupten, dass er für den Gläubiger auftritt.

    Bzgl. der Vollmachtsprüfung bleibe ich dabei, dass der Mangel (dazu zählt auch die Unterbevollmächtigung durch einen unwirksam Bevollmächtigten) nur berücksichtigt werden darf, wenn er gerügt wird (§ 88 ZPO).

  • Bzgl. der Vollmachtsprüfung bleibe ich dabei, dass der Mangel (dazu zählt auch die Unterbevollmächtigung durch einen unwirksam Bevollmächtigten) nur berücksichtigt werden darf, wenn er gerügt wird (§ 88 ZPO).


    Ich habe doch nichts anderes geschrieben.:gruebel:



    Nein ? :gruebel: Und was ist hiermit:

    Sollte sich die Bevollmächtigungskette jedoch aus den Akten ergeben, geht das natürlich nicht. Der Ra. muß originär vom Gläubiger beauftragt sein, nicht durch die unwirksam bevollmächtigte KG.



    Hab ich was missverstanden?:confused:

  • Wenn zuvor nicht bekannt ist, daß der Rechtsanwalt "unwirksam" bevollmächtigt wurde, wird es wohl nur auf ausdrückliche Rüge geprüft werden´; sollte aber der bisherige Verfahrensverlauf Anlass zur Vorsicht gegeben haben, wird wahrscheinlich die Bevollmächtigung eines auftretenden Rechtsanwaltes "von Amts wegen" geprüft.

  • Wenn der Anwalt nur Terminsvertreter ist und mir sagt, dass er den Gläubiger vertritt, habe ich keinen Anlass zu prüfen. Wenn aber mir trotzdem gesagt oder, wie hier,nachgewiesen wird, dass der Anwalt einen 3. vertritt, der kein Anwalt ist, muss ich das m.E. von Amts wegen prüfen. Hier handelt es sich nicht um den Mangel oder die Wirksamkeit der Vollmacht eines Anwalts , sondern um den Mangel einer Vollmacht eines Nichtanwalts.
    Wenn dieser ordnungsgemäß bevollmächtigt ist, habe ich die weitere Bevollmächtigung eines Anwalts nur auf Rüge (;) Einzahl, damit ich nicht nach Rügen muss, auch wenn es da im Moment bestimmt schöner wär als hier im Dienst) zu prüfen.
    Ich kann aber bei einer Vollmachtskette nicht beim letzten anfangen zu prüfen, sondern muss dies beim ersten tun. Aber wie ihr richtig sagt, was ich nicht weiß, macht mich nicht heiß.

  • Wenn dieser ordnungsgemäß bevollmächtigt ist, habe ich die weitere Bevollmächtigung eines Anwalts nur auf Rüge (;) Einzahl, damit ich nicht nach Rügen muss, auch wenn es da im Moment bestimmt schöner wär als hier im Dienst) zu prüfen.
    Ich kann aber bei einer Vollmachtskette nicht beim letzten anfangen zu prüfen, sondern muss dies beim ersten tun. Aber wie ihr richtig sagt, was ich nicht weiß, macht mich nicht heiß.



    Meine Formulierung (ich wusste, dass euch das Spaß macht) war übrigens auch Einzahl ("auf das Rügen").
    In der Sache bleibe ich dabei, dass wenn ein Rechtsanwalt auftritt, ein etwaiger Mangel grundsätzlich nicht berücksichtigt wird (vielleicht hat er ja auch eine wirksame Vollmacht, wer weiß.) D. h. ich prüfe die Vollmachtskette nicht von hinten nach vorne, sondern in dem Fall überhaupt nicht.

  • @Jörg
    Dann würdest Du, wenn Dir ein Anwalt seine Vollmachten aufdrängt, sagen: "Geh weg damit, ich will das gar nicht sehen"?

  • @Jörg
    Dann würdest Du, wenn Dir ein Anwalt seine Vollmachten aufdrängt, sagen: "Geh weg damit, ich will das gar nicht sehen"?



    Im Ergebnis schon. (Natürlich nicht wörtlich! :cool:)
    Ich glaube aber auch nicht, dass ihm "Tut mir leid, Ihre Vollmacht ist unwirksam und der Gläubiger nicht vertreten" (auch wenn's die bittere Wahrheit ist) besser gefiele.

  • Noch was: Wie verfahrt Ihr, wenn im letztenTermin als Gläubigervertreter (in Untervollmacht eines Anwalts) ein "Nichtanwalt" aufgetreten ist? Um die Aufhebung nach § 77 Abs. 2 ZVG zu verhindern, hat er (rechtzeitig ;) ) die einstw. Einst. bewilligt. Jetzt kommt der Fortsetzungsantrag.

  • In Terminen in denen ich bereits Nichtanwälte als Gläubigervertreter zugelassen habe, ändere ich nachträglich nichts mehr. Ich würde daher jetzt nur noch über den Fortsetzungantrag entscheiden.

  • Speziell an Suum cuique und Rudolf:

    Wenn hier weiter Diskussionsbedarf besteht, bitte ich das sachlich und ohne persönliche Spitzen zu tun.
    Es gibt keinen Grund, pauschal auf Juristen oder Nichtjuristen als Terminsvertreter rumzuhacken.
    Andernfalls sehe ich das Thema nun wirklich als ausgiebig durchgekaut an.

    Wir können ja auch hier weiter machen :teufel:

    Pardon, Du hast ja nicht unrecht. Das Thema hat einen langen Bart.

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