Unterschriftsbeglaubigung durch Stadtverwaltung

  • Guten Morgen,

    ich habe hier bei der Löschung einer Grundschuld das Problem, daß die Eigentümerin ihre Unterschrift von der Stadtverwaltung hat beglaubigen lassen. Geht das...? Wo finde ich denn etwas darüber, wer in welchen Bundesländern Unterschriften beglaubigen darf? Mir geht es nicht um die Beglaubigung von eigenen Urkunden (z.B. Schule/Zeugnis), sondern um die reine Unterschriftsbeglaubigung.

    Vielen Dank schon einmal!

  • In Hessen sind nach meinem Kenntnisstand nur die Ortsgerichtsvorsteher kraft Landesrechts für die Beglaubigung von Unterschriften zuständig (ehemals § 17 Abs.1 des Hessischen Ortsgerichtsgesetzes vom 16.12.1969, GVBl. 316, nunmehr § 13 des Gesetzes vom 2.4.1980, GVBl. 164). Die entsprechende Beglaubigung ist dann im gesamten Bundesgebiet als wirksam anzusehen (LG Bonn Rpfleger 1983, 309).

  • Hallo,
    im Badischen darf außer dem Notar auch noch der Ratschreiber der Gemeinde eine Unterschrift beglaubigen, § 32 IV LFGG (BW)

    § 32 LFGG (BW)
    ...

    (4) Der Ratschreiber ist allgemein befugt, Unterschriften und Abschriften öffentlich zu beglaubigen. Zur Beglaubigung eines Handzeichens und der Zeichnung einer Firma oder Namensunterschrift, die zur Aufbewahrung bei Gericht bestimmt ist, ist er nicht befugt. Er soll ferner Unterschriften nicht beglaubigen, wenn die Urkunde zur Verwendung im Ausland bestimmt ist.

    Weiter habe ich gehört, dass in Rheinland-Pfalz der Bürgermeister Unterschriften beglaubigen kann. Leider habe ich hier keine Fundstelle.

    Viele Grüße

  • Es kommt für die Beglaubigungsbefugnis, wie schon gesagt, auf das Bundesland an.
    Schau mal im Schöner/Stöber Rdnr. 162 samt Fußnote, vielleicht hilft Dir das weiter.

  • @ juris und wilu: Ich hätte dazu schreiben sollen, daß die Eigentümerin aus Brandenburg kommt! :O)

    Vielen Dank für die schnellen Antworten!

  • Soweit mir bekannt, ist eine entsprechende Verordnung in Brandenburg nicht erlassen worden. Auch bei der eben durchgeführten Suche nach entsprechenden VO habe ich nichts gefunden (habe einen direkten Zugang zum Intranet von Brandenburg).

  • Spricht der Beglaubigungsvermerk von "öffentlicher" oder "amtlicher" Beglaubigung? Nur die zuerst genannte genügt nach meiner Kenntnis.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Der Beglaubigungsvermerk ist eh etwas seltsam... Da steht: "Die vorstehende Unterschrift von X, ausgewiesen durch BPS wird amtlich beglaubigt. Die Beglaubigung wird nur zur Vorlage bei der Y-Bank erteilt."

    Habe im BeurkG auch nichts gefunden, daß es in Brandenburg noch jemand neben dem Notar darf. Also werde ich das nun in meine Zwischenverfügung basteln.

    Vielen Dank Euch allen!

  • Der Beglaubigungsvermerk ist eh etwas seltsam... Da steht: "Die vorstehende Unterschrift von X, ausgewiesen durch BPS wird amtlich beglaubigt. Die Beglaubigung wird nur zur Vorlage bei der Y-Bank erteilt."

    Habe im BeurkG auch nichts gefunden, daß es in Brandenburg noch jemand neben dem Notar darf. Also werde ich das nun in meine Zwischenverfügung basteln.

    Vielen Dank Euch allen!



    Da war sich der Beglaubigende wohl schon bewusst, dass die amtliche Beglaubiguing für die Vorlage beim GBA nicht ausreichend ist. Was allerdings eine Vorlage bei der Bank soll? :gruebel:

  • Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg
    (VwVfGBbg) 

    in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2004
    (GVBl.I/04, [Nr. 05]
    , S.78)

    § 34
    Beglaubigung von Unterschriften

    (1) Die von der Landesregierung oder - aufgrund einer von ihr erteilten Ermächtigung - dem zuständigen Landesminister durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden sind befugt, Unterschriften zu beglaubigen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der aufgrund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird. Dies gilt nicht für

    1. Unterschriften ohne zugehörigen Text,
    2. Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuches) bedürfen.

    (2) Eine Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des beglaubigten Bediensteten vollzogen oder anerkannt wird.

    (3) Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der Unterschrift, die beglaubigt werden soll, anzubringen. Er muß enthalten

    1. die Bestätigung, daß die Unterschrift echt ist,
    2. die genaue Bezeichnung desjenigen, dessen Unterschrift beglaubigt wird, sowie die Angabe, ob sich der für die Beglaubigung zuständige Bedienstete Gewißheit über diese Person verschafft hat und ob die Unterschrift in seiner Gegenwart vollzogen oder anerkannt worden ist,
    3. den Hinweis, daß die Beglaubigung nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde oder Stelle bestimmt ist,
    4. den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel.

    (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Beglaubigung von Handzeichen entsprechend.

    and the night is full of hunters
    (The Beauty of Gemina - Hunters)

  • Habe hier in Bayern eine Löschungsbewilligung, bei der die Eigentümerzustimmung durch einen Ratschreiber in Baden-Württemberg beglaubigt ist. Gilt die oben in #4 aufgeführte Vorschrift auch für bzw. in Bayern? Im Schöner/Stöber ist Baden-Württemberg nämlich nicht aufgeführt.

  • Habe hier in Bayern eine Löschungsbewilligung, bei der die eigentümerzustimmung durch einen Ratschreiber in Baden-Württemberg beglaubigt ist. Gilt die oben in #4 aufgeführte Vorschrift auch für bzw. in Bayern? Im Schöner/Stöber ist Baden-Württemberg nämlich nicht aufgeführt.




    Wenn er das in BaWü nach dortiger Vorschrift gemacht hat, muß es auch in Bayern anerkannt werden, denke ich mal...:confused:

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!