Notvorstand wg anfechtbarer Vorstandswahl?

  • Was würdet Ihr machen:

    Mir liegt ein Antrag auf Notvorstandsbestellung für einen Verein zwecks Einberufung Mitgliederversammlung zur Durchführung von Neuwahlen vor. Begründung ist, dass die demletzt durchgeführte Wahl (bei der es überraschend zur Abwahl des bisherigen Vorstandes kam) anfechtbar oder gar nichtig ist und der bisherige eingetragene Vorstand zum einen wegen Ablauf der Amtszeit nicht mehr im Amt ist und zum anderen nicht willens, Neuwahlen einzuberufen. Im Hintergrund gibt es Streitigkeiten und massive wirtschaftliche Interessen, und der Fall wird fast täglich in der Presse diskutiert. Anfechtungsklage bezüglich der Wahl ist angekündigt.

    Meine Frage nun:
    Kommt hier eine Notvorstandsbestellung überhaupt in Frage?
    Und falls ja, wie hoch sollte man den Vorschuss bemessen?

  • Wenn ich den Sachverhalt richtig packe, dann kommt keine Not-VS-Bestellung in Betracht, weil der noch im VR eingetragene VS in der Lage ist, zulässigerweise eine MV einzuberufen. Maßgeblich ist dabei nicht die abgelaufene Amtszeit oder eine Abwahl, sondern, ob der VS noch im Register steht.

  • Sorry 13, aber wenn der Vorstand "nicht willens ist" dann schon. Ich würde zuerst den gewählten Vorstand zum Antrag auf Notbestellung anhören, verbunden mit der Bitte das Protokoll der Mitgliederversammlung samt Einladung einzureichen, um prüfen zu können, ob sich Hinweise auf nichtige Beschlüsse ergeben oder ob hier jemand die Beschlüsse nachträglich rügt und ob diese Rüge sachlich begründet ist (= Beschluss ungültig). Man müsste die Begründung des Antrags kennen, um genaueres zu sagen. Weiterhin ist es interessant wer den Antrag gestellt hat und wer als Notvorstand bestellt werden soll. Ergibt sich aus dem Antrag, daß sich innerhalb des Vereins Gruppen mit unterschiedlicher oder entgegengestzter Zielsetzung gebildet haben so sollte man keinen besonders engagierten Vertreter einer Gruppe bestellen (BayObLG, Rpfleger 1992, 114). Wahrscheinlich ist der abgewählte Vorstand verärgert und kann die Entscheidung nicht akzeptieren. Die bloße Ankündigung einer Anfechtungsklage würde mich nicht beunruhigen.

  • Junge junge, ihr habt Fälle....

    Meines Erachtens kann es nicht Aufgabe des Registergerichts sein, materiellrechtliche Dinge zu prüfen.

    War richtig eingeladen zur MV, war die Abstimmungsart richtig und liegt die notwendige Mehrheit vor, so ist m.E. nichts gegen die Eintragung des neuen zu sagen. Dann sollen die alten halt ins RM gehen, oder die angestrebte Klage erheben.

    Ein Fall des Notvorstandes sehe ich ebenso nicht. Entweder der "neue" Vorstand kann handeln, oder aber der alte , wenn die Wahl nicht korreckt war ( und dieser ist immer in der Lage zumindest noch eine MV einzuberufen - auch nach Ablauf der Zeit ) .

  • Sorry 13, aber wenn der Vorstand "nicht willens ist" dann schon.



    M.E schon - wenn der alte noch im Amt ist. Dann würde ich den nicht einfach mit "ich will nicht" ziehen lassen. Der Vorstand hat Pflichten , und die enden auch nicht dort, wo er u U. etwas nicht will. Sowas kennen wir auch aus der Politik ( konstruktives Mißtrauensvotum) und dem Grundsatz, dass - solange kein neuer gewählt ist - der alte im Amt bleibt. Genauso verhält es sich, wenn der alte das Amt niedelegt. Selbst dann könnte man eine Niederlegung "zur Unzeit" unter Umständen nicht akzeptieren.

    Egal wie, aber ein Fall des Notvorstandes ist m.E. hier jedenfalls nicht gegeben.

  • Bin auch der Meinung, dass hier kein Notvorstand zu bestellen ist, weil der eingetragene Vorstand einberufen könnte. Die Bestellung eines Notvorstands dient schließlich nicht dazu, Streitigkeiten zwischen verschiedenen Gruppen im Verein zu lösen.

