Schlussabrechnung erforderlich?

  • Das Thema ist hier zwar schon diskutiert worden, mich würde aber interessieren, was die Forumsmitglieder von folgendem Vorgehen bzgl. der Problematik Schlussabrechnung halten.

    Hier wird das so gemacht, dass bei Tod des Betreuten von allen Betreuern (egal ob RL angeordnet war oder nicht) nur ein Schlussbericht (Stand des Vermögens zum Todestag) angefordert wird.

    Dieser Schlussbericht wird dann den Erben übersandt mit Schreiben, dass von einer Entlastung ausgegangen wird, wenn keine Einwände erhoben werden.

    Eine Schlussabrechnung wird erst dann angefordert, wenn die Erben mitteilen, dass keine Entlastung erklärt wird.

    Diese Vorgehensweise meines Vorgängers finde ich eigentlich nicht schlecht. Wenn die Erben keine Einwände gegen die Höhe der Erbschaft haben, wäre die Arbeit, eine Abrechnung anzufordern und zu prüfen, umsonst und wenn die Erben Zweifel an der ordnungsgem. Vermögensverwaltung haben, werden sie sich ja melden und die Abrechnung kann immer noch angefordert werden.

    Oder macht man es sich damit doch zu leicht und es müssen entweder Rechnungslegung oder ausdrücklicher Verzicht der Erben vorgelegt werden?

  • ich bestehe auf den ausdrücklichen verzicht der erben mittles entlastungserklärung. die vorgehensweise, die du skizzierst hat zwar ihren pragmatischen charme, dürfte aber rein rechtlich nicht gestützt sein


  • Oder macht man es sich damit doch zu leicht und es müssen entweder Rechnungslegung oder ausdrücklicher Verzicht der Erben vorgelegt werden?



    Nach meiner Meinung schon. Im Übrigen sieher #2. Du weißt ja auch nie, wer später mal die Rechnung einsehen will (Erbeserbe, Betreuer eines Erben) und wenn Du dann weder eine Verzichtserklärung hast noch eine Schlussrechnung, hast Du ein Problem.

  • Ich bestehe auch darauf, dass der Betreuer entweder eine Schlussabrechnung oder die ausdrückliche Erklärung der Erben, dass sie auf eben diese verzichten, vorlegt.

  • Ich bestehe auch darauf, dass der Betreuer entweder eine Schlussabrechnung oder die ausdrückliche Erklärung der Erben, dass sie auf eben diese verzichten, vorlegt.


    :meinung:
    Bei uns wird grundsätzlich die Schlussrechnungslegung angefordert, der Betreuer aber in einem beigefügten Anschreiben auf die Entlastung durch die Erben hin gewiesen. Die Erben müssen allerdings auch als solche nachgewiesen sein...

  • Danke für euere Meinung.

    Verlangt ihr die Schlussabrechnung (bzw. ausdrückl. Verzicht der Erben)nur in Verfahren, in denen bereits RL angeordnet war und überhaupt immer?

  • Verlangt ihr die Schlussabrechnung (bzw. ausdrückl. Verzicht der Erben)nur in Verfahren, in denen bereits RL angeordnet war und überhaupt immer?



    Immer! Ausnahme: Heimaufenthalt, nur Geld auf dem Taschengeldkonto oder das einzige Konto von Betreuten selbst verwaltet(Richtigkeit und Vollständigkeit versichert).

  • @ xuxu

    So einen Vordruck haben wir nicht. Wir haben Berichtsvordrucke für die Jahresberichte, die auch der Aufforderung, Schlussrechnung zu legen, beigefügt werden. Verlangen können wir aber nur die Schlussrechnung.

    (Kannst ja mal die Referentenbehörde für die Vordrucke in Betreuungssachen fragen.:teufel:)

  • Wir verlangen es nur, wenn RL angeordnet war. Ansonsten fordere ich die
    Schlussabrechnung nach, falls die Erben sie ausdrücklich verlangen
    Sonst genügt uns der Schlussbericht und ein VV zum Sterbetag

  • Einen Schlussbericht fordern wir nicht an. Aber die Schlussabrechnung schon in allen Fällen, wo die Vermögenssorge im Aufgabenkreis drin war. Wer drauf verzichten will, muss ausdrücklich die Entlastung aller Erben bringen, sonst geht die Akte hier nicht vom Tisch.

  • Wir verlangen es nur, wenn RL angeordnet war. Ansonsten fordere ich die
    Schlussabrechnung nach, falls die Erben sie ausdrücklich verlangen
    Sonst genügt uns der Schlussbericht und ein VV zum Sterbetag



    Gerade bei den befreiten Betreuern gibt es hier oft Zank in der Verwandschaft. Da ist es ganz besonders wichtig, dass wir die Schlussabrechnung fordern. Die Entlastung wird gerade hier oft nicht von allen erteilt.

  • Wir verlangen es nur, wenn RL angeordnet war. Ansonsten fordere ich die
    Schlussabrechnung nach, falls die Erben sie ausdrücklich verlangen
    Sonst genügt uns der Schlussbericht und ein VV zum Sterbetag



    Es gibt einige Gerichtsentscheidungen, dass die Befreiuung gem. § 1908i BGB nur für die periodische Rechnungslegung gilt, nicht aber für die Schlussrechnung. Also wird hier generell Schlussrechnung gelegt und geprüft, auch wenn es 10 Jahre oder mehr sind.

    Es gibt einen Aufsatz von Wesche im Rechtspfleger zu dem Thema, die dort vertretene Meinung gefällt mir persönlich gut, da ich aber keine Rechtsgrundlage dafür finde, bleibe ich bei der Schlussrechnung.

  • Kann ich zur Zeit leider nicht. Ich meine, die Fundstelle war in einem älteren Palandt zitiert worden, habe noch die 53. und die 57. Aufl. vom Palandt, finde da aber nur (in der 53. Aufl.) einen Hinweis auf DAV 87, 167.
    Ich bin mir sicher, dass es im Rechtspfleger war, finde aber im Moment auch nach Durchsicht der Inhaltsverzeichnisse ab 1987 nichts, weiß aber, dass ich das vor vielen Jahren auf einer Fortbildung mit ihm besprochen habe. Er hat in dem Aufsatz (Anmerkung?) sinngemäß gesagt, die befreiten Betreuer sollten nur eine Art Umsatzübersicht (also Gesamteinnahmen, Summe der Ausgabengruppen) und das Endvermögen vorlegen.

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