• Ist das zutreffend?

    Klar ist, dass die KG nicht auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts steht. Klar ist des weiteren, dass auch die GmbH (als Vertreter) nicht auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts steht. Auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts steht vielmehr nur K als Prokuristen-Vertreter der GmbH und als Privatvertreter des Veräußerers. Also muss das Selbstkontrahieren von K meines Erachtens nur vom Veräußerer und von der GmbH gestattet werden. Beides ist der Fall.



    Dem folge ich nicht.
    K vertritt letztlich die KG. Die KG muss den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH (oder hier deren Prokuristen) unmittelbar von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien (Westermeier, MittBayNot 1998, 155, LG Berlin 86 T 720/03). Die Befreiung der GmbH (die hier nicht einmal vorliegt) erstreckt sich nicht ohne weiteres auf deren satzungsgemäßes Organ. Hat die KG nur die Komplementär–GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, so reicht es für eine entsprechende Befreiung des GmbH- Geschäftsführers im Verhältnis zur KG auch nicht aus, wenn ihn die Komplementär-GmbH ihrerseits bei ihrer Vertretung von diesen Beschränkungen befreit hat. Diese Befreiung betrifft nur das Vertretungsverhältnis und den daraus folgenden Interessengegensatz zwischen der GmbH und ihrem Geschäftsführer, nicht aber den Interessengegensatz zwischen dem Geschäftsführer und der von ihm mittelbar vertretenen KG. Nichts anderes kann gelten, wenn nicht der Geschäftsführer der GmbH sondern deren Prokurist auftritt.

  • Der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer einer GmbH bewilligt gemäß § 19 GBO die Eintragung einer Auflassungsvormerkung; die Mitwirkung des Erwerbers und damit die Befreiung von § 181 BGB dürfte nicht erforderlich sein, wieso auch ...

  • Ich sehe es wie HorstK. Nach der Auslegung von juris2112 finde ich, würde man den 181 umgehen und den Schutzzweck aushebeln.

    Nach meiner Ansicht hab ich jetzt einen Fall von 177 BGB und brauche die Nachträgliche Genehmigung (Befreiung von 181).
    Hierzu nochmal meine Frage: Von allen Gesellschaftern der KG?

    Muß ich mir hierzu eine diesbezügliche Ermächtigung aus der Satzung nachweisen lassen, (Vgl. Palandt 61. Aufl. §181 Rd.-Nr.19 ):gruebel:

  • Lesenswert ist insoweit eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1972 in der die Möglichkeiten dargestellt werden wie die KG die Befreiung von den Beschränkungen von § 181 BGB befreien kann (BGH 7.2.72 (JR 1972, 287):

    I. Nur die KG kann das Geschäft gestatten, da sie die Vertretene im Sinne von § 181 BGB ist.

    II. Denkbar ist zunächst eine generelle Gestattung durch den Gesellschaftsvertrag.

    III. Denkbar ist auch eine auf den Einzelfall bezogene Erlaubnis als Maßnahme der Geschäftsführung und Vertretung.

    Diese Gestattung kann grundsätzlich nur durch den persönlich haftenden und damit geschäftsführenden Gesellschafter der KG erfolgen. Die Kommanditis­ten sind durch § 170 HGB ausgeschlossen. Im vom BGH entschiedenen Fall war dieser Weg nicht gangbar, da die Komplementär-GmbH nur einen GF hatte und dieser sich nicht selbst die Befreiung erteilen konnte. Eine andere Ansicht vertritt wie schon gesagt das OLG Düsseldorf (Rpfleger 2005, 137).

    IV. Als weiteren Weg können die Gesellschafter der KG dem geschäftsführenen Gesellschafter oder dessen Vertretungsorgan das Selbstkontrahieren für den einzelnen Fall durch Änderung des Gesellschaftsvertrages gestatten. Dies kann, soweit sich aus dem Gesellschaftsvertrag der KG nichts anderes ergibt, formlos durch übereinstimmende Willenserklärung aller Gesellschafter erfolgen.
    Im entschiedenen Fall sah der Gesellschaftsvertrag aber für Satzungsänderungen strenge Formvorschriften und eine ¾ - Mehrheit vor. Zwar hätten die Gesellschafter der KG auch dies durch übereinstimmende Erklärungen ändern können, der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH war aber im entschiedenen Fall auch Kommanditist der KG. Es lag also wieder ein Fall des § 181 BGB vor, da bei Abschluss des Vertrages zwischen den Gesellschaftern der KG der Kläger die Mitgesellschafterin GmbH vertreten hätte und auch selbst als Kommanditist Vertragspartei gewesen wäre. Hierfür hätte er eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB durch die vertretene GmbH benötigt, die im Fall nicht nachgewiesen werden konnte.

  • @ HorstK ::2danke Ich habe die Entscheidung gerade gelesen.

    Na da hab ich ja ein schönes Kuckucksei im Nest. Dann werd ich mal versuchen, dem Notar verständlich:D dieses Problem zu schildern.

    Ich werde ersteinmal den GV anfordern , aber eine generelle Gestattung wird wohl nicht enthalten sein.
    Dann bleibt sicher nur Weg IV.

    Nochmals Vielen Dank.:daumenrau

  • [quote=Tropi24;210138
    Ich werde ersteinmal den GV anfordern , aber eine generelle Gestattung wird wohl nicht enthalten sein.
    [/quote]

    Eine generelle Ermächtigung des GF der GmbH kann auch im Register der KG eingetragen werden (vergl. Eben-roth/Boujong/Joost, HGB, 1. Aufl., Rn. 112 zu § 8 HGB).