    Dass der eingetragene Vorstand nicht zur Einberufung gewillt ist, spricht m. E. auch nicht für die Bestellung eines Notvorstands. Spätestens wenn die Eingetragenen endlich im Register gelöscht werden wollen, werden sie schon tätig werden. Denn für die Anmeldung ihres Ausscheidens brauchts schließlich einen neuen Vorstand und für dessen Wahl eine Mitgliederversammlung.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Kommt hier anstelle eines Notvorstandes nicht vielleicht auch § 37 BGB in Betracht?
    Zwar nicht viel besser als ein Notvorstand aber immerhin. Grundsätzlich würde ich aber auch dazu tendieren, dass ggf. die Eintragung auszusetzen ist und Klage erhoben werden soll.

  • ...wobei ich jetzt zugeben muss, dass ich das "nicht willens" überlesen habe. :oops:
    Man wird den zurückgestretenen VS nicht zwingen können, eine MV einzuberufen. Oft ist es ja so, dass nach dem Zerwürfnis im Verein die Ex-Mitglieder des VS noch eine Chance sehen, dem Verein "noch eins mitzugeben". Man benimmt sich ja als Erwachsener nirgends so albern wie im zerstrittenen Verein. :D
    Takahara ist Recht zu geben. Bei Weigerung bleibt letztendlich nichts anderes übrig, als einen Not-VS zu bemühen.

    So wie Delphina5 die Aufgaben des Not-VS definiert, würde die Bestellung hier unter die genannten Aufgaben fallen, denn der Not-VS würde hier für die Neuwahl eines VS sorgen und damit auch die Vertretungsberechtigung des VS wiederherstellen. Die Handlungsunfähigkeit des Vereins beruht ja auch auf internen Streitigkeiten. Wenn man also nicht mit der Unzeit-Unwirksamkeit des Rücktritts argumentieren kann, ist ein Zwang zur Einberufung einer MV durch den bisherigen VS nicht möglich, so dass man keine andere Wahl.

  • Vielen Dank für die bisherigen Überlegungen!
    Hier noch mehr vom Sachverhalt:
    Die Wahl ist deswegen anfechtbar, weil die Mitgliederversammlung nicht frist- und formgerecht einberufen wurde und weil Nichtmitglieder mit abgestimmt haben. Wird nicht nur behauptet, sondern ist tatsächlich so nach den vorliegenden Unterlagen. Die Mängel haben Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt. Diese Mängel wurden von mehreren Mitgliedern gegenüber dem Registergericht gerügt. Der Verein wurde von einer Gruppe systematisch und überraschend unterwandert. Es gibt Gruppenbildung. Antragsteller bezüglich Notvorstand sind Mitglieder, die weder im alten noch im neuen Vorstand sind. Vorgeschlagen wurde niemand, ich soll beim Dachverband Vorschlag einholen (habe ich auch gemacht, rechtliches Gehör wurde dem neuen Vorstand ebenfalls gewährt).
    Das Protokoll der Mitgliederversammlung liegt vor, ebenso die formgerechte Anmeldung zur Eintragung des neuen Vorstandes.

  • Sofern die im Register noch eingetragenen Vorstandsmitglieder die Einberufung ablehnen können sie dazu auch nicht gezwungen werden. Deswegen muss, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, ein Notvorstand bestellt werden. Deswegen muss man hier genau prüfen, denn ein Rechtsmittel gegen die Eintragung gibt es ja nicht. Die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung einer -noch einzulegenden Klage- ist nicht zulässig, wenn die Interessen des Vereins eine Entscheidung verlangen, wie dies regelmäßig bei einem Antrag auf Bestellung eines Notvorstands der Fall ist (BayObLG 1983, 74). Die noch eingetragenen VM´s würd ich notfalls gemäß §§ 142 f FGG als unzulässige Eintragung von Amts wegen löschen. Auch hier gibts eine Entscheidung aus Bayern (s. HRP, 7. Auflage, Rdnr. 2256 f). § 37 BGB kommt in Betracht, hilft unserem Schmetterling leider aber nicht. Sie muss ja über den Antrag entscheiden. Gruß

  • Unter den geschilderten Umständen ist der "neue VS" gar keiner, denn allein eine nicht ordnungsgemäß einberufene MV führt zur Nichtigkeit aller dort gefällten Beschlüsse und durchgeführten Wahlen. Der Gang über den Not-VS sollte daher richtig sein, zumal der Hinweis, sich beim Dachverband um einen Vorschlag zu bemühen, schon darauf schließen lässt, dass in den eigenen Vereinsreihen nichts zu ernten sein wird. Der Ex-VS will nicht, Cliquenwirtschaft wird eine einvernehmliche Lösung verhindern. Unter diesen Umständen ist der eingeschlagene Weg nach m.A. zutreffend, um die Handlungsfähigkeit des Vereins alsbald wieder herzustellen.

