Lastenfreistellung und Teilvollzug

  • Guten Morgen !

    hab da folgendes problem:

    übergabe eltern an kind. gegenleistung wohnrecht und rück-av.
    grundstück ist in abt. II belastet mit geh- und fahrtrecht und in abt III mit (nicht valutierten) grundschulden.

    in der urkunde wird vereinbart, dass der veräußerer das grundstück lastenfrei zu übertragen hat, sofern rechte nicht ausdrücklich übernommen werden.
    eine übernahme bzgl. abt. III liegt vor bzgl. abt. II nicht (wurde wohl vergessen).

    ich schreib dem notar raus, dass er eine lastenfreistellung oder eine übernahmeerklärung beibringen soll und verweise auf bayoblg vom 17.06.1993 (da steht das drin).

    der notar schreibt jetzt zurück, dass er teilvollzug beantragt, also derzeit nur auflassung und gegenleistung, nicht lastenfreistellung.

    ich halte das für quatsch, weil ja die lastenfreistellung in abt. II nie erfolgen wird. deshalb denke ich, dass das nicht geht, brauche aber eine beschwerdefeste begründung oder nen anhaltspunkt, dass es doch geht.

    für hilfe wär ich dankbar !

  • a) Ist in der Urkunde Teilvollzug ausdrücklich gestattet, ist dagegen nichts einzuwenden. In diesem Fall hat sich das GBA um den schuldrechtlichen Teil der Urkunde nicht zu kümmern.

    b) Gleiches gilt im Ergebnis, wenn der Notar in der Urkunde bevollmächtigt wurde, alle zum GB-Vollzug erforderlichen Erklärungen für die Beteiligten abzugeben. In diesem Fall kann er allerdings nicht Teilvollzug beantragen, sondern muss die Übernahmeerklärung als solche abgeben. Gesiegelte Form der Notarerklärung reicht hierfür aus.

    c) Liegt weder a) noch b) vor, würde ich beanstanden und Zwischenverfügung erlassen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Notar bei der üblichen Dauer der Beschwerdeverfahren Rechtsmittel einlegt, weil er die Verzögerung den Beteiligten wohl nur schwer begreiflich machen kann und außerdem riskiert, dass sich die Schenkungsteuer (wie schon im Jahre 1996) zu Lasten der Beteiligten ändert, weil die für heuer erwartete Entscheidung des BVerfG zur Immobilienbewertung "dazwischen kommt".

  • Wie juris2112 schon sagt: Wenn der Notar zulässigerweise Teilvollzug beantragt, kommst Du wohl nicht umhin, Teilvollzug durchzuführen.

    Vom praktischen Ergebnis her hast Du sicher recht. Das ist meines Erachtens aber auch so ziemlich das Einzige, was Du an Argumentation gegenüber dem Beschwerdegericht hast.

    Ich meine aber, dass uns als Grundbuchamt das Problem dann auch vom praktischen Ergebnis her egal sein kann. Denn wenn der Notar jetzt tatsächlich alles hyper-100%ig-genau macht, dann kommen die Beteiligten nochmal und übernehmen die Rechte; etwas anderes wird nicht herauskommen.

    Außerdem: Die ungenaue und jetzt nachgebesserte Arbeit des Notars in diesem Punkt führt ja nur dazu, dass Rechte bestehen bleiben. Wenn der Notar das auf seine Kappe nimmt, ist das doch ausschließlich sein Problem, wenn sich tatsächlich mal jemand daran aufhängen sollte. Gelöscht wird jetzt nichts, das ist alles später (oder irgendwann mal) nachholbar. Schaden entsteht also jedenfalls mal keiner. Wenn den Anforderungen nach dem Beschluss des BayObLG Genüge getan ist, passt es also. Darüber hinaus können sich die Parteien (mit oder ohne Notar) mit den Löschungen oder Nicht-Löschungen selbst verlustieren.

    Ich würde mir da weiter keine Gedanken mehr machen, das ist es nicht wert. Dass Notare eigene Lapsi vergleichsweise leicht beheben können, verursacht auch bei mir gelegentlich Neidgefühle. Wir können's aber nicht ändern, also warum sich davon den Tag vermiesen lassen!

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hallo !

    Auf jeden Fall sollte der Notar für den Einzelvollzug bevollmächtigt sein. § 15 GBO allein deckt dies nicht ab. Und die Mißachtung von § 16 II GBO kann viel Ärger machen. Der Antrag ist zu siegeln.

    In meinen Bezirk gibt es einige Notare, die den entsprechenden Passung "Der Notar wird bevollmächtigt alle Anträge, auch getrennt, zu stellen und zurückzunehmen." (oder so ähnlich) nicht in den Verträgen haben. Dann wird es schwierig für den Notar. Es kommt dann eben, die Nachtragsurkunde mit der Übernahme der Rechte.

    Gruß

    Jens

  • :daumenrau
    Das BayObLG hat in der erwähnten Entscheidung (=Rpfleger 1994, 58) selbst ausgeführt:
    "Allerdings könnte das Eintragungshindernis auch durch eine Klarstellung des Eintragungsantrages dahin behoben werden, dass das Wasserleitungsrecht nicht gelöscht werden soll. Um diese zusätzliche...Möglichkeit, das Eintragungshindernis zu beheben...wird die Zwischenverfügung durch den Senat ergänzt."

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