  • Auf meine Verfügung hin reicht die Notarin jetzt eine begl. Kopie des Gesellschafterbeschlusses zA, in welchem der GF generell von § 181 befreit wird, also nicht nur bezüglich dieses Rechtsgeschäfts. Die Notarin verweist weiterhin auf die UR, wo der GF das wirksame Zustandekommen des Beschlusses an Eides statt versichert hatte und bittet um Prüfung.

    Muss nicht eine Eintragung im Register erfolgen ?

    Wie würdet Ihr entscheiden :gruebel:

  • Wenn ich juris2112 #24 richtig verstehe, wäre hier wohl eine Eintragung im Register erforderlich, womit dann dein Vertrag nachtraglich wirksam werden würde. (Wenn der Gesellschafterbeschluß vor dem Vertrag gefaßt wurde.)


    Ohne Eintragung würde ich aus dem Bauch herraus sagen der GF müßte den Vertrag nochmals nachgenehmigen.

    (Nach dem Gesellschafterbeschluß hätte er ja wohl die Befugnis dazu):gruebel:

  • Hallo, ich brauche dringend Nachhilfe....

    Mir liegt folgender Fall vor:

    GmbH A verkauft an GmbH B.
    Beide werden durch den alleinigen Geschäftsführer X vertreten.
    Eine Befreiung von § 181 BGB ist für X nicht im HR eingetragen.

    Der jeweilige Aufsichtsrat hat für dieses Rechtsgeschäft eine Befreiung von § 181 BGB erteilt. (Die Unterlagen liegen mir noch nicht vor.)

    Meine Frage :oops:

    Wie lasse ich mir das formgerecht nachweisen?

    Grüße
    Dackel

  • Hallo Dackel, habe ein ähnliches Problem. Mir liegt ein Gesellschafterbeschluss in einfacher Schriftform vor. Der Notar ist der Meinung, dass ein Nachweis in der Form des § 29 GBO unmöglich ist. Die Liste der Gesellschafter habe keinen Nachweiswert. Eintragungsgrundlage jeder Bestellung sei die Anmeldung des Geschäftsführers.Die Eintragung der Befreiung von § 181 BGB habe rechtlich keinen weiteren Nachweiswert als eine Urkunde des Geschäftsführers , dass ihm die die Versammlung die Befreiung erteilt hat. So wäre es dann wohl auch beim Ausichtsrat. Da kann man wohl auch nie wissen, ob die Liste der Aufsichtsratsmitglieder vollständig ist. Muss ich noch drüber grübeln.

  • Hallo Line,
    Danke für Deine Antwort. Ja, der formgerechte Nachweis ist hier ein Problem.
    Berichtest Du, wie Du entschieden hast?
    Ich werde jetzt die Gesellschaftsverträge anfordern. Mal sehn, was ich daraus erkennen kann. Auf einen Nachweis in der Form des § 29 GBO muss man wohl verzichten.
    Es geht bei mir auch nur um ein paar Millis (ich weiß, ist eigentlich egal um wieviel es geht, beschäftigt mich aber trotzdem...) grmpf

    Grüße
    Dackel

  • Hallo Dackel,
    ich habe gerade die Registerakten vorliegen. In den Gesellschaftsverträgen steht nichts zu diesem Thema. Daher kann ich annehmen, dass die Gesellschafterversammlung auch in Einzelfällen eine Befreiung erteilen kann. Die Gesellschafterliste ist nicht da, sondern nur ein Vermerk, dass eine Liste Stand Juli 2007 in elektronischer Form vorliegt. Also werde ich einen Ausdruck anfordern. Wenn die Liste mit den Unterschriften des Gesellschafterbeschlusses übereinstimmt, werde ich noch die Beglaubigung der Unterschriften verlangen. So stelle ich mir das vor. Aber jetzt mache ich erst einmal zwei Wochen Urlaub.
    Kollegiale Grüße
    Line

  • Hallo,
    habe zu diesem Thema gerade die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 18.10.2007 -8 W 412/07- gelesen. Darin steht: "Ob die Befreiung von § 181 BGB generell erteilt wird oder ob sie sich auf bestimmte Arten von Geschäften der GmbH bzw. auf die Vertretung gegenüber bestimmten Dritten beschränkt, ist für die Eintragungspflicht unerheblich."
    Folgt man dieser Aussage, muss man sich nicht auf Gesellschafterbeschlüsse und den damitr verbundenen Schwierigkeiten des Nachweises in der Form des § 29 GBO einlassen.
    Was meint Ihr dazu?

  • Zurück zum Ausgangsfall:

    Nunmehr reicht die Notarin einen Beschluss der Gesellschafterversammlung zur Akte, in welchem der GF für den konkreten Fall, also UR ..., von § 181 BGB befreit wurde. Dieser Beschluss enthält nur die beglaubigte Unterschrift des GF, die weiteren Gesellschafter haben formlos unterzeichnet. Aus dem Register ist ja auch nicht ersichtlich, wer Gesellschafter ist.

    Eine Befreiung wurde auch nicht zwischenzeitlich im Register eingetragen. Das dürfte doch dann immer noch nicht ausreichen, oder ??

  • Eine Befreiung für ein einzelnes Geschäft wird nicht in das Handelsregister eingetragen.

    Welche Gesellschafter haben den jetzt die Befreiung erteilt? War es eine Gesellschafterversammlung der KG oder der GmbH?

    M.E. müssten alle Unterschriften beglaubigt werden und es ist Im Falle der GmbH eine begl. Abschrift der Gesellschafterliste aus der Registerakte vorzulegen.

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