  • Weiss jemand von Euch, für was der Vorschuss, den man anfordern soll, zu verwenden ist? Gerichtsgebühren fallen mE nicht an, zumindest habe ich keinen Gebührentatbestand gefunden. Gerichtsauslagen für Zustellungen könnten anfallen. Der Notvorstand bekommt keine Entschädigung aus der Staatskasse, sondern vom Verein, und auch seine Auslagen für die Einberufung einer Mitgliederversammlung muss der Verein direkt zahlen. Oder sehe ich etwas falsch?

  • Wenn na klar die Einberufung und die Abstimmung nicht OK waren, sind die Beschlüsse ebenfalls nicht in Ordnung und nichtig ( können auch nicht geheilt werden ). Aber dann hätte ich einen amtierenden Vorstand, der sich weigert ( warum ? fürchtet er nun korreckte Abwahl ? ) , eine neue MV einzuberufen -> also auch kein Fall des Notvorstandes. Dann eher Ermächtigung zur Einberufung.
    Aber so mir nichts dir nichts würde ich den alten Vorstand da nicht davonkommen lassen. Ich würde ihn auf seine Verpflichtung zur Einberufung hinweisen.

  • Nach dem ersten Posting ist der alte Vorstand aber durch Ablauf der Amtszeit ausgeschieden. Zwar kann der Vorstand, soweit er noch eingetragen ist, dann noch wirksam einberufen, die Frage ist aber ob er auch noch das Verlangen nach § 37 BGB entgegennehmen kann.

  • Nach dem ersten Posting ist der alte Vorstand aber durch Ablauf der Amtszeit ausgeschieden. Zwar kann der Vorstand, soweit er noch eingetragen ist, dann noch wirksam einberufen, die Frage ist aber ob er auch noch das Verlangen nach § 37 BGB entgegennehmen kann.



    Ohne es im Sauter nachgelesen zu haben, würde ich da sponatn kein Problem drin sehen. Das Problem liegt hier ja, dass er es nimmer machen will.

  • Noch mehr Sachverhalt:
    Der alte Vorstand weigert sich, Neuwahlen einzuberufen, weil in der Presse breitgetreten wurde, dass (der alte Vorstand) die Mitgliederversammlung nicht frist- und formgerecht einberufen hat (und also am Schlamassel selber schuld ist). Zudem hält er sich nicht ganz zu Unrecht für befangen wegen der Abwahl. Dass er nicht bereit ist, Neuwahlen einzuberufen, hat er an Eides statt versichert.

    Die Kernfrage ist, ob derzeit kein Vorstand existiert.
    Immerhin wurden Neuwahlen durchgeführt, und der neue Vorstand hält sich für wirksam gewählt und trat sein Amt an.
    Es hängt vielleicht davon ab, ob die Wahl anfechtbar oder nichtig ist.
    Und im Fall von Anfechtbar könnte es davon abhängen, ob angefochten wird.

  • Bezüglich der Frage,

    ob derzeit kein Vorstand existiert



    stimme ich dieser Meinung von 13 voll zu:

    Unter den geschilderten Umständen ist der "neue VS" gar keiner, denn allein eine nicht ordnungsgemäß einberufene MV führt zur Nichtigkeit aller dort gefällten Beschlüsse und durchgeführten Wahlen.

  • Der frühere Vorstand ist durch Ablauf der Amtszeit als Vorstand ausgeschieden! Der sodann gewählte Vorstand ist nicht im Amt, da die Beschlüsse der Mitgliederversammlung nichtig waren! Also bleibt nur die Möglichkeit der Notvorstandsbestellung, da der Verein zur Zeit kein Vertretungsorgan hat. Evtl. sollte man ja doch den (nichtig gewählten) neuen Vorsitzenden nehmen -sofern Einzelvertretung in der Satzung geregelt- (oder eben mehrere der Gewählten) und den Aufgabenkreis beschränken auf die Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung. Durch Beschluss kann man ja sogar Aufgaben des Notvorstands ausnehmen (wie z.B. Neuaufnahme von Mitgliedern), um neue Probleme zu vermeiden!

  • Den neuen Vorstand kann ich mE nicht zum Notvorstand bestellen, weil er einer Streitpartei zuzurechnen ist, er hat den Verein "unterwandert". Würde von den Antragstellern nicht akzeptiert.
    Abgesehen davon ist er nicht zuverlässig, obwohl Rechtsanwalt.....

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