Kosten/PKH/nachträglich

  • Hallo miteinander,

    wir sitzen hier etwas aufm Schlauch, da wir so selten mit Strafsachen konfrontiert werden (kleines AG mit winziger Strafabteilung).

    Es liegt eine Anfrage vor ob es möglich ist in einem abgeschlossenen Strafverfahren den Angeklagten von der Pflicht die Gerichtskosten zu tragen zu entlasten.

    Also, kann man quasi bezüglich der Gerichtkosten nachträglich "PKH" bewilligt bekommen?

    Kollegin und meinereiner sind etwas ratlos.

    Danke im voraus für das lösen des (wahrscheinlichen) Bretts vorm Kopf:confused:

  • PKH für den Angeklagten gibts im Strafverfahren nicht. Wenn der Angeklagte die Gerichtskosten nicht zahlen kann, muss er sich an die Kasse wenden und dort Antrag auf Stundung - Ratenzahlung - Erlass stellen. Wir als Rechtspfleger beim Gericht haben damit nichts zu tun.

  • M. E. ist bei einem vermögenslosen Kostenschuldner die Niederschlagung der Kosten möglich. Das macht nach Sollstellung die Kasse. Ist die Sollstellung noch nicht erefolgt, kann sie unterbleiben (§10 KostVfg).

  • M. E. ist bei einem vermögenslosen Kostenschuldner die Niederschlagung der Kosten möglich. Das macht nach Sollstellung die Kasse. Ist die Sollstellung noch nicht erefolgt, kann sie unterbleiben (§10 KostVfg).



    Ist zwar nur ein kleiner Beitrag, aber: Dieser Meinung bin ich auch.

  • PKH für den Angeklagten gibts im Strafverfahren nicht. Wenn der Angeklagte die Gerichtskosten nicht zahlen kann, muss er sich an die Kasse wenden und dort Antrag auf Stundung - Ratenzahlung - Erlass stellen. Wir als Rechtspfleger beim Gericht haben damit nichts zu tun.



    ganz genau, muß ich verdutzden Bürger auf der RAST immer wieder sagen, keine PKH im Strafverfahren . . .

    . . . und wenn ich es richtig mitbekommen habe müssen die Angeklagten im Falle einer Verurteilung neben den Gerichtkosten auch die Kosten des Pflichtverteidigers tragen, soweit sie einen zur Seite bekamen, oder :gruebel: :confused:

  • Zitat

    . und wenn ich es richtig mitbekommen habe müssen die Angeklagten im Falle einer Verurteilung neben den Gerichtkosten auch die Kosten des Pflichtverteidigers tragen, soweit sie einen zur Seite bekamen, oder :gruebel: :confused:
    __________________

    Ja, die Pflichtverteidigervergütung wird dem Verurteilten in Rechnung gestellt.

  • Zitat

    . und wenn ich es richtig mitbekommen habe müssen die Angeklagten im Falle einer Verurteilung neben den Gerichtkosten auch die Kosten des Pflichtverteidigers tragen, soweit sie einen zur Seite bekamen, oder :gruebel: :confused:
    __________________

    Ja, die Pflichtverteidigervergütung wird dem Verurteilten in Rechnung gestellt.



    :2danke dann habe ich den Bürgern keinen Schmarrn erzählt ;)

  • M.E. gibt es sogar ein seperates Rechtsmittel gegen die Sollstellung der Pflichtverteidigergebühren. Der Kostenbeamte hat nämlich die Möglichkeit von der Sollstellung abzusehen, § 10 KostVfg. Rechtsmittel ist übrigens die Erinnerung. Der Kostenbeamte der Staatsanwaltschaft, welcher letzendlich die gezahlten Pflichtverteidigergebühren gegen den Verurteilten zum Soll gestellt hat, muss prüfen, ob er der Sache abhilft. Entscheiden müsste m.E. dann der Richter, der in der Sache entschieden hat, § 66 GKG.

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