Zulässige Gläubigerablösung?

  • Hallo!

    Hab heute folgenden Sachverhalt auf den Tisch bekommen und das als Anwärter :o)

    Der Versteigerungstermin ist nächste Woche, es eilt also ein wenig :)

    Auf dem Grundstück, das versteigert werden soll lasten eine Reallast II/2 und eine Grundschuld III/1. Die Reallast ist vorrangig. Der ursprüngliche Eigentümer (X) hat sein Grundstück an Y veräußert. Im Kaufvertrag haben beide Parteien sich geeinigt, dass Y die Reallast übernimmt. Die Übernahme erfolgte in Anrechnung auf den Kaufpreis, sprich Y musste 40.000 EUR weniger zahlen. Y hat die monatliche Leibrente an die Berechtigte II/2 nie gezahlt. Der Anwalt der Berechtigten hat nach Anordnung des Zwangsversteigerungsverfahrens nunmehr den alten Eigentümer X aufgefordert die rückständige Leibrente zu begleichen. Dieses hat X auch getan. X hat nunmehr zum Termin die von ihm gezahlte Leibrente (immerhin mehr als 25.000 EUR) angemeldet und möchte aus dem Erlös der Zwangsversteigerung befriedigt werden. Gläubigerin III/1 wird dem ausdrücklich widersprechen.

    Jetzt ergeben sich folgende Fragen:

    Welchen Rang hätte X, wenn er überhaupt einen hat? Kann überhaupt Geld an ihn ausgezahlt werden? Handelt es sich um eine zulässige Ablöse?

    Gemäß § 268 I BGB (wenn ich ihn richtig verstanden habe), ist diese Gläubigerablösung nicht zulässig.

    PS: Im Kaufvertrag war weiterhin vereinbart, dass eine endgültige Haftungsfreistellung für X nur mit Zustimmung der Berechtigten II/2 erfolgen kann. Diese Zustimmung ist nie erfolgt.

    X möchte in Rangklasse 4 (für II/2) berücksichtigt werden. Ich persönlich würde, wenn überhaupt, ihn in Rangklasse 5 einordnen. Weil die Gläubigerablösung so gar nicht zulässig ist. Laut Stöber kann ein persönlicher Gläubiger doch nur ablösen, wenn er betreibt und dafür braucht er einen Titel und natürlich einen Beitrittsbeschluss :)
    X betreibt aber nicht.

    Das Problem ist jetzt: In welcher Rangklasse kann ich ihn berücksichtigen bzw. kann ich ihn in diesem Verfahren überhaupt berücksichtigen??

    Für Hinweise, Ideen, Anregungen und Rechtssprechungshinweise aller Art wäre ich sehr dankbar.

    Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

    Entschuldigt meine konfuse Sachverhaltsdarstellung!



    Lg Jeanny

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Versteh ich das richtig?

    X ist Eigentümer und Vollstreckungsschuldner in deinem Verfahren. Dieser X hat an die Reallastberechtigten gezahlt und möchte den gezahlten Betrag jetzt in dem Zwangsversteigerungsverfahren geltend machen?

  • Hätte gern noch ein paar Daten, und zwar

    a) den Zeitpunkt der ersten Beschlagnahme
    b) den Zeitraum für die Zahlung von X für die Leibrente

  • X ist der alte Eigentümer, der Vollstreckungsschuldner ist Y. Und X hat anstelle des Y (der eigentliche hätte zahlen müssen gezahlt.)

    Tag der ersten Beschlagnahme war im Mai 2005. Dann wurde das Verfahren eingestellt und fortsgesetzt am 18.05.2007.

    X hat vor dem 18.05.2007 gezahlt, den genauen Tag weiß ich jetzt nicht, aber auf jeden Fall vor der Fortsetzung des Verfahren.

