Protokollführung in Jugendstrafverfahren

  • Hallo an alle:

    Meine Serviceeinheit hat die Frage an mich herangetragen, ob es auch möglich ist die Protokolle in Jugendstrafsachen ( vor dem Jugendrichter) nach sofortigem Eintritt der Rechtskraft in abgekürzter Form zu erstellen.

    :confused:

    Für Hinweise über die Handhabung bei den Gerichten wäre ich dankbar.

    "Das Beste gegen Unglücklichsein ist Glücklichsein, und es ist mir egal, was die anderen sagen."
    Elizabeth McCracken, "Niagara Falls All Over Again"

  • Ich verstehe die Frage irgendwie nicht ... geht es dir genauso ??? :gruebel:

  • Es dürfte gemeint sein, ob § 273 Abs. 2 StPO auch in Jugendstrafsachen gilt.

    Danke advocatus für die Aufklärung, ich habe die Frage wirklich nicht verstanden :confused:.

    Aus meiner Sicht ist § 273 Abs. 2 StPO auch in Jugendstrafsachen anwendbar. Ich habe auch in der Kommentierung keinen Grund dafür gefunden, dass diese Verfahrensvereinfachung in Jugendsachen vor dem Jugendrichter nicht gelten soll.

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