Dienstbarkeiten + Verschmelzung

  • Hallo!

    Ich habe hier einen Antrag, zu dem ich gern mal die allgemeine Meinung wissen würde:

    Es sollen mehrere Grundstücke als Bestandteil zugeschrieben und danach verschmolzen werden. 11 davon sind jeweils mit einem Kanalrecht für den selben Berechtigten belastet. Selbes Bewilligungsdatum und selbes Eintragungsdatum. Der Eigentümer beantragt nun zusätzlich, die "Übertragung des Kanalrecht auf das neu gebildete Grundstück als ein Recht".

    Ich habe jedoch bereits 8 verschiedene Bewilligungsurkunden gefunden (es sind nicht mehr alle so einfach auffindbar, da die Rechte von 1984 sind).
    Meiner Meinung nach handelt es sich daher auch um verschiedene Dienstbarkeiten.

    Die 11 Kanalrechte müssen doch jetzt wieder einzeln eingetragen werden, oder?
    (Was iÜ kein Problem darstellt, weil der Eigentümer allgemein für alle Rechte in Abt. II die Pfanderstreckung erklärt hat.)

  • Kann ich nur zustimmen. Hatte erst den Fall, daß ein Kollege in so einem Fall eine Sammelbuchung vorgenommen hat ("....gemäß Bewilligungen vom...") und jetzt aber die Berechtigte der Dienstbarkeiten einige löschen lassen will (weil die entpsr. Leitungen nicht mehr bestehen).

    Da hat man dann den Salat. Ich hab mir so beholfen, daß ich das Blatt umgeschrieben und die Rechte wieder "getrennt" hab. Also... wehret den Anfängen !

    Das mit der allg. Pfanderstreckung find ich immer einen Schwachsinn.
    Man kann doch ganz einfach eintragen: Lastet an der xy Teilfläche vor Vollzug FN xy..:
    Wieso soll ich Dienstbarkeiten auf Grundstücksteile erstrecken, wo sie gar nicht ausgeübt werden können.
    Im übrigen sagt ja das BayObLG (Schöner RNr. 1189), daß Dbk. nicht mitzuübertragen sind, wenn ein Teil des belasteten Grundstücks abgeschrieben wird und feststeht, daß der Teil außerhalb des Ausübungsbereichs der Dienstbarkeit liegt. Selbst dann, wenn die Beteiligten die Mitübertragung beantragen..


  • Die 11 Kanalrechte müssen doch jetzt wieder einzeln eingetragen werden, oder?
    (Was iÜ kein Problem darstellt, weil der Eigentümer allgemein für alle Rechte in Abt. II die Pfanderstreckung erklärt hat.)



    Wenn Du Deine 11 Einzelrechte an den bisherigen Einzelgrundstücken auf die übrigen Teilflächen des neugebildeten Grundstücks erstreckst, bekommst Du Probleme mit dem Rang dieser Rechte untereinander.

    Unsere Notare beantragen bei dieser Konstellation schon lange keine Pfanderstreckung mehr.

  • Bin auch sehr gegen diese allgemeinen Pfanderstreckungen, die die Notare immer gern in ihre Urkunden aufnehmen. Irgendwann nach zahlreichen weiteren Vermessungen lastet das Recht auf einem Grundstück, das kilometerweit weg ist vom ursprünglich belasteten. Und wenn es sich dann auch noch um ein altes Recht handelt, hat man riesige Probleme es irgendwie wieder rauszubekommen.

  • Danke für eure Meinungen.

    In meinem Fall ist die Pfanderstreckung nunmal erklärt. Brauche dann nur noch eine Rangregelung, die aber zu den übrigen Rechten bereits vorliegt, also auch kein Problem darstellen wird. Dann werde ich die Rechte wieder einzeln eintragen.

  • Die Frage ist aber, ob du eine Pfanderstreckung vollziehen darfst/kannst, wenn feststeht, das man das Recht dort nie ausüben kann (s. meinen vorherigen Beitrag).
    Meine zitierte Entsch. des BayObLG wend ich da immer analog an und mißachte den Erstreckungsantrag einfach, bzw. bitte den Notar um Rücknahme.

  • Ich habe hier auch so einen Fall, in dem es durch eine "Sammelbuchung" einer bpD für eine Versorgungsgesellschaft zu einem Fehler gekommen ist.

    Die heutige Grundbucheintragung weist als Berechtigte für das Leitungsrecht die XY AG aus, aufgrund Bewilligung vom 05.05.51, 07.05.51 und 7.8.57, eingetragen am 11.06.51 bzw. 8.8.57. Alles in einem Text.
    Die Rechte lasten heute an einem WEG Grundstück. Der Bauträger im Jahr 1959 eine Teilfläche an einem viel größeren Grundstück erworben, welches selbst aus vielen anderen Grundstücken entstanden ist. Die Grundstücksbelastungen in dem Folianten sind wild und unübersichtlich, insbesondere wurde oft das Recht nicht ausdrücklich wiederholt, sondern innerhalb des Grundbuches verwiesen (also zB bei Bl. 58 II 15 lit. a: wie 11 lit. c).

    Bei dieser ganzen Hin- und Herverweiserei kam es dann vermutlich zum Fehler: Denn tatsächlich wurde die bpD, die aufgrund der Bewilligung vom 07.08.57 am 08.08.57 an Flst. 111 eingetragen wurde, zugunsten der Ortsgemeinde bestellt, und nicht zugunsten der XY AG.
    Bei dem Recht handelt es sich zwar in beiden Fällen um ein Leitungsrecht, aber es wurde halt bei der Abschreibung 1959 faktisch nur zugunsten der XY AG im neuen Grundbuch eingetragen. Das Recht für Gemeinde wurde vergessen. Nur die Bezugnahme auf die Bewilligung vom 07.08.57 reicht nicht aus, weil der Berechtigte fehlt.

    Aber was heißt das jetzt? Wurde das Recht durch Nichtmitübertragung gelöscht? Wie war das dann mit einem ggfs. gutgläubigen lastenfreien Erwerb? Denn es stand ja nach wie vor die Bewilligung im Grundbuch, sodass den Erwerben der Inhalt ja bekannt hätte sein können? ….

    Für Denkanstöße wäre ich sehr dankbar.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

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