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • X haftet gemäß § 1108 BGB für die während der Dauer seines Eigentums fällig werdenen Leistungen. Hier wäre interessant für welchen Zeitraum der X die Leibrente gezahlt hat.


    PS: Im Kaufvertrag war weiterhin vereinbart, dass eine endgültige Haftungsfreistellung für X nur mit Zustimmung der Berechtigten II/2 erfolgen kann. Diese Zustimmung ist nie erfolgt.



    Der x ist ja scheinbar auch von dieser Haftung noch nicht frei geworden.

    Wenn X Beträge für die er selber haftet gezahlt hat, fände ich es etwas befremdlich wenn er diese dann hier im Verfahren geltend machen könnte. Ist aber nur so ein Gefühl.

  • Meine Fragen:
    Wer betreibt eigentlich das Verfahren?
    Bleibt die Reallast im geringsten Gebot bestehen?

    Meine Antworten:
    Hier ist zwischen dem dinglichen und persönlichen Anspruch zu trennen. Für die Reallast haften (soweit ich den Sachevrhalt erfasst habe) momentan: X persönlich, Y persönlich und das Grundstück. X hat aufgrund seiner persönlichen Haftung an den Berechtigten gezahlt. Dies ist keine Ablösung, sondern - so würde ich es sehen - die ganz normale Erfüllung einer Verbindlichkeit. Ein Anspruch gegen den Versteigerungserlös bzw. eine Einordnung in Rangklasse 10 I 4 ZVG kommt meiner Ansicht nach nicht in Betracht. Wieso auch? X kann sich die von ihm gezahlten Beträge höchstens von Y zurückholen aber nur als persönlicher Anspruch, und diesen müßte er sich - vor Berücksichtigung in 10 I 5 - erstmal titulieren lassen.
    Weitere Ausführungen ggfs. wenn meine Fragen beantwortet sind ;).

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • X ist persönlicher Schuldner, Y dinglicher Schuldner.

    Nach den Vereinbarungen zwischen X und Y (vgl. Anrechnung auf Kaufpreis) müßte - im Innenverhältnis - Y zahlen; deshalb hat X einen Ausgleichsanspruch gegen Y und damit nach §§ 1107, 1164 BGB einen automatischen Rechtsübergang der Reallast auf ihn bezüglich des von ihm bezahlten Teils der Reallast.

  • M.E. hat "wacko" schon die richtige Lösung präsentiert:

    vgl. Palandt § 1107 Rn. 3 a.E.. Die Rechts- und Interessenlage ist vergleichbar mit der Übernahme einer hypothekarisch gesicherten Forderung im Wege der Erfüllungsübernahme nach § 415 III BGB i.V.m. § 1164 BGB.

  • M.E. hat "wacko" schon die richtige Lösung präsentiert



    Nach kurzem Blick ins Gesetz sehe ich das (inzwischen) genauso.
    Allerdings bleibt nach wie vor die Frage - die UHU auch schon gestellt hat - wann bzw. wieviel bzw. für welchen Zeitraum X gezahlt hat.
    Im bar zu zahlenden Teil des gG könne ja nur die laufenden und zwei Jahre rückständigen Beträge berücksichtigt werden.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Vielen Dank für die zahlreichen Antworten, besonders für den Hinweis auf den Palandt.

    Um die ausstehenden Fragen zu beantworten :)

    Bestrangig betreibende Gläubigerin ist die Stadtkasse, III/1 betreibt auch.

    X hat für den Zeitraum seit Eigentumsübergang (von X auf Y) gezahlt, da Y nicht einen Cent an die Berechtigte des Rechts II/2 gezahlt hat und der Anwalt der Gläubigerin alle rückständigen Beträge von X eingefordert hat.

    Eigentumsübergang war 2003. Hab die Akte momentan nicht zur Hand und kann deshalb das genaue Datum nicht nennen. Hoffe die Jahresangabe ist ausreichend.


    Lg und nochmal vielen lieben Dank

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

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