Vollstreckungsverjährung bei Erzwingungshaft

  • Ich habe gerade eine interessante Frage entdeckt: Welche Frist für die Vollstreckungsverjährig gilt bei Erzwingungshaft nach § 96 ff. OwiG, wenn diese gegen Jugendliche/Heranwachsende verhängt worden ist? Und ab wann läuft die Frist?

    Nach dem Vollstreckungsplan ist die JAA für die Vollstreckung zuständig.
    § 97 Abs. 1 bestimmt dann, welche Paragraphen des JGG entsprechend auf die Erzwingungshaft anwendbar sind, § 87 Abs. 4 JGG gehört jedoch nicht dazu, so dass die Jahresfrist des Jugendarrestes auf jeden Fall keine Anwendung findet. Meiner Meinung müssten somit die allgemeinen Fristen zur Vollstreckungsverjährung aus § 34 OwiG gelten. Läuft diese dann ab dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung des Bußgeldes oder beginnt sie neu ab Rechtskraft des Anordnungsbeschlusses der Haft? :confused:

    Der Isak/Wagner und die einschlägigen Kommentare sagen dazu leider nichts Genaues. :nixweiss:

  • Die Frist beginnt mit Rechtskraft der zu Grunde liegenden Entscheidung.
    Das hat nichts mit Jugendarrest im Sinne von Beugearrest zu tun.

    Vollstreckt oder erzwungen werden soll eine Bußgeldentscheidung, selbst wenn diese in Stunden umgewandelt worden sein sollte.

    Es gelten also die ganz normalen Verjährungsvorschriften.

  • Danke, ich muss aber noch einmal genau nachfragen. D. h. also, dass § 34 OWiG mit seiner 3- bzw. 5-Jahresfrist ab Rechtskraft des Beschlusses über die Zwangshaft anzuwenden ist?

  • M. E. ja, aber lies sicherheitshalber noch mal bei Pohlmann/ Jabel/ Wolf nach, Rd. Nr. 23ff zu § 87 StVolstrO.

    Hab zur Zeit keinen OWiKomm. griffbereit u. keine zeit für die Bibo.

    LG Nicky

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