Ist das zutreffend?
Klar ist, dass die KG nicht auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts steht. Klar ist des weiteren, dass auch die GmbH (als Vertreter) nicht auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts steht. Auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts steht vielmehr nur K als Prokuristen-Vertreter der GmbH und als Privatvertreter des Veräußerers. Also muss das Selbstkontrahieren von K meines Erachtens nur vom Veräußerer und von der GmbH gestattet werden. Beides ist der Fall.
Dem folge ich nicht.
K vertritt letztlich die KG. Die KG muss den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH (oder hier deren Prokuristen) unmittelbar von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien (Westermeier, MittBayNot 1998, 155, LG Berlin 86 T 720/03). Die Befreiung der GmbH (die hier nicht einmal vorliegt) erstreckt sich nicht ohne weiteres auf deren satzungsgemäßes Organ. Hat die KG nur die Komplementär–GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, so reicht es für eine entsprechende Befreiung des GmbH- Geschäftsführers im Verhältnis zur KG auch nicht aus, wenn ihn die Komplementär-GmbH ihrerseits bei ihrer Vertretung von diesen Beschränkungen befreit hat. Diese Befreiung betrifft nur das Vertretungsverhältnis und den daraus folgenden Interessengegensatz zwischen der GmbH und ihrem Geschäftsführer, nicht aber den Interessengegensatz zwischen dem Geschäftsführer und der von ihm mittelbar vertretenen KG. Nichts anderes kann gelten, wenn nicht der Geschäftsführer der GmbH sondern deren Prokurist auftritt.